Verlesene schriftliche Einlassung not part of trial record

BGH 3 StR 9/11Bgh / III camera penale29 mar 2011Dismissed

Sintesi

The BGH rejected the defendants’ revisions against a Hanover Regional Court judgment. It clarified, in response to an inbegriff complaint under § 261 StPO, that when a prepared written statement is merely read aloud by the defendant or defense counsel, only its oral content becomes part of the trial record; the exact wording of the document does not. A defendant has no right to have the text itself introduced by formal documentary evidence under § 249 StPO. Because the written statement was not so introduced, the appellate court could not reconstruct its wording and found no basis in the judgment reasons for the complaint. The revisions were dismissed and the appellants were ordered to bear their costs.

Regest

§ 261 StPO, § 249 StPO; Inbegriff der Hauptverhandlung bei verlesener schriftlicher Einlassung. Wird eine vorbereitete schriftliche Erklärung des Angeklagten durch diesen oder den Verteidiger lediglich vorgelesen, so wird nicht der Wortlaut des Schriftstücks, sondern nur der Inhalt des mündlichen Vortrags zum Inbegriff der Hauptverhandlung; das Tatgericht hat dessen wesentliche Punkte in den Urteilsgründen mitzuteilen (consid. 1). Eine revisionsgerichtliche Kontrolle des genauen Textes kommt nur in Betracht, wenn die Erklärung förmlich im Wege des Urkundsbeweises eingeführt worden ist. Ohne eine solche Einführung ist eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung unzulässig; maßgeblich sind allein die Feststellungen des Urteils.

Testo completo

BGH — 3 StR 9/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-29

Aktenzeichen: 3 StR 9/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 261 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Hannover, 27. August 2010, Az: 6031 Js 69989/09 - 70 KLs 1/10, Urteil

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Inbegriff der Hauptverhandlung bei Verlesung einer schriftlichen Erklärung des Angeklagten

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. August 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu der Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) des Angeklagten Y. gibt dem Senat Anlass zu folgendem ergänzenden Bemerken:

Aufgrund Verlesung einer vorbereiteten schriftlichen Erklärung des Angeklagten durch diesen oder seinen Verteidiger wird nicht der Wortlaut des Schriftstücks zum Inbegriff der Hauptverhandlung, sondern allein der Inhalt des mündlichen Vortrags, dessen wesentliche Punkte das Tatgericht in den Urteilsgründen festzustellen hat. Allein diese Feststellungen sind Grundlage der revisionsgerichtlichen Prüfung (s. die Nachweise bei LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 243 Rn. 78, Fn. 261). Anders liegt es nur, wenn der Wortlaut der schriftlichen Einlassung durch das Gericht im Wege des förmlichen Urkundsbeweises (§ 249 StPO) in die Hauptverhandlung eingeführt wird, worauf der Angeklagte indessen keinen Anspruch hat. Nur in diesem Falle ist dem Revisionsgericht eine Kenntnisnahme des genauen Wortlauts des Schriftstücks und damit der Einlassung ohne unzulässige Rekonstruktion der Hauptverhandlung möglich. Danach wäre der Senat hier nur im Wege nicht statthafter Rekonstruktion der Hauptverhandlung in der Lage, die Richtigkeit des Revisionsvorbringens über Reihenfolge und Inhalt der Geständnisse der Angeklagten zu prüfen; denn deren schriftliche Einlassungen sind nicht im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt worden. In den somit allein maßgeblichen Urteilsgründen findet der diesbezügliche Revisionsvortrag dagegen keine Stütze.

BeckerPfisterHubert
SchäferRiBGH Mayer befindet
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker

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