Failure to investigate cooperation mitigating sentence

BGH 2 StR 523/10Bgh / II camera penale10 nov 2010Modified

Sintesi

The Federal Court partially upheld the defendant's revision. It found that the trial court had to investigate whether the defendant's disclosure of his accomplice triggered the sentencing mitigation for cooperation, including by hearing the prosecutor and reading the custody-record. Because that evidence could affect sentencing, the sentence and the related findings were quashed. The conviction otherwise stood, and the case was remitted to another criminal chamber of the Marburg Regional Court for a new sentencing decision, including appeal costs.

Regest

§ 244 Abs. 2 StPO, § 46b StGB; duty to investigate cooperation as a sentencing ground: where the record and available evidence may establish that the defendant enabled the authorities to identify an accomplice before the opening of the main proceedings, the trial court must clarify these circumstances ex officio. If the omitted evidence could not be excluded as irrelevant to the application of the statutory cooperation mitigation, failure to take it amounts to a reversible procedural error affecting only the sentence; the conviction may remain intact if no further defect appears.

Testo completo

BGH — 2 StR 523/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-10

Aktenzeichen: 2 StR 523/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 244 Abs 2 StPO, § 46b StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Marburg, 29. Juni 2010, Az: 1 KLs - 4 Js 16645/09, Urteil

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Aufklärungsrüge im Hinblick auf den Strafmilderungsgrund Hilfe zur Aufklärung

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 29. Juni 2010 im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, weiter in Tateinheit mit Raub und weiter in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung im Strafausspruch aufgrund einer Verfahrensrüge; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2 Die Revision macht zu Recht geltend, das Landgericht hätte sich in Erfüllung seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO dazu gedrängt sehen müssen, zum einen Staatsanwalt U. zu vernehmen, der ausgesagt hätte, dass die Strafverfolgungsbehörden ohne die Angaben des Angeklagten seines Mittäters D. nicht habhaft geworden wären, und zum anderen das Protokoll der Haftbefehlsverkündung vom 27. Mai 2010 zu verlesen, aus dem sich ergäbe, dass der Angeklagte im Anschluss an die Verkündung des Haftbefehls seinen - noch in der Anklage vom 14. Mai 2010 als "namentlich nicht bekannten" - Mittäter als den D. offenbart haben. Dies vor dem Hintergrund, dass die Kammer in dem angefochtenen Urteil zu der Überzeugung gelangt ist, dass es sich bei D. tatsächlich um den Mittäter des Angeklagten handelte. Auch sind vorliegend die formellen Voraussetzungen des § 46b StGB, der einen vertypten Strafmilderungsgrund enthält, erfüllt, da sich die Nennung des Mittäters auf eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO bezog und diese auch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens am 7. Juni 2010 erfolgte.

3 Es ist nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruht, denn eine Aufklärungshilfe des Angeklagten wäre im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen.

Rissing-van Saan Schmitt Krehl

Eschelbach Ott

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