Deadline for denial request in discharge of residual debt

BGH IX ZB 228/08Bgh / Civil Chamber 93 feb 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice dismissed the debtor’s legal complaint as inadmissible. It held that a creditor’s request to deny residual debt discharge under § 290(1) InsO must be made at the closing hearing and is not subject to a one-year period running from the creditor’s knowledge of the denial ground. The court distinguished this from later objections based on misconduct during the goodwill period under §§ 295-297 InsO. The value of the matter was set at EUR 16,000.

Massima Omnilex

§ 290 Abs. 1 InsO; Versagungsantrag auf Restschuldbefreiung nur im Schlusstermin und ohne Frist nach Kenntniserlangung. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 InsO sind grundsätzlich ausschließlich im Schlusstermin zu stellen; eine vorherige Anzeige oder Ankündigung ersetzt den Antrag nicht (bestätigt). Die Vorschrift ist von den Obliegenheitsverstößen nach Aufhebung des Verfahrens bzw. in der Wohlverhaltensperiode nach §§ 296, 297 InsO zu unterscheiden. Für den Antrag nach § 290 InsO besteht keine aus Analogie oder Gleichbehandlung abzuleitende einjährige Ausschlussfrist ab Kenntnis des Gläubigers; der Gesetzgeber hat die Frist nur für die dort geregelten späteren Verfahrenssituationen vorgesehen. Eine verfassungskonforme Auslegung, die eine solche Frist einführt, scheidet aus, weil die Sachverhalte nicht vergleichbar sind (vgl. consid. 3 f.).

Testo completo

BGH — IX ZB 228/08, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-03

Aktenzeichen: IX ZB 228/08

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 290 Abs 1 InsO, § 296 InsO, § 297 InsO

Vorinstanz: vorgehend LG Hechingen, 10. September 2008, Az: 3 T 95/08, Beschlussvorgehend AG Hechingen, 8. Juli 2008, Az: IN 122/05

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Rechtsschuldbefreiung: Zeitpunkt für einen Versagungsantrag

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 10. September 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 16.000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz.

2 Der Schuldner wendet sich gegen die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Er meint, diese Vorschrift müsse im Hinblick auf §§ 297, 296 Abs. 1 Satz 2 InsO aus Gründen der Gleichbehandlung verfassungsgemäß dahingehend ausgelegt werden, dass der Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO nur innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung von den Versagungsgründen stellen könne.

3 Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO und die Obliegenheitsverletzungen des Schuldners nach Aufhebung des Verfahrens, die während der Wohlverhaltensperiode zur Versagung führen können, betreffen unterschiedliche Sachverhalte. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 290 Abs. 1 InsO können Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung grundsätzlich nur im Schlusstermin gestellt werden. Begehrt ein Gläubiger vorher die Versagung der Restschuldbefreiung, so handelt es sich lediglich um die Ankündigung eines Antrags nach § 290 Abs. 1 InsO, die noch nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167, 2168). Können Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nur im Schlusstermin gestellt werden, ist dies stets der richtige Zeitpunkt. Die Antragstellung kann daher nicht von anderen Fristen, etwa der Kenntniserlangung vom Versagungsgrund durch den Gläubiger, abhängig gemacht werden.

4 Der Gesetzgeber behandelt in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO einer- und §§ 297, 296 Abs. 1 Satz 2 InsO andererseits auch in der Sache nicht Gleiches ungleich. Bis zum Schlusstermin kann der unredliche Schuldner nicht darauf vertrauen, dass ihm Restschuldbefreiung erteilt werde. Er muss mit der Stellung eines Versagungsantrags im Schlusstermin rechnen. Nach dem Schlusstermin kann ein Gläubiger wegen der in § 290 InsO genannten Gründe die Versagung der Restschuldbefreiung nicht mehr beantragen. Es findet sich nur eine entsprechende Regelung in § 297 InsO für den Fall, dass der Schuldner im Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens beziehungsweise während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Im Übrigen kann der Versagungsantrag nur auf neue Obliegenheitsverstöße des Schuldners, welche die Befriedigung des Schuldners beeinträchtigen, gestützt werden. Im Hinblick auf die den Schuldner allein in diesem Verfahrensabschnitt gemäß § 295 InsO treffenden Obliegenheiten hat der Gesetzgeber einerseits aus Gründen der Rechtssicherheit, aber auch aus Gründen des Schuldnerschutzes die einjährige Antragsfrist eingeführt (Begründung des Regierungsentwurfs, abgedruckt in Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, 2. Aufl., S. 557; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 296 Rn. 24).

Kayser Gehrlein Fischer

Grupp Möhring

Parole chiave

insolvencyresidual debt dischargedenial requestclosing hearinggoodwill periodprocedural deadlineequal treatmentinadmissibility

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a denial request for residual debt discharge under § 290 InsO must be filed within one year after the creditor learns of the grounds.

Decisione estratta

No. Under § 290(1) InsO, denial requests are generally to be made only at the closing hearing; the statute does not make them depend on a one-year knowledge period.

Motivazione estratta

The court distinguished denial grounds under § 290 InsO from later breaches of duties during the goodwill period under §§ 295-297 InsO. Because the law expressly limits § 290 requests to the closing hearing, that is always the correct time to raise them. A prior announcement does not replace the required request, and no additional limitation period can be inferred from other provisions.

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