progetti
BGH IX ZR 165/09 ΓÇó Non-admission complaint on hearing breach and tax damage calculation
BGH IX ZR 165/09Bgh / Civil Chamber 91 lug 2010Dismissed
The Federal Court of Justice rejected the claimants' non-admission complaint against the Düsseldorf Court of Appeal. It held that the alleged violation of the right to be heard was not shown to be decisive, because the claimants had not quantified the asserted tax disadvantage. The Court also found no sufficiently substantiated ground of fundamental importance regarding the deduction of tax advantages from a tax damage claim; in any event, settled case law requires benefit offsetting. Finally, the challenge to the rejection of prima facie evidence on causation failed because it only attacked the lower court's factual assessment. Costs were imposed on the claimants.
Art. 103 Abs. 1 GG; § 544 ZPO; non-admission complaint and hearing violation in a tax damage case: A party alleging a denial of the right to be heard must show that the omitted consideration was capable of affecting the outcome; mere failure to address individual arguments expressly is insufficient, especially where the asserted disadvantage is not even approximately quantified (consid. 3). A question of fundamental importance is not sufficiently demonstrated where settled case law already answers it; tax advantages obtained through the chosen tax treatment are to be credited under the principles of benefit offsetting when calculating damage (consid. 4). Objections against the trial court's assessment of causation and evidence do not justify admission if they merely contest the fact-finder's discretionary appraisal of the individual circumstances (consid. 6).
Entscheidungsdatum: 2010-07-01
Aktenzeichen: IX ZR 165/09
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 544 ZPO
Vorinstanz: vorgehend OLG Düsseldorf, 28. August 2009, Az: I-23 U 176/08, Urteilvorgehend LG Kleve, 31. Oktober 2008, Az: 1 O 91/07
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Gehörsverstoßes und der Grundsätzlichkeit einer Rechtsfrage im Hinblick auf die Berechnung eines Steuerschadens
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. August 2009 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 41.492,05 € festgesetzt.
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft(§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
2 1. Vergeblich rügen die Kläger eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, soweit das Berufungsgericht ihr Vorbringen nicht berücksichtigt habe, die freiwillige Auflösung von Rückstellungen habe sich wegen der im fraglichen Zeitraum nachträglich angefallenen höheren Steuern als wirtschaftlich nachteilig erwiesen.
3 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300; BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2009 - IX ZR 237/06 Rn. 4). Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruhen soll, weil die Kläger den durch den vermeintlichen Beratungsfehler verursachten Steuernachteil nicht ansatzweise beziffert haben.
4 2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit die Rechtsfrage aufwirft, ob bei der Berechnung eines Steuerschadens die durch die gewählte steuerliche Vorgehensweise erlangten Steuervorteile schadensmindernd zu berücksichtigen sind, fehlt es bereits an der gebotenen Darlegung des Zulassungsgrundes (BGHZ 152, 181, 191). Davon abgesehen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass solche Steuervorteile nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu Gunsten des Geschädigten zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 122/04, NJW-RR 2007, 742, 743 Rn. 14 m.w.N.).
5 In diesem Zusammenhang scheidet auch ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus. Das Vorbringen der Kläger zur Berücksichtigung von Abschreibungen hat das Berufungsgericht ersichtlich zur Kenntnis genommen, aber als nicht hinreichend substantiiert erachtet. Darin kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht erblickt werden. Die Würdigung des tatsächlichen Vorbringens der Kläger durch das Berufungsgericht begegnet im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil auch die Nichtzulassungsbeschwerde außer Stande ist, die konkreten steuerlichen Vorteile zu beziffern.
6 3. Vergeblich wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass im Streitfall die Grundsätze eines Anscheinsbeweises im Blick auf die Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht anwendbar sind. Insoweit hat das Berufungsgericht entgegen dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde auf die individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger abgestellt. Seine weitere Würdigung der Angaben der Klägerin zu 2 und des Zeugen S. bewegt sich innerhalb des tatrichterlichen Ermessens.
Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Grupp