Non-admission complaint dismissed: wind turbine setback not a general rule

BVerwG 4 B 36/10Bverwg / 4a divisione23 dic 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Administrative Court rejected the Beigeladene’s complaint against denial of leave to appeal. It held that the case lacked fundamental importance under § 132(2) no. 1 VwGO because the lower court had not established a general rule that wind turbines at less than twice their total height from residential use are regularly incompatible with the duty of consideration. The lower court treated this only as a rough guideline for an individual assessment. The court also noted that existing case law already covers the outer-area argument. Costs were imposed on the Beigeladene.

Massima Omnilex

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Grundsätzliche Bedeutung nur bei klärungsbedürftiger und klärungsfähiger revisibler Rechtsfrage. Eine bloße tatrichterliche Erfahrungsregel oder Orientierungsgröße begründet keinen allgemeinen Rechtssatz; sie entzieht sich nicht als solche der revisionsgerichtlichen Kontrolle, sondern ist von einer Erfahrungstatsache im Rahmen der Einzelfallwürdigung abzugrenzen. Eine auf die tatsächlichen Umstände beschränkte Würdigung des optischen Eindrucks einer Windenergieanlage kann nicht ohne Weiteres in eine allgemeine Abstandsregel überführt werden (consid. 3). Ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich kann gegenüber einer dort bereits vorhandenen, genehmigten Nutzung rücksichtslos sein, auch wenn diese ihrerseits keinen Privilegierungstatbestand für sich beanspruchen kann (consid. 4).

Testo completo

BVerwG — 4 B 36/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-23

Aktenzeichen: 4 B 36/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. Juni 2010, Az: 8 A 2764/09, Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die von der Beigeladenen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

2 Die Beigeladene möchte in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,

ob eine Windenergieanlage mit einem Abstand zu einer Wohnnutzung, der weniger als das Doppelte ihrer Gesamthöhe beträgt, regelmäßig gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt und

ob dies selbst dann gilt, wenn die betroffene Wohnbebauung sich im Außenbereich befindet und ihrerseits keinen Privilegierungstatbestand in Anspruch nehmen kann oder ob sich insoweit nicht vielmehr regelmäßig die im Außenbereich privilegierte Windenergienutzung durchsetzen wird.

3 1. Die erste Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat einen Rechtssatz mit diesem Inhalt nicht aufgestellt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Prüfung, ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende, das Gebot der Rücksichtnahme verletzende Wirkung ausgeht, stets eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordert (UA S. 9). Lediglich als "groben Anhaltswert" (UA S. 9) hat es prognostiziert, dass die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen dürfte, wenn der Abstand zu einem Wohnhaus geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Wohnhaus werde bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt; auch trete die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werde (UA S. 10). Mehr als eine gewisse, auf tatrichterlicher Erfahrung basierende Orientierung für die erforderliche Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls hat es damit nicht gegeben. Insbesondere hat es der Unterschreitung des genannten Abstands keinen rechtlichen Vorrang eingeräumt gegenüber anderen relevanten Umständen wie etwa den konkreten Sichtbeziehungen oder den Möglichkeiten "architektonischer Selbsthilfe". Es hat auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz aufgestellt über den Zusammenhang zwischen der Unterschreitung des genannten Abstands und einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ein allgemeiner Erfahrungssatz wäre einer revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglich; er unterscheidet sich von einer bloßen Erfahrungstatsache dadurch, dass er keine Ausnahme zulässt (Urteil vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C 29.92 - BVerwGE 95, 341 <351>; Beschluss vom 31. Januar 1989 - BVerwG 2 B 2.89 - juris; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 76). Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine Windenergieanlage, wenn ihr Abstand zu einem Wohngebäude das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage unterschreitet, nach der Lebenserfahrung in der Mehrzahl der Fälle gegenüber der Wohnnutzung rücksichtslos ist. Dass dies ausnahmslos so sei, hat es - wie bereits dargelegt - nicht angenommen.

4 2. Da das Oberverwaltungsgericht einen Rechtssatz mit dem in der ersten Frage genannten Inhalt nicht aufgestellt hat, würde sich auch die zweite Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, dass ein im Außenbereich privilegiert zulässiges Vorhaben gegenüber einer dort bereits ausgeübten, genehmigten Nutzung auch dann rücksichtslos sein kann, wenn diese einen Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 BauGB für sich nicht in Anspruch nehmen könnte (Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 C 1.04 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 366 S. 140).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Parole chiave

non-admission complaintfundamental importancewind turbineconsiderationouter areaplanning lawcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the non-admission complaint based on fundamental importance under § 132(2) no. 1 VwGO is well founded.

Decisione estratta

No. The case does not raise a question of fundamental importance requiring review.

Motivazione estratta

The lower court did not formulate a general legal rule but only an experience-based guideline; the asserted questions would therefore not arise in revision.

Questione giuridica chiave

Whether a wind turbine with a distance of less than twice its total height to residential use regularly violates the duty of mutual consideration.

Decisione estratta

The court declined to adopt such a general rule.

Motivazione estratta

The assessment of an optically oppressive effect always depends on all circumstances of the individual case; the distance serves only as a rough orientation, not as a decisive legal threshold.

Questione giuridica chiave

Whether this should also apply when the affected housing is in the outer area and itself is not privileged.

Decisione estratta

The question did not need to be decided in revision.

Motivazione estratta

The lower court had not relied on the alleged general rule; moreover, existing case law already answers that a privileged project may still be inconsiderate toward an existing permitted use in the outer area.

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