Täter-Opfer-Ausgleich after child sexual abuse sentencing

BGH 2 StR 344/11Bgh / II camera penale19 ott 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court dismissed the prosecution’s revision against the judgment of the LG Erfurt. It held that the sentencing court did not err in assuming a Täter-Opfer-Ausgleich under § 46a Nr. 1 StGB in a case involving multiple counts of child sexual abuse and aggravated child sexual abuse. The accused had admitted guilt, apologized to the private complainant and her family, and entered into a settlement providing monthly payments of EUR 200, which he was able to meet. The victim’s acceptance of that settlement sufficed, even though she had not accepted the apology itself.

Massima Omnilex

§ 46a Nr. 1 StGB; Täter-Opfer-Ausgleich bei Sexualdelikten; ein strafmildernder Ausgleich setzt einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der Tatfolgen gerichtet und von beiden Seiten ernsthaft mitgetragen wird. Erforderlich ist namentlich die Übernahme von Verantwortung durch den Täter sowie die Akzeptanz der Ausgleichsleistung durch das Opfer als friedensstiftenden Ausgleich (vgl. consid. 2–6). Bei Sexualstraftaten sind an die tatsächliche Herbeiführung eines solchen Ausgleichs keine anderen, wohl aber besonders sorgfältig zu prüfende Anforderungen zu stellen; die tatrichterliche Würdigung ist nur eingeschränkt revisibel, sofern sie auf tragfähigen Feststellungen zur Entschuldigung, zur Durchführung einer Zahlungsvereinbarung und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beruht.

Testo completo

BGH — 2 StR 344/11, Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-10-19

Aktenzeichen: 2 StR 344/11

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 46a Nr 1 StGB, § 176a StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Erfurt, 11. März 2011, Az: 140 Js 26382/10 - 3 KLs jug, Urteil

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung nach schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes: Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts Erfurt vom 11. März 2011 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Revision die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere die rechtsfehlerhafte Annahme des § 46a Nr. 1 StGB. Ihr Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt erfolglos. Die Bejahung der Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB durch das Landgericht begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

2 1. § 46a Nr. 1 StGB setzt einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss (Senat BGH NStZ 2002, 646). Dafür ist eine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetragene Regelung Voraussetzung. Das Bemühen des Täters muss Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein, und das Opfer muss die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren (BGH 1 StR 204/02). Regelmäßig sind tatrichterliche Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Anstrengungen des Täters gestellt hat, wie sicher die Erfüllung einer etwaigen Schmerzensgeldzahlungsverpflichtung ist und welche Folgen diese Verpflichtung für den Täter haben wird (vgl. BGH aaO sowie NStZ 2002, 29).

3 2. Das Landgericht hat diese Maßstäbe beachtet. Es hat die rechtlichen Voraussetzungen für einen Täter-Opfer-Ausgleich zutreffend erkannt und dabei insbesondere ausdrücklich bedacht, dass bei Sexualstraftaten eine gelungene Konfliktlösung aus tatsächlichen Gründen schwerer herbeizuführen ist als bei anderen Straftaten (UA 13). Ohne Rechtsfehler hat es in den Fällen 1 bis 12, 14 und 15 der Urteilsgründe eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen sowie § 46a Nr. 1 StGB im Fall 13 bei der Annahme eines minderschweren Falles im Sinne des § 176a Abs. 4 StGB berücksichtigt.

4 Entgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer auch die Übernahme von Verantwortung durch den Angeklagten als eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs tragfähig begründet. Sie hat dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte sich gegenüber der Nebenklägerin zu seiner Schuld bekannt und sich sowohl bei ihr als auch bei ihrer Familie entschuldigt hat. Außerdem hat der Angeklagte zum Ausdruck gebracht, dass er sich für seine Taten schämt, und er hat durch sein umfassendes Geständnis der Nebenklägerin eine erneute Konfrontation in der Hauptverhandlung erspart. Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte es der Mitteilung von Einzelheiten der Entschuldigung nicht.

5 Die Urteilsgründe weisen auch hinreichend aus, dass ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer stattgefunden hat. Der Angeklagte und die Nebenklägerin haben einen Vergleich geschlossen, der den Angeklagten zu monatlichen Zahlungen von 200 Euro verpflichtet. Die Kammer hat dazu in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Bundgerichtshofs gemachten Vorgaben festgestellt, dass der Angeklagte aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse in der Lage ist, die Zahlungsverpflichtung tatsächlich zu erfüllen und dass er die Zahlung bereits aufgenommen hat. Sie hat dabei auch erwogen, dass die Nebenklägerin die Entschuldigung des Angeklagten nicht angenommen hat. Soweit die Revision insoweit rügt, es fehle an dem erforderlichen Willen des Opfers zur Versöhnung, stehen dem die Urteilsgründe entgegen. Daraus ergibt sich, dass die Nebenklägerin einen förmlichen Vergleich geschlossen hat, der per se eine friedensstiftende Funktion besitzt, dass sie die Zahlungen akzeptiert hat und dass dies ersichtlich nicht lediglich geschehen ist, weil sie sich etwa in einer Notlage befunden hätte. Die Kammer hat hieraus ohne Rechtsfehler den Schluss gezogen, dass die Nebenklägerin die Leistung des Angeklagten als Ausgleich akzeptiert hat.

6 Entgegen dem Revisionsvorbringen begegnet es weiter keinen rechtlichen Bedenken, dass sich den Urteilsgründen - was wünschenswert gewesen wäre - die exakte Vergleichssumme nicht entnehmen lässt. Die Feststellung in den Urteilsfeststellungen, dass ein Vergleich abgeschlossen wurde, die Mitteilung der monatlichen zu zahlenden Summe und die Tatsache, dass die Nebenklägerin die Zahlungen angenommen hat, reichen hier in Verbindung mit den weiteren im Urteil aufgeführten Umständen aus, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB für den Senat zu belegen.

7 Soweit die Revision im Übrigen meint, die vereinbarten Zahlungen und die versuchte Entschuldigung genügten mit Rücksicht auf das Tatbild und die Tatfolgen für das Opfer nicht für die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs, ersetzt sie lediglich die Wertung des Landgerichts durch ihre eigene, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen.

Fischer Schmitt Berger

Krehl Eschelbach

Parole chiave

sexual abusesentencingvictim-offender mediationapologyconfessionvictim acceptanceappeal reviewsentencing mitigation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the prosecution's revision against the sentencing judgment was well founded.

Decisione estratta

The revision had no merit and was dismissed.

Motivazione estratta

The district court correctly applied the standards for a Täter-Opfer-Ausgleich under § 46a Nr. 1 StGB and made sufficient findings on responsibility-taking, communication, the victim's acceptance, and the feasibility of payment.

Questione giuridica chiave

Whether § 46a Nr. 1 StGB could be applied to the sentencing in these sexual offense cases.

Decisione estratta

Yes; the prerequisites were met and the sentencing court was entitled to grant mitigation under § 46a Nr. 1 StGB, together with § 49 Abs. 1 StGB, and to take it into account in assessing a less serious case under § 176a Abs. 4 StGB.

Motivazione estratta

A communicative process aimed at comprehensive compensation existed through the apology, the confession, the victim's acceptance of the settlement and payments, and the realistic ability to perform the agreed monthly payments.

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