“Mitteldeutscher Medizinrechtstag” lacks distinctiveness

BPatG 27 W (pat) 136/09Tribunale federale dei brevetti / Division 2723 feb 2010Dismissed

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Sintesi Omnilex

The Federal Patent Court dismissed the appeal against the refusal of the word mark “Mitteldeutscher Medizinrechtstag” for education and event services. It held that the term is purely descriptive: it indicates a medical-law event held in Central Germany and therefore lacks any source-identifying function. The court relied on the overall impression of the composite sign and noted that the applicant himself had described the word combination as descriptively suitable for the services. Whether the sign also failed under the additional absolute ground in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG was left open.

Massima Omnilex

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; lack of distinctiveness of a word combination consisting of a geographic reference and a subject-matter indication. A sign is devoid of distinctive character if the relevant public perceives it, in relation to the claimed services, merely as a readily understandable descriptive indication of place and content and not as an indication of origin. For multi-word marks, the overall impression is decisive; where the composite expression conveys an immediate descriptive meaning, no stricter or more lenient standard applies than for other word marks (consid. 10–14). Evidence of third-party use may corroborate descriptiveness. A possible additional refusal ground under § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG may remain open if not decisive (consid. 15).

Testo completo

BPatG — 27 W (pat) 136/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-23

Aktenzeichen: 27 W (pat) 136/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Mitteldeutscher Medizinrechtstag" – keine Unterscheidungskraft

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 43 800.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 5. Januar 2009 die Anmeldung der Wortmarke

2 Mitteldeutscher Medizinrechtstag

3 für die Dienstleistungen

4 "Ausbildung; Organisation und Veranstaltung von Kongressen und Tagungen, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Tagungen; Veranstaltung und Durchführung von Workshops"

5 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Marke handle es sich um eine beschreibende Angabe. Den Begriff "Mitteldeutscher Medizinrechtstag" werde das Publikum dahingehend verstehen, dass es sich um solche Dienstleistungen handle, die mit Veranstaltungen zu tun hätten, bei denen sich Fachleute des Medizinrechts träfen und zwar in der Region Mitteldeutschland. Dies könnten Kongresse, Fachtagungen, Ausbildung auf dem Gebiet Medizinrecht usw. sein. Solche Veranstaltungen würden oft mit "Tag" bezeichnet, wie "Juristentag", "Strafrechtstag" usw. Alle hier in Frage stehenden Dienstleistungen könnten der Durchführung von Medizinrechtstagen in Mitteldeutschland dienen. Es werde also in prägnanter Form darauf hingewiesen, dass die in Frage stehenden Dienstleistungen mit der Durchführung eines Medizinrechtstags in Mitteldeutschland zu tun hätten. Folglich gebe der Markenbegriff keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern weise direkt, in glatt beschreibender Form, auf das Thema der Dienstleistungen hin und die geographische Region, in der die Dienstleistungen angeboten würden. Dem Beschluss beigefügt sind Internetausdrucke, die eine Verwendung vergleichbarer Begriffe wie "Niedersächsischer Medizinrechtstag", "Deutscher Medizinrechtstag" und sogar "Mitteldeutscher Medizinrechtstag" im genannten Sinn belegen.

6 Zu der vom Anmelder zitierten Voreintragung "Mitteldeutsche Fortbildungstage" sei zu bemerken, dass selbst im Falle einer fehlerhaften Eintragung der Anmelder keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung habe. Abgesehen davon seien "Fortbildungstage" allgemeiner gehalten als das sehr konkrete "Medizinrechtstag", das auf ein spezielles Rechtsgebiet, nämlich das Medizinrecht, hinweise. Im Übrigen habe das Bundespatentgericht vergleichbare Begriffe, wie "Venen-Tag", " SÄCHSISCHER SCHMERZTAG ", "Deutscher Lebensmittelrechtstag" und "Crailsheimer Pharmatag", für nicht eintragbar erachtet.

7 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hält die Marke für unterscheidungskräftig. Mit "Mitteldeutschland" bezeichne man nicht das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, sondern "Mitteldeutschland" beschreibe nach heutigem Sprachgebrauch eine Region der Bundesrepublik Deutschland, die aus den drei Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestehe. Damit sei nicht das gesamte Gebiet der neuen Bundesländer umfasst, sondern nur diese begrenzte Region.

8 Die Wortfolge biete sich als beschreibende Angabe für die einschlägigen Dienstleistungen unmittelbar und in naheliegender Weise an.

II.

9 Die zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der als Marke angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

10 Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Nr. 48 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Wortmarken besitzen nach der Rechtsprechung dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Ist - wie hier - die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmarken. Bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit abzustellen (vgl. BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION ).

11 Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke "Mitteldeutscher Medizinrechtstag" für sämtliche beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Dienstleistungen einen ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass das angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der angemeldeten Wortfolge um einen Hinweis auf eine in der Region Mitteldeutschland stattfindende Veranstaltung, die sich mit dem Thema Medizinrecht beschäftigt. Für ein entsprechendes Verständnis sprechen insbesondere die von der Markenstelle ermittelten Internetbelege, die eine Verwendung von vergleichbaren Begriffen durch Dritte belegen.

12 In seiner Beschwerdebegründung hat der Anmelder im Übrigen den beschreibenden Bedeutungsgehalt der Marke selbst eingeräumt, soweit er vorgetragen hat:

13 "Die Wortfolge bietet sich als beschreibende Angabe für die einschlägigen Dienstleistungen unmittelbar und in naheliegender Weise an."

14 In Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen enthält die Marke einen beschreibenden Sachhinweis auf deren Erbringungsort und auf deren Inhalt bzw. Thema.

15 Ob der Eintragung zusätzlich das Schutzhindernis der Merkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Parole chiave

distinctivenessdescriptive signtrademark refusalgeographic indicationevent servicesmedical law

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the sign “Mitteldeutscher Medizinrechtstag” has distinctiveness for the claimed services.

Decisione estratta

No. The expression is understood as a descriptive reference to a medical-law event in Central Germany and not as an indication of commercial origin.

Motivazione estratta

The mark conveys an immediately understandable descriptive meaning regarding place and subject matter of the services. The applicant’s own submissions confirmed this descriptive character. Comparable third-party use supported this understanding.

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