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BGH 5 StR 132/10 ΓÇó No sentence reduction in attempted murder near completion
BGH 5 StR 132/10Bgh / Criminal Chamber 519 mag 2010Partially Granted
The Bundesgerichtshof corrected the dispositive wording of the LG Leipzig judgment to state that the defendant was convicted of attempted murder in concurrence with dangerous bodily harm. It then set aside the sentence because the trial court had unlawfully refused to mitigate the penalty framework under §§ 23(2), 49(1) StGB despite numerous mitigating factors and only minor injury to the victim. The remaining grounds of revision were rejected. The case was remanded to another mixed criminal chamber of the LG Leipzig, including a fresh decision on appeal costs.
§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB; attempted murder near completion and refusal of penalty mitigation: the sentencing court must conduct an overall assessment of all mitigating circumstances. The proximity of success is only one factor and cannot be weighed again to the defendant's detriment within the unmitigated range. Where the trial court's operative part contains a drafting error but the reasons clearly show the intended concurrence, the tenor may be clarified accordingly (consid. 2-3).
Entscheidungsdatum: 2010-05-19
Aktenzeichen: 5 StR 132/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 22 StGB, § 23 Abs 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 211 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Leipzig, 22. Dezember 2009, Az: 305 Js 45061/09 - 1 Ks, Urteil
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Strafzumessung: Versagung der Strafrahmenverschiebung beim versuchten Mord wegen Erfolgsnähe
a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist,
b) im Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes „und“ gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes „und“ gefährlicher Körperverletzung beruht auf einem Fassungsversehen. Aus den Urteilsgründen geht eindeutig hervor, dass die Strafkammer von Tateinheit ausgegangen ist (UA S. 25). Der Senat stellt den Tenor entsprechend klar.
3 2. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Im Hinblick auf die Vielzahl der dem Angeklagten zugute zu haltenden Milderungsgründe (UA S. 26, 27), namentlich auch der Umstand, dass das Tatopfer nur unerheblich verletzt wurde (vgl. zu den Anforderungen an die vorzunehmende Gesamtschau BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 9 und 12), ist die Entscheidung der Strafkammer unvertretbar, die Strafrahmenverschiebung nach den § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu versagen. Ferner weist der Senat abermals darauf hin (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2010 – 5 StR 113/10), dass es rechtsfehlerhaft ist, innerhalb des wegen der Erfolgsnähe nicht verschobenen Strafrahmens die Erfolgsnähe neuerlich zu Lasten des Angeklagten zu gewichten.
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