Visitors trademark: distinctiveness for game services and devices

BPatG 27 W (pat) 113/10Tribunale federale dei brevetti / Division 2728 set 2010Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The applicant appealed the refusal of the sign 'Visitors' for various gaming goods and services. The Federal Patent Court held that the term remains non-distinctive for most of the contested items because it will be understood as a thematic reference to aliens or, in the online context, to access without registration. However, after the applicant limited certain services by excluding virtual internet offers, the sign no longer described lottery services and gaming halls/casinos, and it also did not describe money-storage modules. The appeal succeeded to that limited extent; otherwise it was dismissed. No reimbursement of the appeal fee was granted.

Massima Omnilex

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 and Nr. 2 MarkenG; distinctiveness and need to keep a sign free of use for a word mark in the gaming sector. A word mark lacks distinctiveness if the relevant public perceives it primarily as a thematic reference or as a descriptive indication of content, mode of use or offer structure. In the gaming field, terms evoking the subject matter of games or the possibility of anonymous online access may be understood as non-origin-indicating. By contrast, after narrowing the specification, a term is registrable where no direct descriptive link to lottery services, gaming halls/casinos, or the technical function of machine components remains; a mere indirect association is insufficient for a refusal under Art. 8(2)(2).

Testo completo

BPatG — 27 W (pat) 113/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-28

Aktenzeichen: 27 W (pat) 113/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Visitors" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 058 550.1

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Januar 2010 und vom 14. Mai 2010 werden insoweit aufgehoben, als sie der angemeldeten Marken den Schutz für „Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Teile von vorgenannten Automaten, soweit in Klasse 28 enthalten“ sowie „Veranstaltung von Lotterien, ausgenommen virtuelle Internetangebote; Betrieb von Spielhallen und Spielcasinos, ausgenommen virtuelle Internetangebote“ versagen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Dem angemeldeten Zeichen

2 Visitors

3 hat die Markenstelle mit den angefochtenen Beschlüssen letztlich für folgende Waren und Dienstleistungen den Schutz versagt:

4 Unterhaltungsgeräte, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind; Spiele, einschließlich Glücksspiele; Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; geld- oder münzbetätigte Spiel- oder Sportautomaten (Maschinen); vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; Handkonsolen zum Spielen elektronischer Spiele; Wettautomaten (Maschinen); Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Teile von vorgenannten Automaten, soweit in Klasse 28 enthalten; Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Casinos; Veranstaltung und Durchführung von Spielen, einschließlich von Glücks- und Gewinnspielen sowie von Roulette; Veranstaltung von Lotterien; Durchführung von Spielen im Internet; online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk); Betrieb von Spielhallen und Spielcasinos; Dienstleistungen von Wettbüros (Unterhaltung).

5 Das ist damit begründet, „Visitors“ sei ein Begriff des englischen Grundwortschatzes, der dem inländischen Verbraucher zudem als Filmtitel, auf Musikalben und DVDs begegne. Es sei daher davon auszugehen, dass die Bedeutung („Gäste, Besucher“) weitestgehend verstanden werde. Im hier einschlägigen Bereich werde „Visitors“ im Sinn von „Besucher von einem anderen Stern“, also als Synonym für Aliens, Außerirdische und Ufos verwendet. Beispielhaft wies die Markenstelle dazu auf folgende Fundstellen hin:

6 - The Visitor kostenlos auf Supergames.ch spielen. Ein feuernder Meteorit knallt auf die Erde ..., www.supergames.ch

7 - The Visitor - in diesem Abenteuerspiel kannst du diesmal den Außerirdischen folgen, www.gameonly.com

8 - Ufo The Visitor

9 - RapidShare Download, http://rapidshare.zoozle.net/download.php?

10 - The Visitor quest - Führer eines fremden Parasiten durch seine neue irdische…, flashghetto.de/spiele

11 Aliens, Außerirdische und UFOs seien allgemein ein beliebtes Thema bei Spielen sowie Spielautomaten. So gebe es etwa „UFO Catcher (Greif) Automaten“ und „Space Invader Automaten“, bei denen es darum gehe, Außerirdische abzuwehren (Anlage 2). Daher werde der Verbraucher den Begriff „Visitors“ in Bezug auf Spiele, Spielautomaten sowie damit in Zusammenhang stehende Waren und Dienstleistungen nur als sachbezogenen Hinweis auf deren Inhalt und Ausstattung verstehen, nicht jedoch als individualisierenden Herkunftshinweis.

