Attorney mandate, duty to warn, and admissibility of appeal

BGH IX ZR 161/09Bgh / Civil Chamber 97 lug 2011Dismissed

Sintesi

The Federal Court rejected defendant 2's complaint against denial of leave to appeal. It held that no grounds for admission existed under § 543(2) ZPO. The challenged judgment could stand on the finding of an attorney-client relationship formed by conclusive conduct, the end of the mandate upon completion of the restructuring advice, and a duty to warn about limitation risks for claims against third parties. The court also upheld the view that service of the claim was timely under § 167 ZPO despite filing with an incompetent court. The proceedings' value was fixed at EUR 5 million.

Regest

§ 543 Abs. 2 ZPO; § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO; attorney-client contract, termination of mandate, and duty to warn in a limited mandate: leave to appeal is not warranted merely because another factual assessment appears possible. A mandate may arise by conclusive conduct and ends, inter alia, upon completion of the assignment. Within a restricted engagement, the attorney must warn the client of obvious dangers, especially impending limitation of claims against third parties, if he has reason to believe the client is unaware of the risk. For prompt service under § 167 ZPO, only delays attributable to the plaintiff's own fault count; filing at a territorially incompetent court does not prevent proper service, given the structure of §§ 39, 281 ZPO.

Testo completo

BGH — IX ZR 161/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-07

Aktenzeichen: IX ZR 161/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 56 Abs 1 S 1 InsO, § 280 BGB

Vorinstanz: vorgehend OLG München, 15. Juli 2009, Az: 15 U 4225/08, Urteilvorgehend LG München I, 14. Juli 2008, Az: 35 O 14624/07

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Rechtsanwaltsvertrag: Mandatsende bei Beratung über eine Unternehmenssanierung; Warnpflichten

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000.000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2 1. Ein Anwaltsvertrag kann durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Einen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Rechtssatz, dass das Zustandekommen des Vertrages ausschließlich von der Sachkunde des Auftraggebers und der Bedeutung der Auskunft für den Empfänger abhängt, stellt das angefochtene Urteil nicht auf. Wenn bei der erforderlichen Gesamtwürdigung des Verhaltens der Vertragsparteien einzelne Umstände außer Betracht geblieben sein sollten oder eine abweichende Würdigung vorstellbar wäre, rechtfertigte dies nicht die Zulassung der Revision. Dem von der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügten Gesichtspunkt der Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters von den Gläubigern und dem Schuldner (§ 56 Abs. 1 Satz 1 InsO) konnte im vorliegenden Fall schon deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, weil der Nebenintervenient nicht von Anfang an als zukünftiger Insolvenzverwalter zugezogen worden ist; dass Insolvenzantrag gestellt und der Nebenintervenient Insolvenzverwalter werden sollte, war vielmehr erst das Ergebnis der Besprechung am 30. Mai 2001. Vortrag dazu, dass der Klägerin die Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO bekannt war, weist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nach.

3 2. Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei jedenfalls in den Schutzbereich eines zwischen ihrem Ehemann und/oder der Schuldnerin und dem Nebenintervenienten geschlossenen Vertrags einbezogen gewesen, kommt es nicht an, weil die Hauptbegründung - Vertragsschluss unmittelbar zwischen der Klägerin und dem Nebenintervenienten - zulassungsrechtlich Bestand hat. Auch hier ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht einen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Obersatz aufgestellt hätte.

4 3. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem Rechtssatz, ein Anwaltsvertrag ende, wenn der Anwalt eine Tätigkeit übernimmt, die zum bisherigen Mandat in Widerspruch steht. Ein Anwaltsvertrag endet (u.a.) mit der Erledigung des Auftrags (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1833). Die Beratung zu den Möglichkeiten, die das Insolvenzrecht für die Sanierung des Unternehmens der Schuldnerin bot, war mit dem Insolvenzantrag abgeschlossen. Dass der Nebenintervenient es übernommen hätte, die Klägerin auch während des Insolvenzverfahrens zu beraten, hat weder die Klägerin noch der Beklagte zu 2 behauptet.

5 4. Der Anwalt hat den Mandanten vor Gefahren zu warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung eines eingeschränkten Mandats aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist. Eine solche Verpflichtung kommt vor allem dann in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte zu verjähren drohen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, WM 2008, 1563 Rn. 15 mwN). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte zu 2 die Stellungnahme des Rechtsanwalts K. am 13. Januar 2004 erhalten hat. Er hatte damit weiterhin Grund zu der Annahme, dass der Klägerin die Gefahr der Verjährung des Anspruchs gegen den Nebenintervenienten nicht bewusst war; denn diesem - im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zitierten - Schreiben war zu entnehmen, dass der Anspruch gegen den Nebenintervenienten gerade nicht näher geprüft worden war. Die Frage, wie es sich auf die Pflichten aus einem eingeschränkten Mandat auswirkt, wenn ein anderer Anwalt umfassend beauftragt worden ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht.

6 5. Nach den nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils (dort Seite 21) hat die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 2 nicht nur auf dessen (wirkliche oder vermeintliche) Gesellschafterhaftung gestützt, sondern auch auf den Umstand, dass der Beklagte zu 2 sie beraten hat.

7 6. Dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Klage sei im Sinne von § 167 ZPO demnächst zugestellt worden, wirft schließlich ebenfalls keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der Klägerin können nur solche Verzögerungen zugerechnet werden, die auf ihr eigenes Fehlverhalten zurückzuführen sind. Die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts B. war kein Fehler, der sich auf die Zustellung der Klage auswirken durfte. Die Vorschriften der §§ 39, 281 ZPO zeigen deutlich, dass auch die bei einem örtlich unzuständigen Gericht eingereichte Klage zugestellt werden muss.

8 7. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser Raebel Lohmann

Pape Möhring

Parole chiave

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