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BGH VIII ZB 9/10 ΓÇó Temporary stay of eviction enforcement pending appeal
BGH VIII ZB 9/10Bgh / Civil Chamber 818 mag 2010Granted
The Federal Court of Justice granted the tenant’s request for a temporary stay of enforcement of an eviction judgment. It held that provisional relief is available under § 570(3) first half-sentence ZPO and § 575(5) ZPO if enforcement would cause greater harm to the appellant, the appeal appears admissible, and it is not obviously without prospects. Here, the tenant faced irreparable harm from eviction, while the landlord would not suffer substantial prejudice if monthly rent and utility advances continued to be paid during the stay.
§ 570 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO; § 575 Abs. 5 ZPO; einstweilige Anordnung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Einstellung der Vollstreckung eines erstinstanzlichen Räumungsurteils. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Vollziehung einer Entscheidung der Vorinstanz aussetzen, wenn bei summarischer Prüfung die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und nicht offensichtlich aussichtslos ist sowie eine Abwägung der widerstreitenden Nachteile zugunsten des Rechtsbeschwerdeführers ausfällt. Eine Bedingung, wonach die Einstellung von der fortlaufenden Zahlung der laufenden Miete abhängt, trägt dem Interesse des Gläubigers Rechnung und kann wesentliche Nachteile für diesen ausschließen (vgl. Erwägungen zu den Nachteilen und zur Erfolgsaussicht).
Entscheidungsdatum: 2010-05-18
Aktenzeichen: VIII ZB 9/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 570 Abs 3 Halbs 1 ZPO, § 575 Abs 5 ZPO
Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 20. November 2009, Az: 65 S 102/09vorgehend AG Charlottenburg, 8. Januar 2009, Az: 239 C 192/08, Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Einstweilige Anordnung durch das Rechtsbeschwerdegericht: Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil der ersten Instanz
Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8. Januar 2009 wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe eingestellt, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig ist, wenn die Beklagte für sämtliche Monate ab Einstellung der Zwangsvollstreckung die Zahlung der vertraglich vereinbarten Monatsmiete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung gemäß den Bedingungen des Mietvertrages an den Kläger nachweist.
1 Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO, § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (vgl. Senatsbeschluss vom 6. August 2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
2 Durch die Vollstreckung des Räumungsurteils würde einerseits der Beklagten ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen; andererseits drohen dem Kläger durch einen Aufschub der Vollstreckung keine wesentlichen Nachteile, wenn - wie im Tenor ausgesprochen - die Einstellung der Vollstreckung unter der Bedingung steht, dass die Beklagte den jeweiligen monatlichen Mietzins in den künftigen Monaten fristgerecht leistet.
3 Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde erscheint nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und im Übrigen auch begründet. Nach der Rechtsbeschwerdebegründung spricht viel dafür, dass die Beklagte innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Begründung ihres Rechtsmittels bei dem Berufungsgericht eingereicht hat.
Ball Dr. Milger Dr. Hessel
Dr. Schneider Dr. Bünger