12 Eine weitere Bedeutung habe „visitors“ in Zusammenhang mit online Spielen. Dort sei „visitors“ ein Hinweis auf Besucher, die ohne Registrierung oder Anmeldung spielen könnten. So heiße es etwa bei www.pcgamesdatabase.de (Anlage 3), der Download-Bereich gehe online; rund 500 unique Visitors kämen täglich vorbei. Insoweit sei „Visitors“ eine Bestimmungsangabe und ein Hinweis darauf, dass man die entsprechenden Spiele als „visitor“, ohne Anmeldung und Registrierung, herunterladen und spielen könne.

13 Die von der Anmelderin geltend gemachten Voreintragungen von Marken mit dem Bestandteil „Visitors“ führten zu keiner anderen Beurteilung. Ungeachtet einer fehlenden Bindungswirkung von Voreintragungen seien sie größtenteils nicht mit der hier angemeldeten Wortmarke vergleichbar (andere graphische Gestaltung und andere Waren bzw. Dienstleistungen).

14 Der Erinnerungsbeschluss wurde am 19. Mai 2010 an die Anmelderin abgesendet. Sie hat am 18. Juni 2010 Beschwerde eingelegt.

15 Sie trägt vor, es sei nicht nachvollziehbar, wieso „Visitors“ auch für Geräte und Automaten bzw. deren Vermietung beschreibend sein solle. Schon für die Spiele sei eine Analyse erforderlich, um zu einem beschreibenden Aussagegehalt zu kommen. Dass eine solche Analyse nicht zu erwarten sei, gelte erst recht bei Spiele-Dienstleistungen.

16 Am 2. September 2010 hat die Anmelderin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt neu gefasst:

17 9 Verkaufsautomaten, Ausgabeautomaten, Rücknahmeautomaten und Musikautomaten (auch geldbetätigt) sowie Teile der vorgenannten Automaten; Geldautomaten, Geldzählautomaten und Geldwechselautomaten; Mechaniken für geldbetätigte Apparate, einschließlich Münzschaltgeräte; Apparate zur Abrechnung von vorgenannten Automaten, auch in Verbindung mit Apparaten zur Datenfernübertragung; Datenaufzeichnung oder Datendruckern; Unterhaltungsgeräte, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind; Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Teile von vorgenannten Automaten, soweit in Klasse 9 enthalten; vorgenannte Geräte, Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; mit Programmen oder Daten versehene maschinenlesbare Datenträger für vorgenannte Automaten, Geräte und Apparate;

18 28 Spiele, einschließlich Glücksspiele, Sportgeräte und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; geld- oder münzbetätigte Spiel- oder Sportautomaten (Maschinen); vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; Handkonsolen zum Spielen elektronischer Spiele; Wettautomaten (Maschinen); Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Teile von vorgenannten Automaten, soweit in Klasse 28 enthalten;

19 41 Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Casinos; Veranstaltung und Durchführung von Spielen, einschließlich von Glücks- und Gewinnspielen sowie von Roulette; Veranstaltung von Lotterien, ausgenommen virtuelle Internetangebote; Durchführung von Spielen im Internet; Online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk); Betrieb von Spielhallen und Spielcasinos, ausgenommen virtuelle Internetangebote; Dienstleistungen von Wettbüros (Unterhaltung).

II.

20 Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Anmelderin eine solche nicht beantragt hat und auch der Senat sie nicht für erforderlich erachtet.

21 Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg, weil einer Registrierung der angemeldeten Marke für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der im Tenor genannten das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

22 Unterscheidungskraft im Sinn dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer. Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn die Marke einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt hat oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort handelt, das die Verbraucher wegen einer entsprechenden Verwendung stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen. Dies ist hier weitgehend der Fall, wie die Markenstelle belegt hat. Auf die Begründung dazu kann vollinhaltlich Bezug genommen werden.

