Widerruf of fund participation and faulty partnership doctrine

BGH II ZR 160/09Bgh / II camera civile12 lug 2010Withdrawn

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Sintesi Omnilex

The Bundesgerichtshof dealt with a revision concerning the revocation of a closed real-estate fund participation. It noted that the ECJ had clarified that the doorstep-selling directive can apply to such a participation when the purpose is capital investment. The court further stated that, even if the participation was revocable, the consequences are governed by the faulty partnership doctrine and the participation is unwound only ex nunc; external liability under section 171 HGB remains possible. The Senate considered the revision to lack grounds for admission and announced its intention to reject it under § 552a ZPO. The revision proceedings were later terminated by withdrawal.

Massima Omnilex

§ 312 BGB, § 171 HGB; Richtlinie 85/577/EWG: Widerruf des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer Personengesellschaft. Die Richtlinie ist anwendbar, wenn der Beitritt primär der Kapitalanlage dient; die gesellschaftsrechtliche Rechtsform ist insoweit nicht ausschlaggebend (consid. 3). Für die Rechtsfolgen des Widerrufs bleibt die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft maßgeblich: Der Beitretende ist bis zu seinem Ausscheiden Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten; die Rückabwicklung erfolgt grundsätzlich nur ex nunc (consid. 2, 6). Die Richtlinie gebietet keinen Ausschluss der Außenhaftung des Kommanditisten nach § 171 HGB; das nationale Recht darf einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung herstellen und die finanziellen Folgen dem widerrufenden Verbraucher auferlegen (consid. 4, 5).

Testo completo

BGH — II ZR 160/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-12

Aktenzeichen: II ZR 160/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 312 BGB, § 171 Abs 1 HGB, Art 1 EWGRL 577/85, Art 5 Abs 2 EWGRL 577/85, Art 7 EWGRL 577/85, § 1 HTürGG, § 3 HTürGG

Vorinstanz: vorgehend OLG Celle, 3. Juni 2009, Az: 9 U 171/08, Urteilvorgehend LG Verden, 12. November 2008, Az: 7 O 133/08, Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Titelzeile

Widerruf eines Fonds-Beitritts: Anwendbarkeit der EWG-Haustürgeschäfte-Richtlinie und der Lehre über die fehlerhafte Gesellschaft

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Juni 2009 durch Beschluss nach § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Der Streitwert wird auf 6.135,50 € festgesetzt.

Gründe

1 I. Die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat und zu der sich die Revisionsbegründung verhält, ist durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. April 2010 (C-215/08, ZIP 2010, 772 ff.) geklärt und hat damit keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mehr.

2 1. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte in einer von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG (jetzt: § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) vorausgesetzten Situation beigetreten ist. Selbst wenn er seine Gesellschaftsbeteiligung widerrufen konnte, richten sich die Rechtsfolgen nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft und wird die Beteiligung nur ex nunc rückabgewickelt.

3 a) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat auf die Vorlagefragen des erkennenden Senats ausgeführt, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zwar auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer Personengesellschaft anwendbar ist, wenn der Zweck des Beitritts nicht vorrangig darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Fonds in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer OHG bzw. KG errichtet ist (acte claire). Der Gerichtshof stellt auf die Erklärung des Beitritts zum Zweck der Kapitalanlage ab; nach seiner Auffassung kommt es für die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie in erster Linie auf die Umstände des Vertragsschlusses und nicht auf die Rechtsform der Anlagegesellschaft an.

4 Die Richtlinie schließt es nach Ansicht des Gerichtshofs in diesen Fällen aber keineswegs aus, dass der Verbraucher gegebenenfalls gewisse Folgen tragen muss, die sich aus der Ausübung seines Widerrufsrechts ergeben (ZIP 2010, 772 Tz. 45). Wie der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt hat, darf das nationale Recht bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten herstellen (aaO Tz. 48). Es ist insbesondere zulässig, dem widerrufenden Verbraucher und nicht den Drittgläubigern die finanziellen Folgen des Widerrufs des Beitritts aufzuerlegen, zumal diese an dem Vertrag, der widerrufen wird, nicht beteiligt waren (aaO Tz. 49).

