No legal aid for inadmissible insolvency appeal

BGH IX ZA 52/10Bgh / Civil Chamber 920 apr 2011Dismissed

Sintesi

The Federal Court refused the debtor's request for legal aid for a planned Rechtsbeschwerde against the Berlin Regional Court's decision denying reinstatement of the objection period. It held that the intended remedy would be inadmissible, because the Insolvency Code does not provide an immediate complaint against the insolvency court's decision on a debtor's reinstatement request. The reminder is the only available remedy, and a refusal of reinstatement is not separately appealable where the main remedy is itself unavailable.

Regest

§ 186 Abs. 1 InsO, § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG, § 233 ZPO, § 238 Abs. 2 ZPO; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in die Frist für die Erinnerung gegen eine insolvenzgerichtliche Entscheidung. Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners ist die sofortige Beschwerde nicht gegeben; es bleibt bei der Erinnerung, wenn der Rechtspfleger entschieden hat. Die Erinnerung unterliegt der zweiwöchigen Notfrist. Wird diese unverschuldet versäumt, ist Wiedereinsetzung grundsätzlich möglich; die Versagung der Wiedereinsetzung ist aber nur anfechtbar, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel zulässig ist. Fehlt es daran, ist auch die Entscheidung über die Wiedereinsetzung nicht mit Rechtsmittel angreifbar (consid. 2-3).

Testo completo

BGH — IX ZA 52/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-20

Aktenzeichen: IX ZA 52/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 186 Abs 1 InsO, § 11 Abs 2 S 1 RPflG, § 233 ZPO, § 238 Abs 2 ZPO, § 569 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 26. November 2010, Az: 85 T 447/10, Beschlussvorgehend AG Neukölln, 17. August 2010, Az: 36 IK 290/08

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Insolvenzverfahren: Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags des Insolvenzschuldners

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 26. November 2010 wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nicht statthaft wäre und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

2 Nach der Vorschrift des § 6 Abs. 1 InsO sind Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den gesetzlich bestimmten Fällen mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Da die Insolvenzordnung gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners nach der Bestimmung des § 186 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde nicht vorsieht, findet allein die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt, wenn das Insolvenzgericht durch den Rechtspfleger entschieden hat (Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 186 Rn. 17 f; MünchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl., § 186 Rn. 8; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 186 Rn. 12; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, 2010, § 186 Rn. 28; Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl., § 186 Rn. 6). Die Erinnerung unterliegt dabei nach den Vorschriften der § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG, § 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO einer Notfrist von zwei Wochen.

3 Bei unverschuldeter Versäumung dieser Notfrist kann gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, WM 2002, 2476, 2478). Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach der Vorschrift des § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann anfechtbar, wenn gegen die erstrebte Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel stattfindet. Da die Entscheidung über die Rechtspflegererinnerung nach § 11 RPflG nicht anfechtbar ist, unterliegt auch die richterliche Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die versäumte Erinnerungsfrist keinem Rechtsmittel. Der Beschluss des Richters am Insolvenzgericht, durch welchen dem Antragsteller die Wiedereinsetzung in die versäumte Erinnerungsfrist versagt worden ist, war daher nicht anfechtbar. Da damit bereits die sofortige Beschwerde des Antragstellers nicht statthaft war, findet auch dessen Rechtsbeschwerde nicht statt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582 Rn. 5).

Kayser Raebel Gehrlein

Grupp Möhring

Parole chiave

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