Requirements for criminal judgment reasons after late defendant statement

BGH 5 StR 357/11Bgh / Criminal Chamber 525 ott 2011Dismissed

Sintesi

The Federal Court dismissed the defendants' criminal appeals against the LG Potsdam judgment. It accepted that the trial court had wrongly treated the defendants' late silence and later statements as adverse evidence, but held that this error did not matter because the conviction was supported by extensive independent evidence. The court also held that the very detailed discussion of mantrailing evidence, though unnecessary, did not undermine the judgment. It emphasized that reasons for judgment need only clearly identify the decisive grounds for conviction.

Regest

§§ 261, 267 StPO; late defendant statement and scope of judgment reasons: A trial court may not infer guilt to the detriment of an accused merely because the accused only makes a statement at a late stage of the main hearing. Such an error does not require reversal if, from the judgment as a whole, it is excluded that the conviction depended on that consideration and the decision is independently supported by other substantial incriminating evidence (consid. 1). Under Art. 267 StPO, the reasons need not reproduce the course of the proceedings or ancillary considerations in full detail; it suffices to set out clearly and precisely the decisive grounds that led to the court's conviction. Extensive treatment of subsidiary evidentiary issues does not of itself vitiate the judgment if the decisive reasoning remains comprehensible (consid. 2).

Testo completo

BGH — 5 StR 357/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-25

Aktenzeichen: 5 StR 357/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 261 StPO, § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Potsdam, 8. März 2011, Az: 21 Ks 3/10, Urteil

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Beweiswürdigung im Strafverfahren: Nachteilige Würdigung später Einlassung des Angeklagten und Anforderungen an die Urteilsgründe

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. März 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

  1. Zwar hat die Schwurgerichtskammer rechtsfehlerhaft den Angeklagten nachteilige Schlüsse daraus gezogen, dass sich diese erst in einem späten Stadium der Hauptverhandlung eingelassen haben (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. Oktober 1965 – 5 StR 415/65, BGHSt 20, 281, 283). Darauf beruht das Urteil jedoch nicht. Aus der Beweiswürdigung wird deutlich, dass die Schwurgerichtskammer ihre Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten tragend aus der Vielzahl sonstiger, diese schwer belastender Umstände gewonnen hat (unter anderem nahezu lückenlose Bewegungsbilder beider Angeklagter, Erpresseranrufe mit Mobiltelefonen der Angeklagten, DNA-Spur eines Angeklagten an der Bekleidung der Leiche, Teilgeständnis des Angeklagten S. , Besitz beider Angeklagter an Gegenständen aus der Tatbeute). Dass das Landgericht den Einlassungen der Angeklagten höhere Beweisbedeutung beigemessen hätte, wenn es nicht auch auf das anfängliche Schweigen abgestellt hätte, kann ausgeschlossen werden. Denn es hat deren Aussagen inhaltlich umfassend gewürdigt und anhand der sonstigen Beweislage widerlegt; dabei durfte auch herangezogen werden, dass die Angeklagten ihr Aussageverhalten ersichtlich dem Verfahrensstand anpassten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 – 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21).

  2. Bei dieser Ausgangslage gefährden – nach dem eigenen Standpunkt der Schwurgerichtskammer zudem überflüssige (vgl. UA S. 170) – Ausführungen zu Ergebnissen von „Mantrailing“-Versuchen über rund 20 Druckseiten hinweg den Bestand des Urteils letztlich nicht durchgreifend. Der Senat weist allerdings angesichts der auch im Übrigen außerordentlich breiten Darlegungen des mehr als 180 Seiten umfassenden Urteils darauf hin, dass es nicht Aufgabe der Urteilsgründe ist, den Gang der Hauptverhandlung und vom Tatgericht angestellte Überlegungen in allen Einzelheiten und auch zu Nebensächlichkeiten vollständig wiederzugeben; es genügt, klar und bestimmt die maßgeblichen Gesichtspunkte hervorzuheben, die das Tatgericht zu seiner Überzeugung geführt haben (vgl. schon BGH, Urteil vom 23. November 1954 – 5 StR 392/54; Beschluss vom 21. Juli 2011 – 5 StR 32/11 Rn. 21).

Basdorf Schaal Schneider

König Bellay

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