Revisional admissibility despite ineffective waiver

BGH 5 StR 467/10Bgh / Criminal Chamber 512 apr 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court rejected the defendant's revision against the Berlin Regional Court judgment. It had already decided in a prior order that the defendant's remedy waiver was ineffective, so the revision was admissible. On the merits, the court upheld the finding of diminished responsibility, the psychiatric hospital order under § 63 StGB, and the refusal to suspend enforcement under § 67b StGB. The defendant was ordered to bear the costs of the appeal.

Massima Omnilex

§ 349 Abs. 1, 5 StPO; Vorabentscheidung über die Zulässigkeit der Revision bei unwirksamem Rechtsmittelverzicht; das Revisionsgericht kann die Zulässigkeit gesondert vorab bejahen, wenn der Verzicht unwirksam ist, ohne dass Wortlaut und Systematik des § 349 StPO entgegenstehen. Die Entscheidung ist mit den Konstellationen der Wiedereinsetzung und der Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO vergleichbar (consid. 2). Die tatrichterliche Würdigung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens unterliegt der Beweiswürdigung nach § 261 StPO; revisionsrechtlich ist nur zu prüfen, ob sie widerspruchsfrei und auf tragfähigen Ausgangspunkten beruht (consid. 4). Die Voraussetzungen des § 63 StGB und die Frage der Aussetzung nach § 67b StGB sind rechtsfehlerfrei zu prüfen; bei fortbestehender Gefährlichkeit ist die Maßregel grundsätzlich vollziehbar, wobei Verhältnismäßigkeit eine zeitliche Grenze der Vollstreckung ziehen kann (consid. 4 f.).

Testo completo

BGH — 5 StR 467/10, Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-04-12

Aktenzeichen: 5 StR 467/10

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 346 Abs 2 StPO, § 349 Abs 1 StPO, § 349 Abs 5 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 2. Juni 2010, Az: (532) 35 Js 94/10 KLs (4/10)

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Revision im Strafverfahren: Vorabentscheidung des Bundesgerichtshofs über die Zulässigkeit wegen unwirksamen Rechtsmittelverzichts des Angeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen as Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juni 2010 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  • Von Rechts wegen -

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges in fünf Fällen, des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen, des versuchten Betruges in zwei Fällen und des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und versuchter Nötigung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach Urteilsverkündung hat der Angeklagte zwar zunächst Rechtsmittelverzicht erklärt, jedoch unter Widerruf des Verzichts rechtzeitig Revision eingelegt und diese mit der allgemeinen Sachrüge begründet.

2 1. Über die Zulässigkeit der Revision hat der Senat in seinem Beschluss vom 24. Februar 2011 bereits bindend entschieden. Darin hat er den Antrag des Generalbundesanwalts zurückgewiesen, die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Er hat den Rechtsmittelverzicht des Angeklagten für unwirksam, folglich dessen Revision für zulässig erachtet. Nicht anders als in Fällen der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Entscheidungen zugunsten des Revisionsführers nach § 346 Abs. 2 StPO vermochte der Senat eine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit gesondert zu treffen. Wortlaut und Systematik des § 349 Abs. 1 und 5 StPO stehen dem nicht entgegen. Die Verfahrensweise ist sogar grundsätzlich geeignet, die Chancen des Revisionsführers auf Gehör durch Veranlassung des Generalbundesanwalts zu einer schriftlichen Stellungnahme zum sachlichen Gehalt der Revision zu verbessern, freilich ungeachtet der Möglichkeit eines nachgeschobenen Verwerfungsantrags aus sachlichen Gründen. Eine solche Stellungnahme hat der Generalbundesanwalt hier indessen verweigert, dies entgegen bisheriger Praxis bei Hilfsanträgen nach § 349 Abs. 2 StPO.

