No refund of appeal fee after early withdrawal of trademark appeal

BPatG 27 W (pat) 129/10Tribunale federale dei brevetti / Division 2714 dic 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The applicant challenged the trademark office’s refusal of the word/image mark and had paid a EUR 200 appeal fee. Before filing any statement of grounds, the appeal was withdrawn and reimbursement of the fee was requested. The Federal Patent Court held that the fee is forfeited upon filing a valid appeal and that later withdrawal does not revive any repayment claim. The absence of an appeal statement and the early termination of the case are not sufficient reasons for reimbursement; any refund ground must stem from the prior office proceedings, and no procedural error was asserted.

Massima Omnilex

§ 71 Abs. 3 MarkenG; Rückzahlung der Beschwerdegebühr bei Rücknahme der Beschwerde: Die Beschwerdegebühr fällt mit Einlegung einer wirksamen Beschwerde an und wird durch spätere Rücknahme nicht wieder rückzahlbar. Eine Rückzahlung kommt nur ausnahmsweise bei Unbilligkeit in Betracht; solche Gründe müssen im vorgelagerten patentamtlichen Verfahren liegen. Die bloße Nichteinreichung einer Beschwerdebegründung und die frühzeitige Rücknahme der Beschwerde rechtfertigen keine Rückzahlung, da die Beschwerdegebühr eine pauschale Verfahrensgebühr und nicht Gegenleistung für eine Sachentscheidung ist (vgl. consid. 3 f.).

Testo completo

BPatG — 27 W (pat) 129/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-14

Aktenzeichen: 27 W (pat) 129/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 71 Abs 3 MarkenG, § 33 Abs 1 RVG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "springtec (Wort-Bild-Marke)" – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr bei frühzeitiger Rücknahme der Beschwerde – Beschwerdegebühr ist pauschale Verfahrensgebühr

Orientierungssatz

Parallelverfahren: 27 W (pat) 130/10

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 000 625.3

( hier: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin am Landgericht Werner am 14. Dezember 2010

beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die angemeldete Wort-/Bildmarke 30 2009 000 625.3 mit zwei Beschlüssen vom 10. Dezember 2009 und vom 31. Mai 2010, von dem letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Gegen den dem anwaltlichen Vertreter am 1. Juni 2010 per Empfangsbekenntnis zugestellten Erinnerungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 30. Juni 2010 Beschwerde eingelegt und am gleichen Tag die Beschwerdegebühr i. H. v. 200,00 € bezahlt.

2 Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2010 hat die Anmelderin die Beschwerde zurückgenommen und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr mit der Begründung beantragt, in der Sache sei noch keine Beschwerdebegründung eingereicht worden; das Gericht sei somit noch nicht zur vertieften Einarbeitung in den Fall veranlasst worden.

II.

3 Der Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zurückzuweisen. Mit der Einlegung einer rechtswirksamen Beschwerde ist die Beschwerdegebühr verfallen. Daran ändert auch die spätere Rücknahme der Beschwerde nichts (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 71 Rn. 30).

4 Dass es vorliegend aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt die Nichteinreichung einer Beschwerdebegründung keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG. Ein Grund für die Rückzahlung kann sich nur aus dem vorgelagerten patentamtlichen Verfahren, nicht aber aus dem Beschwerdeverfahren ergeben. Die frühzeitige Rücknahme einer Beschwerde ist kein Rückzahlungsgrund. Die Beschwerdegebühr ist nämlich nicht eine Gegenleistung für eine Sachentscheidung, sondern eine pauschale Verfahrensgebühr (Ingerl/ Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.). Verfahrensfehler der Markenstelle hat die Anmelderin nicht geltend gemacht.

Parole chiave

trademark appealappeal feefee refundwithdrawalprocedural feeunfairnesspatent office proceedings

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal fee should be refunded after the appeal was withdrawn before a statement of grounds was filed.

Decisione estratta

No refund was due. Once a valid appeal is filed, the appeal fee is forfeited; later withdrawal does not change that. Early withdrawal and the absence of a statement of grounds do not justify reimbursement under § 71(3) MarkenG.

Motivazione estratta

The fee is not consideration for a merits decision but a flat procedural fee. A reimbursement ground must arise from the prior patent-office proceedings, not from the appeal proceedings. No special inequity or procedural error by the trademark office was shown.

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