No notary appointed for futile legal appeal

BGH V ZA 14/11Bgh / V camera civile29 set 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice rejected the defendants' objection to its earlier order refusing appointment of counsel for a contemplated legal complaint. It held that court-appointed counsel under Section 78b(1) ZPO is unavailable where the intended remedy is plainly futile. In an injunction case, the appeal value is determined by the disadvantage caused by compliance with the injunction, not by possible coercive penalties for noncompliance. Because stopping bird feeding from the defendants' apartment caused no recognizable disadvantage exceeding EUR 600, the contemplated legal complaint had no prospect of success.

Massima Omnilex

§ 78b Abs. 1 ZPO; Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist. Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn auch bei sachkundiger anwaltlicher Beratung ein günstigeres Ergebnis nicht erreichbar erscheint. In Unterlassungssachen bestimmt sich die Beschwer des zur Unterlassung Verurteilten nach den Nachteilen der Erfüllung des Verbots, nicht nach einem für den Fall der Zuwiderhandlung drohenden Ordnungsgeld. Fehlt es deshalb an Anhaltspunkten für eine Beschwer von mehr als dem Berufungswert, ist eine Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung aussichtslos; die Notanwaltsbeiordnung scheidet aus (consid. 4-6).

Testo completo

BGH — V ZA 14/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-29

Aktenzeichen: V ZA 14/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 78b Abs 1 ZPO, § 511 ZPO

Vorinstanz: vorgehend BGH, 24. August 2011, Az: V ZA 14/11, Beschlussvorgehend LG Karlsruhe, 10. Mai 2011, Az: 11 S 50/11, Beschlussvorgehend AG Baden-Baden, 1. Februar 2011, Az: 22 C 74/10 WEG

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Beiordnung eines Notanwalts für Rechtsbeschwerde nach Berufungsverwerfung

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 24. August 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Beklagten sind auf einen Antrag der Klägerin durch Urteil des Amtsgerichts verurteilt worden, die Fütterung wilder Tauben und anderer Vögel von ihrem Haus aus zu unterlassen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 10. Mai 2011 als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer nicht den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmten Betrag von 600 € übersteige. Die Beschwer der Beklagten durch das Verbot, von ihrer Wohnung aus Vögel zu füttern, sei allenfalls auf 300 € zu schätzen.

2 Der Senat hat mit Beschluss vom 24. August 2011 den Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen. In einem als Widerspruch gegen den Beschluss des Senats bezeichneten Schreiben vom 19. September 2011 haben die Beklagten sieben Rechtsanwälte am Bundesgerichtshof benannt, welche die Vertretung der Sache vor dem Bundesgerichtshof abgelehnt hätten.

II.

3 Der als zulässige Gegenvorstellung auszulegende Widerspruch gegen den Beschluss des Senats ist unbegründet.

4 Eine richterliche Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig oder aussichtslos erscheint. Das ist dann anzunehmen, wenn ein der Partei günstigeres Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153). Diese Einschränkung der gerichtlichen Notanwaltsbeiordnung soll einen Rechtsanwalt, der die Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein aussichtlosen Sachen bewahren (vgl. MünchKomm-ZPO/v. Mettenheim, 3. Aufl., § 78b Rn. 5; Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 78b Rn. 6; PG/Burgermeister, ZPO, 3. Aufl., § 78b Rn. 5).

5 So ist es hier. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verwerfenden Beschluss wäre nur dann nicht aussichtslos, wenn der Wert der Beschwer der Beklagten unter irgendeinem denkbaren Gesichtspunkt über dem Betrag von 600 € liegen könnte. Daran fehlt es jedoch.

6 Die Beschwer eines zu einer Unterlassung verurteilten Beklagten richtet sich nämlich nach den Nachteilen, die aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen, und nicht nach dem im Falle einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549). Die Erfüllung des Anspruchs, das Füttern von Vögeln von ihrer Wohnung aus zu unterlassen, entwertet weder deren Wohnung noch müssen die Beklagten irgendwelche Aufwendungen vornehmen, um dem Verbot nachzukommen. Vor diesem Hintergrund sind Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwer den von dem Berufungsgericht geschätzten Betrag von 300 € übersteigen könnte, nicht erkennbar, so dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist.

Krüger Schmidt-Räntsch Stresemann

Czub Weinland

Parole chiave

appointment of counsellegal complaintvalue in disputeinjunctionhopelessnessinadmissible appealcivil procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a court-appointed lawyer should be assigned for a planned legal complaint after dismissal of the appeal.

Decisione estratta

No appointment was warranted because the intended legal remedy was hopeless.

Motivazione estratta

Under Section 78b(1) ZPO, appointment is excluded where the intended action is obviously futile. Here, a legal complaint could succeed only if the value of the appeal exceeded EUR 600 in some conceivable way, which was not the case.

Questione giuridica chiave

Whether the defendants' objection against the prior refusal of appointment should succeed.

Decisione estratta

The objection, construed as a permissible Gegenvorstellung, was unfounded.

Motivazione estratta

The prior decision correctly found the contemplated complaint to be hopeless; the burden in an injunction case is measured by the disadvantage from compliance, not by possible fines for breach. The estimated value of EUR 300 was not shown to be too low.

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