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BGH V ZR 158/10 ΓÇó Revision dismissed under Section 552a ZPO
BGH V ZR 158/10Bgh / V camera civile15 dic 2011Dismissed
The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff’s revision against the judgment of the Oldenburg Regional Court. It held that the prerequisites for allowing revision were absent under Section 543(2) ZPO and that the appeal had no prospects of success. The plaintiff’s further submission did not alter the result. In substance, the court read the contractual infrastructure-contribution clause as permitting financing of facilities serving tourism in the overall complex, including public facilities, because the wording and its orientation toward Section 9 NKAG excluded a restrictive interpretation. The plaintiff was ordered to bear the costs of the revision proceedings.
§ 552a ZPO, § 543 Abs. 2 ZPO; revision dismissal for lack of prospects of success and absence of grounds for leave to appeal. A revision may be rejected by order where the appellate court’s reasoning discloses no grounds under Section 543(2) ZPO and the appeal has no reasonable prospect of success. Subsequent submissions do not warrant a different assessment unless they raise a legally relevant error. Contract clauses are to be interpreted according to their wording; an interpretation contrary to the clear text is excluded. If a contractual formulation is modeled on a statutory provision governing the financing of public facilities, it cannot be construed to bar such financing. Costs follow Section 97(1) ZPO.
Entscheidungsdatum: 2011-12-15
Aktenzeichen: V ZR 158/10
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 25. Juli 2011, Az: V ZR 158/10, Verfügungvorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 8. Juli 2010, Az: 9 S 399/08vorgehend AG Vechta, 28. Mai 2008, Az: 11 C 225/08
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 8. Juli 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 1.983,83 €.
1 1. a) Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf das Hinweisschreiben des Senatsvorsitzenden vom 25. Juli 2011 Bezug genommen.
2 b) Der Schriftsatz der Klägerin vom 21. November 2011 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Das Berufungsgericht versteht die Vertragsklauseln, welche die Verpflichtung zur Zahlung des Infrastrukturbeitrags regeln, dahin, dass mit diesem Beitrag sämtliche Maßnahmen gefördert werden können, die dem Fremdenverkehr der Gesamtanlage dienlich sind. Selbst wenn bei dieser Auslegung nicht bedacht worden sein sollte, dass der Infrastrukturbeitrag aus Sicht eines Käufers nur sinnvoll ist, wenn er für Maßnahmen eingesetzt wird, die Ferienhausgästen zugutekommen, und erkennbar vor diesem Hintergrund versprochen wird, wäre der Rechtsfehler nicht entscheidungserheblich. Erfolg könnte die Revision nämlich nur haben, wenn eine Auslegung in Betracht käme, nach der eine Verwendung des Infrastrukturbeitrags zur Finanzierung öffentlicher Einrichtungen ausgeschlossen ist. Einem solchen Verständnis steht aber der Wortlaut der Klausel entgegen ("für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung von Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr im A. dienen"….). Er orientiert sich erkennbar an der Regelung über Fremdenverkehrsbeiträge in § 9 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, also an einer Bestimmung über die Finanzierung öffentlicher Einrichtungen, und ist deshalb mit der Annahme unvereinbar, solche Einrichtungen hätten - selbst wenn die Ferienhausgäste von ihnen profitierten - mit dem Infrastrukturbeitrag nicht finanziert werden sollen. Auch der Auslegungsgrundsatz, wonach im Zweifel das gewollt ist, was gesetzeskonform und nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist, führt nicht zu der von der Klägerin nunmehr bevorzugten Auslegung. Denn dieser Grundsatz setzt Zweifel an dem richtigen Verständnis einer Erklärung voraus, rechtfertigt also keine Auslegung gegen den Wortlaut, wenn dieser - wie hier in Bezug auf die Verwendung des Beitrags für öffentliche Einrichtungen - nach den Umständen eindeutig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - II ZB 13/01, NJW-RR 2002, 646).
3 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Stresemann
Czub Weinland