5 b) Die Ausführungen des Gerichtshofs zur Vereinbarkeit der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie gelten wegen der identischen Interessenlage bei einer Personenhandelsgesellschaft ebenso wie bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Entgegen der Auffassung der Revision schließt Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie damit auch nicht aus, die widerrufenden Verbraucher auf ihre Haftsumme gem. § 171 Abs. 1 HGB in Anspruch zu nehmen.

6 Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft trägt der Besonderheit des Gesellschaftsrechts Rechnung, dass - nachdem die Organisationseinheit erst einmal, wenn auch auf fehlerhafter Grundlage in Vollzug gesetzt worden ist - die Ergebnisse dieses Vorgangs, der regelmäßig mit dem Entstehen von Verbindlichkeiten verbunden ist, nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden können. Diese Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, der der fehlerhafte Gesellschaftsbeitritt gleichsteht (BGHZ 26, 330, 334 ff.; BGHZ 153, 214, 221; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491; vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, ZIP 2001, 1364, 1366), gehört zum "gesicherten Bestandteil des Gesellschaftsrechts" (BGHZ 55, 5, 8). Die gegenläufigen Interessen des Beitretenden, der Mitgesellschafter und der Gläubiger der Gesellschaft werden gleichmäßig berücksichtigt. Darin liegt die Eigenheit der gesellschaftsrechtlichen Konstellation. Der Kern der Aussagen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft bzw. von dem fehlerhaften Betritt besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, der die Literatur einmütig folgt, darin, dass der Beitretende - bis zum Austritt infolge der geltend gemachten Fehlerhaftigkeit durch Widerruf/Kündigung - Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten ist, und zwar sowohl im Innen- (siehe bereits BGHZ 26, 330, 334) als auch im Außenverhältnis (so zu §§ 128 ff. HGB: BGHZ 44, 235, 236; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - II ZR 251/86, ZIP 1988, 512, 513; BGHZ 177, 108 Tz. 22; siehe zur Literatur nur Staub/Habersack, HGB 5. Aufl., § 130 Rn. 7 mwN). Ist der fehlerhaft Beigetretene bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Kommanditist mit allen Rechten und Pflichten, ist er das auch in Bezug auf seine Außenhaftung nach § 171 HGB.

7 2. Sonstige Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht.

8 II. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

9 Dass die Haftsumme zur Befriedigung der Gläubiger der insolventen Fondsgesellschaft benötigt wird, steht nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts fest.

Goette Strohn Caliebe

Reichart Löffler

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Parole chiave

fund participationdoorstep-selling directiverevocationfaulty partnership doctrinelimited partner liabilitycapital investmentrevisionprocedural order

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the EU doorstep-selling directive applies to a closed real-estate fund participation in partnership form.

Decisione estratta

The directive applies if the investor joined primarily for capital investment and not mainly to become a partner; the legal form is not decisive.

Motivazione estratta

The ECJ clarified that the decisive factor is the circumstances of the contract conclusion and the investment purpose, not whether the fund is organized as a GbR, OHG, or KG.

Questione giuridica chiave

Whether revocation excludes application of the faulty partnership doctrine and external liability under section 171 HGB.

Decisione estratta

Even if revocation was possible, the legal consequences are governed by the faulty partnership doctrine; the participation is unwound only ex nunc, and the revoking limited partner may still be liable up to the agreed liability sum.

Motivazione estratta

The doctrine reflects the special nature of partnership law and balances the interests of the joiner, co-partners, and creditors; a defectively joined partner remains a partner with rights and duties until exit, including external liability.

Questione giuridica chiave

Whether there were grounds to admit the revision.

Decisione estratta

No further reasons for admission existed because the question was already clarified by the ECJ.

Motivazione estratta

The referred legal question had been resolved by the ECJ judgment of 15 April 2010 and therefore lacked fundamental importance.

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