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BGH IX ZB 43/08 ΓÇó Admissibility of appeal against deemed withdrawal notice
BGH IX ZB 43/08Bgh / Civil Chamber 910 feb 2011Dismissed
The Federal Court of Justice dismissed the debtor's Rechtsbeschwerde in consumer insolvency proceedings. It held that a notice from the insolvency court stating that the debtor's application is deemed withdrawn because of failure to supplement it is not independently challengeable. The court also found no arbitrary interference in the requirement to continue an out-of-court settlement attempt with all creditors, even after some major creditors objected. The debtor therefore had no avenue for appellate review. Costs were imposed on the debtor, and the value in dispute was set at EUR 300.
§ 6 InsO, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO; Anfechtbarkeit der Mitteilung über die fingierte Antragsrücknahme und richterliche Anordnung zur Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs mit sämtlichen Gläubigern. Die Mitteilung des Insolvenzgerichts, der Eröffnungsantrag gelte wegen Nichtbefolgung einer Ergänzungsaufforderung als zurückgenommen, ist nicht selbständig mit Rechtsmitteln anfechtbar; mangels sofortiger Beschwerde nach § 6 InsO scheidet auch die Rechtsbeschwerde aus. Gegen erfüllbare, auf die Fortführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs gerichtete Anordnungen besteht nur dann Rechtsschutz, wenn sie das Willkürverbot verletzen. Dass nach Widerspruch einzelner oder wesentlicher Gläubiger die Verhandlungen mit den übrigen Gläubigern fortgesetzt werden, ist regelmäßig sachlich vertretbar und nicht willkürlich (vgl. grds. zu den Voraussetzungen der Anfechtbarkeit und den Grenzen richterlicher Verfahrenslenkung).
Entscheidungsdatum: 2011-02-10
Aktenzeichen: IX ZB 43/08
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 6 InsO, § 7 InsO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO
Vorinstanz: vorgehend LG Kleve, 13. Februar 2008, Az: 4 T 35/08, Beschlussvorgehend AG Kleve, 21. Januar 2008, Az: 31 IK 180/07
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Verbraucherinsolvenzverfahren: Anfechtbarkeit der Entscheidung über die fiktive Antragsrücknahme; Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs mit allen Gläubigern
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 13. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 300 Euro festgesetzt.
1 1. Wie der Senat wiederholt entschieden hat (Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03, WM 2005, 1131 f, v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08, WM 2009, 2326 Rn. 4), ist ein Rechtsmittel gegen die Mitteilung des Insolvenzgerichts an den Schuldner, dass sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Nichtbeachtung einer gerichtlichen Aufforderung zur Ergänzung als zurückgenommen gelte, unstatthaft. Da § 6 InsO gegen diese Mitteilung keine sofortige Beschwerde eröffnet, ist eine Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO nicht statthaft.
2 2. Eine Beschwerde scheidet jedenfalls aus, wenn dem Beschwerdeführer erfüllbare Anordnungen auferlegt werden und die Maßnahme nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 5, 9 ff.). Eine willkürliche Anordnung ist im Streitfall nicht gegeben. Auch nach Widerspruch wesentlicher Gläubiger wird die Fortsetzung der Verhandlungen mit den weiteren Gläubigern verbreitet als notwendig erachtet, weil nicht auszuschließen ist, dass Gegner einer gütlichen Einigung bei Zustimmung anderer Gläubiger ihre ablehnende Haltung überdenken und sich einer außergerichtlichen Einigung nicht verweigern (AG Nürnberg, ZVI 2004, 185; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 305 Rn. 68; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, § 305 Rn. 21; a.A. AG Köln ZVI 2002, 68; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 305 Rn. 22). Bei dieser Sachlage ist für ein Rechtsmittel kein Raum.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer