progetti
BGH 3 StR 169/10 ΓÇó Commitment to addiction treatment requires concrete success prognosis
BGH 3 StR 169/10Bgh / III camera penale22 lug 2010Partially Granted
The Federal Court partly allowed the defendant’s criminal appeal. It upheld the conviction and prison sentence for dangerous bodily harm, but set aside the measures under Sections 64 and 63 StGB. The regional court had applied an outdated success standard for addiction treatment and had not sufficiently substantiated the dangerousness prognosis, in particular because the statistical basis of the cited risk figures was unclear. The matter was remitted to another criminal chamber for renewed decision on both measures and on the appeal costs, including the private accessory prosecutor’s necessary expenses.
§ 64 S. 2 StGB; concrete prospect of success and use of standardized prognostic instruments; the order of placement in an addiction treatment facility requires a sufficiently concrete success prognosis. A formulation that the measure is merely 'not hopeless from the outset' is insufficient. If the court relies on a standardized, statistically based prognostic instrument, it must examine whether the instrument is suitable for the individual case, in particular whether the sample underlying it is sufficiently comparable as to offence pattern, personal circumstances and expected environment; moreover, the expert must still provide a differentiated individual prognosis beyond the instrument’s results (consid. 4-6). Where the dangerousness assessment is defective and both measures are linked, the measure under § 63 StGB may also be set aside (consid. 7-8).
Entscheidungsdatum: 2010-07-22
Aktenzeichen: 3 StR 169/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 64 S 2 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Osnabrück, 23. Dezember 2009, Az: 15 KLs 15/09 - 630 Js 10783/09, Urteil
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Gefährlichkeitsprognose auf der Grundlage eines standardisierten Prognoseinstruments
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, dass die Unterbringung in der Entziehungsanstalt zuerst zu vollstrecken ist. Die hiergegen gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
2 1. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.
3 2. Die Maßregelanordnung nach § 64 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
4 a) Das Landgericht hat die Unterbringung als "nicht von vorneherein aussichtslos" bezeichnet und damit einen Maßstab angelegt, der vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1994 (BVerfG, Beschluss vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90 (u. a.), BVerfGE 91, 1 ff.) für verfassungswidrig erklärt worden ist. Seither war § 64 Abs. 2 aF StGB verfassungskonform dahin auszulegen, dass er die Feststellung einer konkreten Erfolgsaussicht der Maßregel voraussetzt. Hierauf hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen hingewiesen. Durch das am 20. Juli 2007 in Kraft getretene Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBI. I S. 1327) ist § 64 StGB entsprechend geändert worden und trägt dem Erfordernis einer konkreten Erfolgsaussicht nun auch im Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich Rechnung (§ 64 Satz 2 StGB).
5 Es lässt sich den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit nicht sicher entnehmen, dass der Tatrichter gleichwohl von der notwendigen hinreichend konkreten Erfolgsaussicht ausgegangen ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2007 - 2 StR 393/07). Zwar hat der Angeklagte seine Suchterkrankung eingestanden und sich zur Mitarbeit bei der Therapie bereiterklärt. Dem stehen indes die zahlreichen Vorverurteilungen, bei denen der Angeklagte die ihm eingeräumten Bewährungschancen jeweils nicht genutzt hat, sowie dessen ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung gegenüber. Über die Erfolgsaussicht der Maßregel muss deshalb erneut vom Tatrichter befunden werden.
6 b) Die Darlegungen zur Gefährlichkeit des Angeklagten begegnen ebenfalls rechtlichen Bedenken. Das Landgericht führt unter Bezugnahme auf den gehörten Sachverständigen aus, bei der Anlasstat - der Angeklagte verletzte gemeinschaftlich mit einem Mittäter im Alkoholiker- und Obdachlosenmilieu während eines mehrstündigen Geschehens das Opfer durch Schläge und Tritte erheblich - handele es sich "um ein Delikt mit einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit. Diese liege in sieben Jahren bei 76% und in 10 Jahren bei 82%" (UA S. 34). Herkunft und Bedeutung dieser Angaben sind unklar und erlauben deshalb eine revisionsgerichtliche Nachprüfung der Gefährlichkeitsprognose nicht. Sofern es sich um Erkenntnisse aus standardisierten, auf statistischen Erfahrungen beruhenden Prognoseinstrumenten handeln sollte, gilt Folgendes: Diese Instrumente listen Umstände auf, die einen Zusammenhang mit Rückfälligkeit aufweisen. Sie sind jeweils das Ergebnis der Untersuchung von unterschiedlich zusammengesetzten Stichproben verurteilter Straftäter. Ob ein bestimmtes Prognoseinstrument für die Beurteilung des beim Angeklagten bestehenden individuellen Rückfallrisikos generell tauglich ist, hängt zuerst einmal davon ab, ob die in die Stichprobe einbezogenen Täter bezüglich ihrer persönlichen Umstände (z. B. Anlassdelikt, psychische Erkrankung, Alter) mit dem Angeklagten vergleichbar sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich des für den Angeklagten zukünftig zu erwartenden Umfelds und der für die Prognose als entscheidend erachteten Zeitspanne. Gibt es keine oder eine geringe Vergleichbarkeit zwischen der Stichprobe des angewendeten Prognoseinstruments und dem zu beurteilenden Einzelfall, ist die Bestimmung eines individuellen Risikogrades aus methodischer Sicht nicht zu rechtfertigen (vgl. König, R&P 2010, 67, 71 f. mwN). Stützt der Tatrichter seine Gefährlichkeitsprognose auf ein von einem Sachverständigen verwendetes standardisiertes Prognoseinstrument, hat er deshalb darauf zu achten, dass es im jeweiligen Einzelfall tauglich ist (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 3 StR 350/08, StV 2009, 118). Selbst dann bedarf es zur individuellen Prognose über die Anwendung derartiger Instrumente hinaus einer differenzierten Einzelfallanalyse durch den Sachverständigen (BGH, Beschluss vom 30. März 2010 - 3 StR 69/10 mwN).
7 3. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wird vorliegend von der Aufhebung miterfasst.
8 Wegen der Rechtsbedenken gegen die Darlegungen des Landgerichts zur Gefährlichkeit bei § 64 StGB sowie wegen des Zusammenhangs beider Maßregeln hebt der Senat auch die Unterbringung nach § 63 StGB auf.
9 Über die Verhängung beider Maßregeln muss deshalb erneut entschieden werden. Der neue Tatrichter sollte erwägen, einen anderen Sachverständigen heranzuziehen.
| VRiBGH Becker ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. | | Pfister | | RiBGH von Lienen ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. | | --- | --- | --- | --- | --- | | Pfister | | | | Pfister | | | Hubert | | Schäfer | |