Renewed preventive detention order barred after prior order

BGH 5 StR 142/10Bgh / Criminal Chamber 56 lug 2010Partially Granted

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The Federal Court partly upheld the defendant’s appeal against the Braunschweig Regional Court. It held that a renewed preventive detention order could not stand because the earlier 1987 order remained effective and, under § 55(2) StGB, had to be maintained rather than reimposed, even though the prior aggregate sentence was fully served. In all other respects the appeal was rejected as unfounded. The defendant was ordered to bear the costs of the appeal and the necessary expenses of the joint plaintiffs.

Massima Omnilex

§ 55 Abs. 2 StGB; nachträgliche Gesamtstrafenbildung und Sicherungsverwahrung: Wird in einer neuen Entscheidung eine Tat berücksichtigt, die bei der früheren Anordnungsentscheidung hätte mitberücksichtigt werden können, so ist die frühere Maßregelanordnung aufrechtzuerhalten und nicht erneut anzuordnen. Dieser Gedanke gilt auch dann, wenn die aus der Vorverurteilung gebildete Gesamtfreiheitsstrafe inzwischen vollständig vollstreckt ist. Eine erneute Anordnung der Sicherungsverwahrung ist in solchen Konstellationen ausgeschlossen; die frühere Anordnung bleibt wirksam bestehen (consid. 2–4).

Testo completo

BGH — 5 StR 142/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-06

Aktenzeichen: 5 StR 142/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 55 Abs 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Braunschweig, 29. Juli 2009, Az: 1 Ks 1/09, Urteil

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Aufrechterhaltung der früheren Anordnung der Sicherungsverwahrung trotz Vollverbüßung der Strafen aus der Vorverurteilung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29. Juli 2009 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier im Januar und Februar 1981 begangener Mordtaten zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Im Wege des Härteausgleichs und wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung hat es angeordnet, dass elf Jahre Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten und auf die Mindestverbüßungsdauer nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB anzurechnen sind. Außerdem hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die (erneute) Anordnung der Sicherungsverwahrung kann in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts keinen Bestand haben.

2 Durch Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. April 1987 war gegen den Angeklagten bereits die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Im Hinblick darauf, dass die ihm vorgeworfenen Mordtaten im Jahr 1981 und damit vor dem genannten Urteil begangen worden waren, war eine Gesamtstrafenlage gegeben. Bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe bestimmt aber § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB, dass in der neuen Entscheidung die frühere Anordnung der Maßregel aufrecht zu erhalten, nicht also erneut (doppelt) anzuordnen ist (BGHSt 30, 305; BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 4 und 10).

3 Allerdings unterliegen die abzuurteilenden Taten hier nicht der Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus der Vorverurteilung, durch die auch die Maßregel angeordnet worden ist. Denn die hieraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ist vollständig vollstreckt. Indessen gilt der Gedanke des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB für sämtliche Konstellationen, in denen die frühere Tat bei der bereits getroffenen Anordnungsentscheidung hätte mitberücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB § 64 Anordnung 4; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 55 Rdn. 58). Für eine nochmalige Anordnung der Sicherungsverwahrung ist daher kein Raum.

4 Die im Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. April 1987 angeordnete Sicherungsverwahrung gilt – vorbehaltlich etwaiger Auswirkungen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte vom 17. Dezember 2009 (EuGRZ 2010, 25) – unverändert fort, ohne dass es der vom Generalbundesanwalt ergänzend beantragten entsprechenden ausdrücklichen Klarstellung bedürfte. Sicherheitslücken bestehen angesichts der nunmehr verhängten lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe ohnehin schon deshalb nicht, weil im Falle fortdauernder Gefährlichkeit des Angeklagten eine Außervollzugsetzung der Strafe nicht in Betracht kommen wird.

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Parole chiave

preventive detentionaggregate sentenceprior measureduplication of measuresfull service of sentenceappealcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether preventive detention could be ordered again in the new judgment despite a prior 1987 detention order and full service of the earlier aggregate sentence.

Decisione estratta

A renewed order was impermissible; the earlier preventive detention order remains in force and need not be ordered again.

Motivazione estratta

Under § 55(2) sentence 1 StGB, when a later decision is made in a constellation where the earlier offense could have been considered, the prior measure must be maintained rather than duplicated. That principle applies even though the earlier aggregate sentence has now been fully served.

Questione giuridica chiave

Whether the defendant’s appeal against the conviction and sentence otherwise succeeded.

Decisione estratta

The appeal failed in all other respects.

Motivazione estratta

The remainder of the appeal was unfounded under § 349(2) StPO.

Questione giuridica chiave

Allocation of costs and necessary expenses of the appeal.

Decisione estratta

The appellant must bear the costs of the appeal and the necessary expenses of the joint plaintiffs.

Motivazione estratta

The dispositive consequence followed the largely unsuccessful appeal.

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