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BGH IX ZA 35/10 ΓÇó No legal aid for untimely insolvency discharge complaint
BGH IX ZA 35/10Bgh / Civil Chamber 930 set 2010Dismissed
The Federal Court denied the debtor legal aid for a planned Rechtsbeschwerde against the refusal to grant early residual debt discharge. It held that the intended appeal had no prospect of success because, in insolvency proceedings opened before 1 December 2001, the Insolvency Reform Act does not apply under Art. 103a EGInsO. The debtor therefore had no statutory claim to early discharge despite the prolonged delay in closing the estate. The court reaffirmed its settled case law on the validity of the transitional provision and criticized the lower authorities for the inordinate delay, while directing the insolvency court to bring the proceedings to a prompt close.
§ 114 ZPO; Art. 103a EGInsO; insolvent proceedings opened before 1 December 2001 and early discharge from residual debt: legal aid for an intended Rechtsbeschwerde is to be refused where the proposed remedy lacks prospects of success. For old cases, the 2001 Insolvency Reform Act is inapplicable under the transitional rule of Art. 103a EGInsO; the debtor has no statutory entitlement to premature discharge merely because the proceedings have been unduly prolonged. The Federal Court adheres to the validity of Art. 103a EGInsO in its settled case law; even a particularly grave delay does not, at the stage of legal-aid review, justify departing from that interpretation or creating a hardship exception by judicial development (consid. 3).
Entscheidungsdatum: 2010-09-30
Aktenzeichen: IX ZA 35/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 58 InsO, § 114 ZPO, Art 103 EGInsO, Art 103a EGInsO, InsOuaÄndG
Vorinstanz: vorgehend LG Gera, 16. Juli 2010, Az: 5 T 76/10, Beschlussvorgehend AG Gera, 1. Februar 2010, Az: 8 IN 36/00
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Restschuldbefreiungsverfahren: Anwendbarkeit des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes bei verzögerter Aufhebung des Insolvenzverfahrens in einem Altfall
Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 16. Juli 2010 wird abgelehnt.
I.
1 Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 vom 7. Januar 2000 wurde am 9. Februar 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der weitere Beteiligte zu 2 wurde zum Verwalter bestellt. Der Schuldner stellte am 7. März 2000 Antrag auf Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 26. November 2003 wurde festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er für die Zeit von sieben Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens seinen im Einzelnen bezeichneten Obliegenheiten nachkommt. Der Beschluss wurde rechtskräftig. In der Folgezeit regte der weitere Beteiligte zu 1 mehrfach an, das Verfahren nicht aufzuheben, weil weitere Forderungen einzuziehen sowie ein Grundstück zu verwerten seien. Das Insolvenzverfahren wurde nicht aufgehoben.
2 Mit Anwaltsschreiben vom 9. September 2009, bei Gericht eingegangen am 10. September 2009 hat der Schuldner die lange Dauer des Insolvenzverfahrens beanstandet und die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Der Antrag ist erfolglos geblieben; die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zurückgewiesen worden. Nunmehr beantragt der Schuldner Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss. Er hält die Übergangsvorschrift des Art. 103a EGInsO für verfassungswidrig, weil sie keine Härteklausel für überlange Verfahren enthalte.
II.
3 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde, welche der Schuldner einlegen will, wäre unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verlangt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Schuldner hat - trotz der nach Aktenlage grob nachlässigen Behandlung seines Insolvenzverfahrens durch den Beteiligten zu 2 und durch das Insolvenzgericht, das diesen nunmehr zum unverzüglichen Abschluss des Verfahrens anzuhalten haben wird (§ 58 InsO) - keinen gesetzlichen Anspruch auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Vorschriften des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, gemäß Art. 103a EGInsO nicht anzuwenden (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 72/06, NZI 2008, 49, 50 Rn. 8; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 155/09, NZI 2010, 265, 266 Rn. 8). Der Senat geht bisher in ständiger Rechtsprechung von der Wirksamkeit dieser Vorschrift aus (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007, aaO, m.w.N.). Er hält den vorliegenden Fall für einen krassen Ausnahmefall. Wenn allerdings diese Einschätzung sich als unrichtig erweisen sollte, behält er sich vor, seine Rechtsprechung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape