Sexual coercion before the victim is not covered by aggravated rape

BGH 3 StR 265/10Bgh / III camera penale17 ago 2010Remanded

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The Federal Court of Justice partially granted the accused’s revision against an Oldenburg Regional Court judgment convicting him of especially serious rape in concurrence with dangerous bodily harm and imposing seven years and six months’ imprisonment. It held that forcing the victim to insert the spray can herself was not aggravated rape under § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB, because that provision does not cover sexual acts performed by the victim before the perpetrator. As to the later direct penetration, the findings did not show use of the dangerous tool as the coercive means for that act. The conviction was therefore set aside, except for the adhesion rulings, and the case was remanded for retrial.

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§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB; sexuelle Handlungen vor dem Täter oder einem Dritten sind vom Qualifikationstatbestand nicht erfasst. Taugliche Nötigungserfolge sind nur sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an dem Opfer sowie sexuelle Handlungen des Opfers am Täter oder an einer dritten Person. Wird das Opfer lediglich veranlasst, eine Handlung an sich selbst vorzunehmen, kann dies allenfalls als Nötigung im besonders schweren Fall nach § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB in Betracht kommen (consid. 4). Für eine Verurteilung wegen Vergewaltigung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs müssen die Feststellungen den Einsatz des Werkzeugs gerade als Nötigungsmittel bei der maßgeblichen sexuellen Handlung tragen; fehlt es daran, ist der Schuldspruch aufzuheben (consid. 4 f.).

Testo completo

BGH — 3 StR 265/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-17

Aktenzeichen: 3 StR 265/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 177 Abs 1 StGB, § 177 Abs 4 Nr 1 StGB, § 240 Abs 4 S 2 Nr 1 Alt 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 23. Februar 2010, Az: 5 Ks 12/09 - 512 Js 42406/09, Urteil

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Sexuelle Nötigung: Strafbarkeit bei Vornahme sexueller Handlungen vor dem Täter oder einem Dritten

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. Februar 2010 - mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidungen - mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensbeanstandung kommt es daher nicht an.

2 1. Der Schuldspruch wegen besonders schwerer Vergewaltigung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte bei dieser Tat ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwendet hat.

3 a) Danach zwang der Angeklagte die Nebenklägerin - nachdem er diese geschlagen, beleidigt und vom Bett heruntergeschleudert hatte - unter Vorhalt eines abgebrochenen, scharfkantigen Sektglasstieles vor ihr Gesicht dazu, sich eine Spraydose vaginal selbst einzuführen. Als die Geschädigte diesen Gegenstand wieder aus ihrem Körper entfernt hatte, warf der Angeklagte sie erneut auf das Bett und riss ihr den String-Tanga vom Körper. Er setzte sich auf die Geschädigte und führte diesmal eigenhändig die Spraydose für wenige Sekunden gewaltsam in deren Vagina ein.

4 b) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung nicht. Durch die Nötigung der Nebenklägerin, sich die Spraydose selbst einzuführen, hat der Angeklagte den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht verwirklicht; denn taugliche Nötigungserfolge des § 177 StGB sind allein sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an dem Opfer sowie sexuelle Handlungen des Opfers am Täter oder einer dritten Person. Sexuelle Handlungen vor dem Täter (oder einem Dritten) sind hingegen von diesem Tatbestand nicht erfasst (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 177 Rn. 48). In solchen Fällen kommt (lediglich) die Begehung einer Nötigung im besonders schweren Fall gemäß § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. StGB in Betracht. Soweit der Angeklagte im weiteren Fortgang die Dose selbst gewaltsam eingeführt und damit eine Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) begangen hat, fehlt es an der Feststellung, dass er bei der Tat - also bei dieser Vergewaltigung - als Nötigungsmittel ein gefährliches Werkzeug verwendet hat. Es lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen, dass der Angeklagte, als er die Geschädigte zwang, sich den Gegenstand selbst einzuführen, bereits den Vorsatz zu der nachfolgenden Handlung hatte und deshalb mit der Drohung mit dem abgebrochenen Sektglasstiel bereits zur Begehung der sich anschließenden Vergewaltigung ansetzte; ebenso wenig ist zu erkennen, dass der Angeklagte bei diesem zweiten Übergriff zumindest konkludent erneut mit dem Einsatz des gefährlichen Werkzeugs drohte. Letztlich bleibt auch offen, ob die Geschädigte das Einführen der Dose durch den Angeklagten aufgrund der ursprünglichen oder einer erneuter Drohung mit dem Glasstiel duldete. Dies versteht sich angesichts der zahlreichen Nötigungshandlungen des Angeklagten und der nach der ersten Handlung veränderten Begleitumstände auch nicht von selbst.

5 Der Senat hält es für möglich, dass in einem neuen Verfahren unter diesen Gesichtspunkten weitere Feststellungen getroffen werden können. Er sieht sich daher gehindert, lediglich den Schuldspruch abzuändern. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt deshalb zur Aufhebung der Verurteilung - auch wegen der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung. Die - ersichtlich nicht angefochtenen, auf der Grundlage eines Anerkenntnisses des Angeklagten - getroffenen Adhäsionsentscheidungen bleiben hiervon unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96; Beschluss vom 2. Februar 2006 - 4 StR 570/05, NJW 2006, 1890 f.; Urteil vom 8. April 2009 - 5 StR 65/09; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 406a Rn. 8).

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Mayer

Parole chiave

sexual coercionrapedangerous toolqualificationself-inflicted sexual actremandrevision

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether forcing the victim to perform a sexual act on herself constitutes aggravated rape under § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB.

Decisione estratta

No. The aggravated rape provision covers only sexual acts by the perpetrator or a third person on the victim, or by the victim on the perpetrator or a third person; sexual acts performed by the victim before the perpetrator are not included.

Motivazione estratta

The court held that the self-insertion was not a qualifying result under § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB. In such constellations, only aggravated coercion under § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB may come into question.

Questione giuridica chiave

Whether the later, direct vaginal penetration by the accused was supported as aggravated rape with use of a dangerous tool.

Decisione estratta

No. The findings did not establish that the accused used the broken glass stem as a dangerous tool in connection with the later rape, nor that he renewed the threat for that act.

Motivazione estratta

The judgment lacked findings showing that the dangerous tool was used as the coercive means for the later rape, or that the victim’s submission to that act resulted from the original or a renewed threat tied to the tool.

Questione giuridica chiave

Whether the conviction for the accompanying dangerous bodily harm could stand.

Decisione estratta

No. Because the conviction was set aside in full, the concurrent dangerous bodily harm conviction was also annulled.

Motivazione estratta

The identified legal error required reversal of the entire conviction, not merely adjustment of the legal characterization.

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