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BGH VIII ZA 8/10 ΓÇó PKH for non-admission appeal in eviction case denied
BGH VIII ZA 8/10Bgh / Civil Chamber 811 mag 2010Dismissed
The Federal Court of Justice denied the defendant legal aid for a planned non-admission appeal in an eviction case. It held that admissibility depended on § 26 Nr. 8 EGZPO and that, for an eviction order, the value of the complaint is calculated at three and a half times the annual net rent. On a monthly net rent of EUR 286.32, the complaint value was only EUR 12,025.44, so the intended appeal was inadmissible and lacked prospects of success.
§ 26 Nr. 8 EGZPO; bei der Bemessung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer ist allein der rechtskräftige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2007 - VIII ZR 133/06). Bei der Verurteilung zur Räumung einer Mietwohnung ist die Beschwer grundsätzlich mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete anzusetzen; liegt dieser Wert unter EUR 20.000, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft. Fehlt es hieran, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 ZPO.
Entscheidungsdatum: 2010-05-11
Aktenzeichen: VIII ZA 8/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 26 Nr 8 ZPOEG, § 114 ZPO
Vorinstanz: vorgehend LG Dresden, 19. Februar 2010, Az: 4 S 356/09vorgehend AG Dresden, 5. August 2009, Az: 141 C 5022/08
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Berufungsurteil über die Räumung einer Mietwohnung: Bemessung der Revisionsbeschwer bei Beurteilung der Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
1 Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskräftige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, NZM 2007, 499). Für die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Räumung der Mietwohnung ist der Wert der Beschwer mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete anzusetzen. Das entspricht bei einer Nettomiete von 286,32 € einer Beschwer in Höhe von 12.025,44 €.
Ball Dr. Hessel Dr. Achilles
Dr. Schneider Dr. Bünger