Distinction between robbery and extortion; concurrence

BGH 4 StR 476/10Bgh / Criminal Chamber 42 dic 2010Modified

Sintesi

The Federal Court rejected the defendants' revisions against the LG Rostock judgment but corrected the convictions. It held that the decisive criterion for distinguishing robbery from extortion is the external appearance of the victim's dispossessory conduct. On that basis, Jan B.'s conduct in case II.4 was robbery rather than aggravated extortion. In Thomas B.'s case II.2, the initial violence forcing surrender of the gold chain constituted extortion, which concurred with the immediately following robbery. The operative part was also to reflect the § 250(2) No. 1 StGB qualification. The defendants had to bear the costs of their remedies; Jan B. also had to pay the private prosecutor's necessary expenses in cassation.

Regest

§ 52, § 53, § 250, § 255 StGB; distinction between robbery and extortion, and concurrence: In determining whether the offense is robbery or extortion, the decisive factor is the external appearance of the victim's dispossessory conduct (consid. 1). If the offender, under threat or violence, merely causes the victim to reveal where property is kept and a confederate then takes the property away, the conduct is robbery, not extortion. If, however, violence first compels the surrender of property and is followed by a separate taking act, extortion and robbery may stand in concurrence. The completed or attempted realization of § 250(2) No. 1 StGB must be expressed in the operative part by using the terms aggravated robbery or attempted aggravated extortion accordingly.

Testo completo

BGH — 4 StR 476/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-02

Aktenzeichen: 4 StR 476/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52 StGB, § 53 StGB, § 250 StGB, § 255 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Rostock, 12. März 2010, Az: 13 KLs 33/09, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung; Konkurrenzen

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 12. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch werden die Schuldsprüche dahin geändert, dass

a) der Angeklagte Jan B. der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und

b) der Angeklagte Thomas B. der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung sowie der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Dem Angeklagten Jan B. fallen darüber hinaus die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zur Last.

Zu den Schuldspruchänderungen bemerkt der Senat:

Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend (BGH, Beschluss vom 19. Januar 1999 - 4 StR 663/98, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 4; Beschluss vom 27. April 1993 - 4 StR 149/93, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 3; vgl. auch Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38). Da im Fall II. 4 der Urteilsgründe der Mittäter des Angeklagten Jan B., nachdem das mit einer ungeladenen Schreckschusspistole bedrohte Opfer den Aufbewahrungsort seiner Geldbörse offenbart hatte, das in der Geldbörse befindliche Geld an sich nahm, um es für sich und den Angeklagten zu behalten, hat sich der Angeklagte nicht der schweren räuberischen Erpressung, sondern des schweren Raubes schuldig gemacht. Bei der Tat II. 2 der Urteilsgründe hat der Angeklagte Thomas B., indem er durch zwei wuchtige und gezielte Faustschläge in das Gesicht des Tatopfers zunächst die Herausgabe einer vom Opfer um den Hals getragenen goldenen Kette erzwang, eine räuberische Erpressung begangen, die zu der unmittelbar anschließend unter Einsatz einer Schere und eines Klappmessers verwirklichten Raubtat in Tateinheit steht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 1992 - 3 StR 358/92, NStZ 1993, 77; Beschluss vom 27. April 1993 aaO). Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen.

Die von der Strafkammer zutreffend bejahte vollendete bzw. versuchte Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe ist in der Urteilsformel durch die Bezeichnung als besonders schwerer Raub sowie als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101 m.w.N.).

Ernemann Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Bender

Parole chiave

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