EC card misuse in direct debit: fraud, not computer fraud

BGH 4 StR 409/11Bgh / Criminal Chamber 419 ott 2011Partially Granted

Sintesi

The Federal Court partly upheld the accused's appeal against the Essen Regional Court judgment. It corrected the legal classification of two counts involving use of stolen EC cards in the direct debit procedure without PIN entry: this was attempted fraud against the merchant, not attempted computer fraud. The remaining appeal was dismissed. The five-year aggregate prison sentence and the placement order in a treatment institution were left unchanged, and the accused was ordered to bear the costs of the remedy.

Regest

§§ 263, 263a StGB; use of stolen EC cards in the direct debit procedure without PIN entry: the conduct is not computer fraud, because the deception is not addressed to a data-processing operation but to the merchant who accepts the payment on the basis of the false signature; it constitutes attempted fraud against the business partner (consid. 3). A reclassification of the offense without changing the factual basis does not violate Art. 265 StPO where the accused is fully aware of the facts and could not have defended himself differently. Where the penalty ranges and culpability remain unchanged, the correction of the legal characterization does not require interference with the sentence or costs (consid. 4).

Testo completo

BGH — 4 StR 409/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-19

Aktenzeichen: 4 StR 409/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 263 StGB, § 263a StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 20. Mai 2011, Az: 51 KLs 14/11 - 21 Js 47/11

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Betrug: EC-Kartenmissbrauch im Lastschriftverfahren

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Mai 2011 dahin abgeändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe des versuchten Betrugs, statt des versuchten Computerbetrugs, schuldig ist.

  2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

  3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, Betruges in vier Fällen, Diebstahls und versuchten Computerbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Teil der Gesamtfreiheitsstrafe vor dieser Maßregel zu vollziehen ist. Gegen das Urteil richtet sich die auf die - jeweils nicht ausgeführte - Sach- und Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten.

2 Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3 Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ging der Angeklagte in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe davon aus, die Waren mittels der entwendeten „EC-Karten“ ohne Eingabe einer PIN durch Vortäuschung der Unterschrift des „Karteninhabers“ bezahlen zu können. Bei einer solchen Verwendung der Karten im Lastschriftverfahren liegt jedoch kein (versuchter) Computerbetrug, sondern ein (versuchter) Betrug zum Nachteil des jeweiligen Geschäftspartners vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2003 - 4 StR 472/02, NJW 2003, 1404 [zum POZ-Einzugsermächtigungsverfahren]).

4 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der (insoweit in vollem Umfang geständige) Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Auf die Einzel- oder die Gesamtstrafe hat die Änderung keinen Einfluss. Der Senat schließt - auch im Hinblick auf die übereinstimmenden Strafrahmen der §§ 263, 263a StGB und den unveränderten Schuldgehalt - aus, dass der Tatrichter bei einer Verurteilung wegen versuchten Betrugs (statt wegen versuchten Computerbetrugs) niedrigere Strafen verhängt hätte. Auch für eine teilweise Entlastung des Angeklagten von der Kostentragung besteht kein Anlass.

Ernemann Roggenbuck Franke

Mutzbauer Quentin

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