3 2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die tatsächlichen Feststellungen zu den zwölf vom Angeklagten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Taten - Schalten kostspieliger Anzeigen in Tageszeitungen oder Zeitschriften ohne Zahlungswillen und -fähigkeit, Versuche der Konteneröffnungen und des Erwerbs wertvoller Sachgüter unter Verwendung von Falsifikaten, Versuche betrügerischen Erlangens von Versicherungszusagen, Bedrängen von Angehörigen der Schufa als angeblicher Rechtsanwalt - und deren rechtliche Würdigung sind rechtsfehlerfrei. Auch die Anwendung des § 63 StGB, gegen die sich der Beschwerdeführer nunmehr ausdrücklich wendet, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

4 Den dem zugrunde liegenden Befund einer krankhaften seelischen Störung - in Form einer bipolaren affektiven Störung, begleitet von Autismus, Tics, einer Panikstörung und Rauschmittelabusus -, welche die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten sicher aufgehoben hat und die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten begründet, hat das Landgericht auf eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung gestützt. Es hat dabei das - in den Urteilsgründen im Einzelnen dargelegte (UA S. 5 ff., 83 ff., 87 f.) - Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen K. verwertet, das sich als widerspruchsfrei erweist und auf rechtlich nicht zu beanstandenden Ausgangspunkten aufbaut. Die Bewertung eines Sachverständigengutachtens ist Teil der dem Tatgericht gemäß § 261 StPO obliegenden Beweiswürdigung (vgl. BGH, Urteile vom 8. März 1955 - 5 StR 49/55, BGHSt 7, 238, und vom 15. Januar 2003 - 5 StR 223/02, NStZ 2003, 307, 308; Schoreit in KK, 6. Aufl., § 261 Rn. 32 mwN). Das Landgericht hat das Gutachten als schlüssig und überzeugend erachtet. Es hat namentlich nachvollziehbar auf Grund der weiteren persönlichen Entwicklung des Angeklagten begründet, warum es sich von der Richtigkeit einer abweichenden Beurteilung gegenüber früheren Sachverständigengutachten überzeugt hat, die lediglich eine Persönlichkeitsstörung des Angeklagten angenommen hatten.

5 Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Maßregelvollstreckung nach § 67b StGB derzeit nicht vorliegen. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass ungeachtet der Höhe der vom Angeklagten verursachten und erstrebten Vermögensschäden insgesamt im Blick auf das Gewicht seiner Taten die von ihm ausgehende Gemeingefährlichkeit aus Verhältnismäßigkeitsgründen nur eine begrenzte Vollstreckungsdauer der - nach Angaben des Verteidigers ungeachtet des Senatsbeschlusses über die Zulässigkeit der Revision bereits weiterhin vollzogenen - Maßregel gestatten wird (vgl. dazu BVerfGE 70, 297, 312 ff.).

Basdorf Raum Brause

Schaal König

Parole chiave

revisionremedy waiveradmissibilitypsychiatric placementdiminished responsibilityevidence assessmentmeasure suspensionproportionalitycosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the defendant's revision was admissible despite an initial waiver of remedies.

Decisione estratta

The waiver was ineffective, so the revision was admissible; the prior order on admissibility was binding.

Motivazione estratta

The court held it could decide admissibility in advance and that § 349(1) and (5) StPO do not prevent such a preliminary ruling. It treated the waiver as ineffective, analogous to cases involving reinstatement or favorable decisions under § 346(2) StPO.

Questione giuridica chiave

Whether the conviction-related findings and the order for placement in a psychiatric hospital under § 63 StGB were legally defective.

Decisione estratta

No legal error was found; the appeal on the merits failed.

Motivazione estratta

The factual findings, psychiatric assessment, and conclusion that a severe mental disorder had fully abolished the defendant's control capacity and created a danger of further serious offenses were upheld as based on sound evaluation of the evidence.

Questione giuridica chiave

Whether suspension of the execution of the measure under § 67b StGB was warranted.

Decisione estratta

The requirements for suspending the measure were not met at present.

Motivazione estratta

The lower court correctly held that the prerequisites for suspension were absent; the senate added that proportionality would limit the length of continued enforcement.

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