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BGH II ZR 86/10 ΓÇó BGB partnership founded for debt collection lacks party capacity
BGH II ZR 86/10Bgh / II camera civile19 lug 2011Other
The Federal Court of Justice issued a § 552a ZPO notice in a case brought by a BGB partnership formed by harmed investors to collect claims against fund responsible parties. It indicated that the revision would be rejected because the claimant lacked party capacity: the partnership agreement was void under § 134 BGB in conjunction with Art. 1 § 1 RBerG, as the arrangement amounted to commercial debt collection without authorization. The court also set the value of the appeal proceedings at EUR 1,381,632.50, including EUR 10,000 for the declaratory claims.
§ 50 Abs. 1 ZPO; § 134 BGB in conjunction with Art. 1 § 1 RBerG; party capacity of a BGB partnership organized to enforce assigned claims of investors: Where the partnership purpose consists exclusively in the commercial collection of third-party claims in its own name, the activity is a regulated debt-collection service requiring authorization. Absent such authorization, the partnership agreement is void under § 134 BGB. The doctrine of the defective partnership does not apply where the formation violates a statutory prohibition. The claimant is therefore not party-capable; the action is inadmissible (cf. consid. 4-8).
Entscheidungsdatum: 2011-07-19
Aktenzeichen: II ZR 86/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 1 § 1 Abs 1 S 1 RBerG, § 1 Abs 1 S 1 RBerG, § 134 BGB, § 705 BGB, § 50 Abs 1 ZPO
Vorinstanz: vorgehend OLG Düsseldorf, 14. April 2010, Az: I-15 U 1/09, Urteilvorgehend LG Düsseldorf, 19. November 2008, Az: 5 O 296/07nachgehend BGH, 3. November 2011, Az: II ZR 86/10, Revision zurückgewiesen
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Parteifähigkeit einer zur Einziehung von Forderungen geschädigter Kapitalanleger gegründeten BGB-Gesellschaft
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.381.632,50 € festgesetzt (davon 10.000 € für die Feststellungsanträge).
1 Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht (mehr) vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
2 1. Eine grundsätzliche Bedeutung oder ein Bedürfnis nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts besteht jedenfalls deshalb nicht mehr, weil der Senat mit Urteil vom 12. April 2011 (II ZR 197/09, ZIP 2011, 1202) entschieden hat, dass die Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen der Gesellschafter einer Anlagegesellschaft gegen ihre Mitgesellschafter durch eine dazu gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat, nach § 134 BGB in Verbindung mit dem mittlerweile außer Kraft getretenen Art. 1 § 1 RBerG nichtig ist. Es geht dabei um eine „geschäftsmäßige“ Tätigkeit. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - Zahlungsansprüche aus einer Beteiligung an einem Fonds gegen die Verantwortlichen des Fonds geltend gemacht werden sollen und diese Ansprüche in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht werden.
3 2. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
4 Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin ist nicht parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO, weil ihr Gesellschaftsvertrag unwirksam ist.
5 Die von der Klägerin geplante Forderungseinziehung ist nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtig. Es handelt sich dabei, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, um eine Einziehung fremder Forderungen im eigenen Namen, mithin um eine in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG fallende Inkassotätigkeit. Ob die Forderungen nur zu Einziehungszwecken auf die Gesellschaft übertragen werden oder ob eine wirtschaftliche Vollübertragung stattfindet, ob also die Geltendmachung der Forderungen für die Gesellschaft ein fremdes oder ein eigenes Geschäft ist, richtet sich nach der Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses und insbesondere danach, wer die Gewinne und Verluste der einzelnen Prozesse tragen soll. Dazu hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Frage des Gerichts keine Erklärung abgegeben, obwohl der Vertrag in diesem Punkt unklar ist. Das geht zu Lasten der Klägerin.
6 Die Forderungseinziehung soll auch geschäftsmäßig erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2011 - II ZR 197/09, ZIP 2011, 1202 Rn. 16 ff.).
7 Die Klägerin verfügt nicht über die somit erforderliche Erlaubnis. Da ihr Gesellschaftszweck ausschließlich auf die ihr verbotene Forderungseinziehung gerichtet ist, führt der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1974 - II ZR 63/72, BGHZ 62, 234, 240).
8 Dem steht die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegen. Danach wird zwar eine Gesellschaft, deren Gründungsakt an einem Fehler leidet, die aber in Vollzug gesetzt worden ist, grundsätzlich als wirksam behandelt. Das gilt aber dann nicht, wenn die Gründung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wie etwa gegen Art. 1 § 1 RBerG (BGH, Urteil vom 25. März 1974 - II ZR 63/72, BGHZ 62, 234, 240 f.; im Grundsatz ebenso BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 222).
Bergmann Strohn Reichart
Drescher Born
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 3. November 2011 erledigt worden.