Costs in standalone evidence proceedings after mootness

BGH VIII ZB 73/09Bgh / Civil Chamber 821 set 2010Remanded

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court set aside the Lüneburg Regional Court's decision and sent the case back because the single judge had unlawfully decided the leave-to-appeal issue instead of referring the matter to the panel. The dispute concerned who bears the costs of a standalone evidence proceeding after the applicant declared the matter moot once the vehicle defects were repaired before any expert report was obtained. The Court held that, as a rule, cost decisions are not made in standalone evidence proceedings; exceptions may apply where no evidence was taken and § 494a(1) ZPO could not operate. It also noted that a unilateral declaration of mootness is generally treated as withdrawal with the cost consequences of § 269(3) ZPO.

Massima Omnilex

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO; § 494a Abs. 1 ZPO; § 269 Abs. 3 ZPO: Wird in einer Sache, in der der Einzelrichter einen Zulassungsgrund bejaht, das Verfahren nicht an die Kammer übertragen, ist die Beschwerdeentscheidung wegen Verletzung des gesetzlichen Richters aufzuheben; der Verstoß ist von Amtes wegen zu beachten. Im selbständigen Beweisverfahren ist eine Kostenentscheidung grundsätzlich ausgeschlossen und bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten; ausnahmsweise kann sie in Betracht kommen, wenn die Beweisaufnahme tatsächlich nicht durchgeführt wurde und deshalb eine Fristansetzung nach § 494a Abs. 1 ZPO ausscheidet. Eine einseitige Erledigungserklärung ist im selbständigen Beweisverfahren unzulässig und regelmäßig als Rücknahme mit Kostenfolge nach § 269 Abs. 3 ZPO auszulegen.

Testo completo

BGH — VIII ZB 73/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-21

Aktenzeichen: VIII ZB 73/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 269 Abs 3 ZPO, § 485 ZPO, § 494a Abs 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Lüneburg, 26. August 2009, Az: 3 T 66/09, Beschlussvorgehend AG Winsen, 22. Juni 2009, Az: 23 H 21/08

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Selbstständiges Beweisverfahren: Kostentragung bei unterbliebener Beweisaufnahme wegen Erledigung

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2 wird der Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 26. August 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: bis 900 €.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller beantragte im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens (§ 485 ZPO) die Feststellung von Mängeln eines von ihm gekauften Wohnmobils. Noch bevor ein Gutachten eingeholt werden konnte, besserte die Antragsgegnerin zu 1 das Wohnmobil mit Zustimmung des Antragstellers nach. Der Antragsteller teilte daraufhin dem Gericht mit, "die Sache (sei) damit erledigt".

2 Die Parteien streiten darum, ob dem Antragsteller die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen sind.

3 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22. Juni 2009 dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens (in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 4 ZPO) auferlegt. Das Beschwerdegericht hat durch Beschluss des Einzelrichters vom 26. August 2009 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Anträge der Antragsgegnerinnen zu 1 und zu 2, dem Antragsteller die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin zu 2 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.

II.

4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter sie zugelassen hat, obwohl er bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen. An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichwohl gebunden (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 – IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201).

5 Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, aaO S. 202 ff.; Senatsbeschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 81/09, WuM 2010, 385 Rn. 6).

6 Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.

7 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Im selbständigen Beweisverfahren ist eine Kostenentscheidung außer in den hier nicht einschlägigen Fällen der §§ 490, 492, 494a Abs. 2 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen, da sie dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist. Ausnahmsweise kann eine Kostenentscheidung unter anderem dann in Betracht kommen, wenn die Beweisaufnahme in dem selbständigen Beweisverfahren (so wie hier) tatsächlich nicht durchgeführt worden ist und deshalb keine Fristsetzung zur Klageerhebung nach § 494a Abs. 1 ZPO möglich ist (Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl., § 494a Rn. 7). Soweit dem Antragsteller jedoch eine Klage auf Feststellung offen steht, dass der Antragsgegner zu der vorgenommenen Handlung verpflichtet war (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004 - V ZB 57/03, NJW-RR 2004, 1005 Rn. 10), kann er in jenem Verfahren eine Kostengrundentscheidung, die die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens umfasst, erreichen. Eine einseitige Erledigungserklärung ist im selbständigen Beweisverfahren nicht zulässig; sie ist regelmäßig in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO umzudeuten (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, NZBau 2005, 42 Rn. 11).

Ball Dr. Hessel Dr. Achilles

Dr. Schneider Dr. Bünger

Parole chiave

standalone evidence proceedingscostsmootnesswithdrawallawful judgeremandappellate procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the single judge's grant of leave to appeal was invalid because the matter should have been referred to the panel.

Decisione estratta

The leave to appeal did not become ineffective, but the appellate decision was unlawful because the single judge had to refer the case to the panel once he accepted a ground for leave.

Motivazione estratta

If the single judge accepts a ground for leave, especially fundamental importance, he must transfer the case under the statutory allocation rules; failing to do so violates the constitutional right to the lawful judge and must be noticed ex officio.

Questione giuridica chiave

Whether costs can be ordered in standalone evidence proceedings when no evidence was actually taken because the matter became moot.

Decisione estratta

As a rule, costs are excluded in standalone evidence proceedings and belong to the main proceedings; exceptionally, a cost decision may be possible where no evidence was taken and therefore no deadline under § 494a(1) ZPO could be set.

Motivazione estratta

The court indicates that, absent the specific statutory exceptions, cost decisions in the evidence proceeding itself are generally impermissible. If the applicant can still pursue a declaratory action, that action may provide a cost ruling covering the evidence proceedings; a unilateral declaration of mootness is not permitted and is usually to be construed as withdrawal with costs under § 269(3) ZPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.