23 Das von der Markenstelle zu Grunde gelegte Verständnis von „Visitors“ gilt auch für Spielgeräte- und Automaten. Diese sind meist für bestimmte Spiele ausgestattet (Bedienungshebel etc.) sowie im Design dem jeweiligen Spielethema angepasst, etwa als Cockpit, Schießstand o. ä. und geben somit schon äußerlich einen Hinweis auf den Inhalt der Spiele, hier die Abwehr Außerirdischer.

24 Das gilt auch für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Geräten, wie ihre Vermietung, und ebenso für die Durchführung von Spielen etc., die eine solche Abwehr außerirdischer Invasoren zum Gegenstand haben und auch virtuell im Internet stattfinden können.

25 Hinzu kommt bei Spielangeboten im Internet, dass „visitor“ dabei auf eine Spiel- bzw. Download-Möglichkeit ohne Registrierung hinweisen kann, wie die Markenstelle belegt und dargestellt hat. Auch dies verhindert, dass die Verbraucher das angemeldete Zeichen als Herkunftshinweis verstehen.

26 Dies gilt allerdings nach Beschränkung der beanspruchten Dienstleistungen „Veranstaltung von Lotterien, Betrieb von Spielhallen und Spielcasinos“ durch den Zusatz „ausgenommen virtuelle Internetangebote“ insoweit nicht mehr. Für diese Dienstleistungen hat „visitors“ auch nicht den Charakter einer Themenangabe, da Lotterien in der Regel keine Abwehr Außerirdischer zum Gegenstand haben und in Spielstätten zwar Geräte mit diesem Spielinhalt stehen werden, aber mit den Angaben zu deren Beschreibung nicht die Etablissements bezeichnet werden.

27 Für die Zusatzmodule Geldspeicher sagt „Visitors“ nichts über Funktionalität o. ä. aus. Dies hat die Markenstelle für Klasse 9 selbst so gesehen, einen Unterschied zu Klasse 28 aber nicht begründet. Auch der Senat sieht diesen nicht.

28 Der unterscheidungskräftigen Bezeichnung kann insoweit auch kein beschreibender Aussagegehalt entnommen werden. Deshalb ist sie insoweit keine freihaltungsbedürftige Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

29 Insoweit ist allerdings das Warenverzeichnis vor der Eintragung abzuklären, da die Angabe „als Teile von vorgenannten Automaten“ keinen Sinn mehr ergibt.

30 Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr liegen keine Billigkeitsgründe vor.

Parole chiave

distinctivenesstrade mark refusalgaming servicesonline gamesdescriptive signfree-keeping needappealspecification limitation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether 'Visitors' lacks distinctiveness for gaming devices, game-related services, and online game offerings

Decisione estratta

The sign remains descriptive or otherwise non-distinctive for most of the contested goods and services, including game devices, related rentals, game conduct services, and online gaming offerings.

Motivazione estratta

'Visitors' would be understood in the gaming context as a thematic reference to aliens/visitors from outer space or, for online games, as a reference to play or download without registration; therefore it does not function as an origin indicator.

Questione giuridica chiave

Whether 'Visitors' is non-distinctive or descriptive for lottery organization and operation of gaming halls/casinos after limitation excluding virtual internet offers

Decisione estratta

After the limitation, the sign no longer lacks distinctiveness for these services and is not a term needing to remain free for use.

Motivazione estratta

Lotteries are typically unrelated to an alien-invasion theme, and gaming halls/casinos are not described by references to the content of machines they contain; the term therefore has no direct descriptive meaning for the establishments themselves.

Questione giuridica chiave

Whether 'Visitors' is descriptive for money-storage modules as parts of machines in classes 9 and 28

Decisione estratta

No descriptive meaning could be derived for these additional modules; the refusal could not be upheld on that basis.

Motivazione estratta

The term says nothing about the functionality or characteristics of money-storage modules, and the office itself had not shown a relevant distinction between classes 9 and 28.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal fee should be reimbursed on equitable grounds

Decisione estratta

No equitable grounds justified reimbursement.

Motivazione estratta

The court found no fairness-based reason to order repayment of the appeal fee.

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