Value of complaint in injunction case against market-leadership claim

BGH I ZR 220/10Bgh / I camera civile24 feb 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The defendant, publisher of an advertising paper, sought a prior determination of the value of its planned non-admission complaint after the OLG upheld an injunction against its 'market leader' advertising claim and did not allow an appeal. The BGH held that the complaint proceedings' value corresponds to the claimant's interest in the injunction, while the appellant's burden may differ. Because the lower courts had set the value of the dispute at 20,000 euros and the defendant failed to credibly show a higher burden, the request for an expert valuation was unnecessary. The court therefore fixed the relevant value at 20,000 euros.

Massima Omnilex

§ 26 Nr. 8 EGZPO; Streitwert und Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde: Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde bemisst sich nach dem Interesse des obsiegenden Klägers an der Verurteilung, während die mit der beabsichtigten Revision geltend zu machende Beschwer nach dem Interesse des verurteilten Beklagten an der Beseitigung der Verurteilung zu bestimmen ist. Beide Werte können auseinanderfallen; eine höhere Beschwer ist vom Rechtsmittelführer glaubhaft zu machen. Bleibt es bei dem vom Ausgangs- und Berufungsgericht übereinstimmend festgesetzten Streitwert und werden substantiierte Umstände für eine höhere Belastung nicht dargetan, bleibt es bei diesem Wert (vgl. consid. 2-6).

Testo completo

BGH — I ZR 220/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-24

Aktenzeichen: I ZR 220/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 26 Nr 8 ZPOEG

Vorinstanz: vorgehend OLG Koblenz, 24. November 2010, Az: 9 U 817/10vorgehend LG Mainz, 18. Juni 2010, Az: 12 HKO 61/08nachgehend BGH, 5. Mai 2011, Az: I ZR 220/10, Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer eines zur Unterlassung einer Spitzenstellungsbehauptung verurteilten Anzeigenblattverlages

Tenor

  1. Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 20.000 € festgesetzt.

  2. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt 20.000 €.

Gründe

1 I. Die Klägerin vertreibt im Raum W. das „W. Wochenblatt“. Die Beklagte vertreibt dort das Anzeigenblatt „N. “. Die Beklagte warb für ihre Druckschrift mit der Aussage „Der Marktführer in W. und Umgebung“. Die Klägerin sieht darin eine irreführende Werbung und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Revision nicht zugelassen. Die Beklagte beabsichtigt, dagegen Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Mit der Revision möchte sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Sie beantragt, den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vorab festzusetzen.

2 II. Die Beklagte hat zwar beantragt, den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen. Aus der Begründung ihres Antrags ergibt sich jedoch, dass sie in erster Linie den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer erfahren möchte. Denn sie möchte Klarheit darüber gewinnen, ob das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde im Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO statthaft ist und der Wert ihrer mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht zwangsläufig dem Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer. Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach dem Interesse der Klägerin an einer Verurteilung der Beklagten. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich dagegen nach dem Interesse der Beklagten an einer Beseitigung dieser Verurteilung.

3 III. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert des Verfahrens übereinstimmend und von den Parteien unbeanstandet auf 20.000 € festgesetzt. Die Beklagte macht nicht geltend, dass das Interesse der Klägerin an der erstrebten Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung damit unzutreffend bewertet ist. Auch für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist der Streitwert daher auf 20.000 € festzusetzen.

4 IV. Die Beschwer der Beklagten richtet sich zwar danach, wie sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Die Beklagte hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Interesse daran, das Unterlassungsgebot nicht befolgen zu müssen, also weiter für den von ihr vertriebenen „N. “ mit der Werbeaussage „Der Marktführer in W. und Umgebung“ werben zu dürfen, höher zu bewerten ist als das Interesse der Klägerin an einer Unterlassung.

5 1. Das Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung entspricht zwar nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem Interesse des Klägers an dieser Verurteilung. Denn das Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers wie etwa dem Verschuldensgrad zu bewerten (Spätgens in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 87 Rn. 3; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 49 Rn. 13 und 16; Harte/Henning/Retzer, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 829 f.; Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 227 f.). Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Gesichtspunkte bei der Bemessung des Streitwerts nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.

6 2. Im Übrigen sind die von der Beklagten vorgetragenen Umstände von vornherein nicht geeignet, eine höhere Beschwer der Beklagten darzutun.

7 a) Es mag sein, dass die Behauptung der regionalen Marktführerschaft, wie die Beklagte geltend macht, das entscheidende Verkaufsargument gegenüber Anzeigenkunden ist. Es ist aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beklagte mehr Anzeigenkunden verliert als die Klägerin gewinnt, wenn sie nicht mehr mit der in Rede stehenden Behauptung werben darf. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass - wie die Beklagte behauptet - Anzeigenkunden, die der Beklagten deshalb verlorengehen, nicht zur Klägerin, sondern zu anderen Wettbewerbern wechseln. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass es überhaupt Wettbewerber gibt, die für Anzeigenkunden als Alternative zu den Parteien von Interesse sein könnten.

8 b) Die Beklagte hat auch nicht dargetan, inwiefern die Umstellung ihrer Werbung einen erheblichen Aufwand verursacht und die Mitteilung an ihre Mitarbeiter, dass die untersagte Werbebehauptung nicht mehr verwendet werden darf, kostenintensive Maßnahmen erfordert.

9 3. Die von der Beklagten beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer kommt nach alledem nicht in Betracht (vgl. dazu im Übrigen BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180).

Bornkamm Pokrant Büscher

Kirchhoff Koch

Parole chiave

non-admission complaintvalue in disputeburden of appealinjunctionmarket leadership advertisingcredibilitycompetition law

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the value of the non-admission complaint proceedings should be set separately from the value of the appellant's complaint against the injunction

Decisione estratta

The value of the non-admission complaint proceedings corresponds to the plaintiff's interest in obtaining the injunction and is not necessarily identical to the appellant's interest in overturning it; here both values are 20,000 euros.

Motivazione estratta

The court distinguished the procedural value of the complaint proceedings from the value of the appellant's burden of appeal. Since the lower courts had set the injunction dispute at 20,000 euros and the defendant did not show that its own interest in continuing the challenged advertising was higher, no higher burden value was established.

Questione giuridica chiave

Whether the defendant had shown a burden exceeding 20,000 euros for admissibility of the non-admission complaint under § 26 Nr. 8 EGZPO

Decisione estratta

No. The defendant did not credibly demonstrate a higher burden value than 20,000 euros.

Motivazione estratta

The alleged loss of advertising customers, conversion costs, and internal notification expenses were either unsupported or not sufficiently plausible. The court also considered it not likely that lost customers would switch to the plaintiff's competitors rather than to the plaintiff.

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