Sentencing may not be aggravated by victim's and defendant's mother’s same profession

BGH 4 StR 371/10Bgh / Criminal Chamber 428 set 2010Partially Granted

Sintesi

The defendant was convicted by the Regional Court of Bochum of attempted aggravated extortion and sentenced to three years and six months' imprisonment. On revision, the Federal Court of Justice held that the sentence was unlawful because the trial court had treated as an aggravating factor that the defendant's mother was also a taxi driver. That circumstance does not increase the defendant's culpability or the seriousness of the offense. The conviction itself was not affected. The sentence was quashed and the case remitted to a different criminal chamber of the Regional Court for resentencing, including costs of the appeal.

Regest

§ 46 StGB; sentencing may not be aggravated by circumstances that do not increase culpability or breach of duty; the fact that the offender's mother pursues the same profession as the victim does not, by itself, justify an aggravating consideration. Under § 23 Abs. 2 StGB in conjunction with § 49 Abs. 1 StGB, the penal framework must be assessed on the basis of legally relevant sentencing factors only. If the sentencing court relies on an improper aggravating element and its influence on the sentence cannot be excluded, the sentence must be set aside; the underlying factual findings may remain undisturbed if unaffected (consid. 2-3).

Testo completo

BGH — 4 StR 371/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-28

Aktenzeichen: 4 StR 371/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 22 StGB, § 23 StGB, § 46 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 250 Abs 1 StGB, § 255 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Bochum, 30. April 2010, Az: II-21 KLs 11 Js 406/09 - 14/10, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung bei versuchter schwerer räuberischer Erpressung: Strafschärfende Berücksichtigung einer Berufsgleichheit der Mutter des - jugendlichen - Angeklagten und des Tatopfers

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht Recklinghausen vom 30. April 2010, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines nach den Feststellungen am 10. November 2008 gemeinsam mit dem Mitangeklagten begangenen Überfalls auf eine Taxifahrerin der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und ihn zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Der Strafausspruch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Jugendkammer hat bei der Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe innerhalb des nach § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass "seine eigene Mutter Taxifahrerin ist und die Tat insoweit als besonders verwerflich erscheint". Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft, weil sich aus dem Umstand, dass die Mutter des Angeklagten den gleichen Beruf ausübt wie das Tatopfer, keine gesteigerten Pflichten des Angeklagten für das verletzte Rechtsgut ergeben (vgl. MünchKommStGB/Franke § 46 Rn. 32). Die berufliche Stellung der Mutter wirkt sich daher auf das Maß der der Tat des Angeklagten innewohnenden Pflichtwidrigkeit nicht aus. Auch unter dem Gesichtspunkt der aus der Tat sprechenden Gesinnung kommt diesem Umstand keine die Tatschuld steigernde Bedeutung zu.

3 Der Senat vermag nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die rechtlich unzutreffende Wertung die Bemessung der Freiheitsstrafe durch die Jugendkammer zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat. Der Strafausspruch bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung. Die von dem Wertungsfehler nicht betroffenen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich.

4 Da das Verfahren sich nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet, verweist der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (BGH, Urteil vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267).

Ernemann Solin-Stojanović Cierniak

Franke Bender

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