BGH — 4 StR 433/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-16
Aktenzeichen: 4 StR 433/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 29 Abs 3 BtMG, § 354 Abs 1 StPO, § 358 Abs 2 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Dessau-Roßlau, 5. Mai 2010, Az: 8 KLs 2/10 - 636 Js 1947/09, Urteil
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Titelzeile
Revision im Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Nachholung der Festsetzung einer Einzelstrafe für eine Serienstraftat im Rahmen der Gesamtstrafenbildung
Tenor
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 5. Mai 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelstrafe im Fall II. 32 der Urteilsgründe auf ein Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt wird.
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Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
1 Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch war die fehlende Festsetzung der Einzelstrafe im Fall II. 32 der Urteilsgründe (Tat vom 10. Februar 2009) vom Senat nachzuholen.
2 In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts diese Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG entnommen und die Mindeststrafe verhängt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 17. August 2010 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Strafkammer für "alle" Taten den Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG zu Grunde legen wollte (UA 22) und Umstände, die ein Abweichen von der Regelwirkung des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG rechtfertigen könnten, "bei keiner Tat" (UA 23) angenommen hat. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (BGH, Beschl. v. 14. Januar 1998 - 2 StR 606/97, BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). Die Höhe der nunmehr festgesetzten Einzelstrafe schließt eine Benachteiligung des Beschwerdeführers aus (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB).
| Ernemann | | Solin-Stojanović | | Ri'inBGH Roggenbuck
befindet sich im Urlaub
und ist daher gehindert
zu unterschreiben. |
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| | | | | Ernemann |
| | Cierniak | | Bender | |