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BVerwG 10 C 1/10 ΓÇó Asylum revocation proceedings terminated after main action became moot
BVerwG 10 C 1/10Bverwg / Division 104 mar 2010Modified
In a third-instance asylum dispute, the parties declared the case moot after the claimant was naturalized. The Federal Administrative Court discontinued the still-pending part of the proceedings concerning revocation of refugee recognition and declared the prior judgments ineffective to that extent. Applying equitable cost allocation, it set off the costs of the revision proceedings and half of the lower-instance costs against each other, while leaving the remaining half to the claimant under the appellate cost order. No court fees were charged.
§ 92 Abs. 3 VwGO analog i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO; § 161 Abs. 2 VwGO; mootness in asylum revocation proceedings: if the parties jointly declare the dispute resolved in the main matter, the court discontinues the still-pending proceedings by analogy to the rules on discontinuance and declares the prior decisions ineffective insofar as they concerned the remaining subject matter. Costs are allocated ex aequo et bono under § 161 Abs. 2 VwGO, taking account of the state of the proceedings at the time of mootness and the circumstances causing the mootness; if the outcome remained open, cost apportionment by set-off may be appropriate. Where part of the cost burden has become final on another issue, that allocation remains undisturbed.
Entscheidungsdatum: 2010-03-04
Aktenzeichen: 10 C 1/10
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 6. April 2006, Az: 13a B 05.30831, Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. April 2006 und der Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2005 sind unwirksam, soweit sie den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Klägers betreffen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens und die Hälfte der Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung zulasten des Klägers im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. April 2006.
1 Nachdem die Beteiligten den - nach Aussetzung und Wiederaufnahme des Verfahrens unter dem Geschäftszeichen BVerwG 10 C 1.10 (bisher: 10 C 14.07) fortgesetzten - Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren, soweit es noch anhängig war (hinsichtlich des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung), in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Zugleich ist insoweit die Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
2 Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens, soweit es den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung betraf, gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass der Ausgang des Rechtsstreits bei Eintritt der Erledigung noch offen war, weil er von der noch ausstehenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 u.a. - abhing. Er hat ferner berücksichtigt, dass die Einbürgerung des Klägers, die letztlich zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, der Sphäre des Klägers zuzurechnen ist. Angesichts dieser Umstände entspricht es billigem Ermessen, die auf diesen Streitgegenstand entfallenden Kosten, d.h. die Kosten des Revisionsverfahrens und jeweils die Hälfte der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, gegeneinander aufzuheben.
3 Die andere Hälfte der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, die auf den Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG 1990 bzw. die negativen Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Nr. 1 und Nr. 3 des angefochtenen Bescheides entfallen, hat nach dem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. April 2006 der Kläger als Unterlegener zu tragen. Insoweit verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.
4 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.