Psychiatric confinement requires clear expert basis on culpability

BGH 2 StR 72/11Bgh / II camera penale6 apr 2011Annulled

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court allowed the defendant's revision against an order for psychiatric placement under § 63 StGB. It held that the Landgericht had not sufficiently set out the decisive facts underlying the medical expert's opinion on schizophrenia and culpability, nor explained the concrete impact of the disorder on the offense or the defendant's dangerousness. The judgment, including the findings, was set aside and the case remanded to another criminal chamber for a new trial and decision, including costs.

Massima Omnilex

§ 63 StGB in conjunction with §§ 20, 21 StGB; requirements for reviewable reasoning of expert evidence on culpability and dangerousness. A placement order in a psychiatric hospital requires that the judgment set out the essential factual basis of the expert opinion in a manner permitting review of its plausibility and completeness. The trial court must also explain in a comprehensible way how the mental disorder affected the offender's culpability at the time of the act and how the statutory danger prognosis is derived from the established facts. Mere adoption of the expert opinion, unsupported assertions about an increase in aggression, or unsubstantiated references to prior conduct do not suffice (consid. 5-6).

Testo completo

BGH — 2 StR 72/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-06

Aktenzeichen: 2 StR 72/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Darmstadt, 6. Dezember 2010, Az: 1300 Js 80169/10 - 4 KLs, Urteil

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Wiedergabe des Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Dezember 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung angeordnet (§§ 224 Abs. 1 Nr. 1, 241, 52 StGB). Die hiergegen gerichtete Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2 1. Nach den Feststellungen bedrohte der Beschuldigte den Zeugen E. M. mit einem ausklappbaren Taschenmesser, das eine Länge von ca. 8 cm hatte, mit den Worten: "Ich stech dich ab!", weil dieser sich geweigert hatte, dem Beschuldigten auf dessen Verlangen ein Bier und eine Zigarette zu geben. Sodann stach der Beschuldigte mit dem Messer in Richtung des Geschädigten, dem es jedoch gelang, den Stich mit der linken Hand abzuwehren. Dabei äußerte der Beschuldigte: "Mit mir spielt man nicht, mach das nie wieder mit mir!" Anschließend entfernte er sich. Der Geschädigte erlitt eine ca. 1,5 cm lange Wunde am linken Handrücken, die mit zwei Stichen genäht werden musste.

3 Das Landgericht hält die Voraussetzungen des § 63 StGB für erfüllt, da die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen worden sei und krankheitsbedingt mit großer Wahrscheinlichkeit immer wieder mit schwerwiegenden Straftaten des Beschuldigten zu rechnen sei. Es hat - sachverständig beraten - eine krankhafte seelische Störung in Form einer "undifferenzierten Schizophrenie" bejaht, aufgrund derer die Einsichtsfähigkeit (UA 8) bzw. die Steuerungsfähigkeit (UA 9 Abs. 3) bzw. die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (UA 9 aE) des Beschuldigten zur Tatzeit vollständig aufgehoben gewesen sei.

4 2. Der Maßregelausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

5 a) Die Voraussetzungen der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus sind bereits deshalb nicht rechtsfehlerfrei dargetan, weil das Landgericht, das sich ohne eigene Erwägungen dem "medizinischen Sachverständigen" angeschlossen hat, im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht so wiedergegeben hat, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 232 mwN). In den Urteilsgründen werden weder die "bisherigen Behandlungsmaßnahmen", noch die "Vorgeschichte" und die "aktuelle Diagnosestellung in der Klinik H. " näher erläutert, die der Sachverständige bei seinem Gutachten wesentlich berücksichtigt hat. Unklar bleibt auch, worin die "bizarren Auffälligkeiten und Verhaltensweisen" bestanden, die der Beschuldigte zwar gegenüber dem Sachverständigen geschildert haben soll, bezüglich deren er aber "keine näheren Auskünfte und Erläuterungen abgegeben" habe. Die Erwägung, dass sich das "auffällig-ungewöhnliche Verhalten" des Beschuldigten auch in der "Art der Deliktsbegehung in den Vorverfahren" zeige, ist durch die mitgeteilten Tatumstände der Vorstrafen, bei denen offenbar eine Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit nicht erwogen wurde, nicht ausreichend belegt. Insofern fehlt es insgesamt an einer nachvollziehbaren und eindeutigen Bewertung des Zustandes des Beschuldigten.

6 b) Darüber hinaus lässt das Urteil nähere Feststellungen dazu vermissen, wie sich die Krankheit des Beschuldigten auf seine Schuldfähigkeit bei der Begehung der Tat tatsächlich ausgewirkt hat. Der Tatrichter ist aber gehalten, sich - in revisionsrechtlich nachvollziehbarer Weise - mit dieser Frage auseinanderzusetzen (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 369/09; Senat, Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 548/07). Den Urteilsgründen lässt sich hierzu lediglich entnehmen, dass der Beschuldigte dem Sachverständigen bei der Exploration geschildert hat, er habe sich vor dem Messerstich von dem Zeugen E. M. aufgrund "non-verbaler Kommunikation" angegriffen gefühlt. Daraus kann der Senat im Rahmen der ihm obliegenden rechtlichen Überprüfung des Urteils, auch vor dem Hintergrund der unzureichenden Ausführungen zum Krankheitsbild des Beschuldigten (oben a)), nicht ausreichend erkennen, ob und inwieweit die festgestellte rechtswidrige Tat in dem nach § 20 StGB erforderlichen inneren Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung stand.

7 c) Schließlich sind die Ausführungen des Landgerichts zur Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit nicht bedenkenfrei. Die Erwägung, das Aggressionspotential der Straftaten des Beschuldigten habe sich in der Vergangenheit "deutlich gesteigert" (UA 10), findet in den zu den Vorstrafen getroffenen Feststellungen keine hinreichende Stütze. Dies gilt gleichermaßen für die Behauptung, der Beschuldigte habe sich vor der Tat - bewusst - "bewaffnet" (UA 10), indem er das ausklappbare Taschenmesser mit sich führte.

| Fischer | | Herr RiBGH Dr. Appl ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. | | Schmitt | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | Fischer | | | | | Krehl | | Frau RinBGH Dr. Ott ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. | | | | | | Fischer | |

Parole chiave

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Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the order for placement in a psychiatric hospital under § 63 StGB was adequately supported by the expert evidence on culpability.

Decisione estratta

No. The judgment did not sufficiently reproduce the expert's essential factual basis or explain how the disorder affected the defendant's culpability at the time of the offense.

Motivazione estratta

The lower court merely adopted the expert opinion without setting out the relevant medical history, prior treatment, diagnosis, and concrete behavioral anomalies in a way that allowed review of the opinion's coherence. It also failed to explain the necessary inner connection between the illness and the offense under § 20 StGB.

Questione giuridica chiave

Whether the dangerousness finding supporting § 63 StGB was properly reasoned.

Decisione estratta

No. The reasoning on future dangerousness was not supported by the findings, especially as to an alleged increase in aggression and prior arming with the knife.

Motivazione estratta

The supposed escalation of aggression and conscious arming were not sufficiently grounded in the established facts of the prior convictions and conduct.

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