Cost value for alternative loss calculation in appeal

BGH VII ZR 162/08Bgh / Civil Chamber 714 gen 2010Dismissed

Sintesi

The Federal Court of Justice rejected the defendant counsel’s objection to the earlier cost-value determination. It held that the claimant’s auxiliary request for damages based on additional loss years 2005 and 2006 did not increase the amount in dispute, because the claimant still pursued only one maximum claim of EUR 10 million based on the same liability facts, damage and causation. The alternative calculation merely broadened the temporal substantiation of the same claim. Consequently, the main and auxiliary requests were the same subject for purposes of the GKG, and there was no claim extension requiring addition of values.

Regest

§ 45 Abs. 1 S. 3, § 47 Abs. 2 S. 2 GKG; Streitwert bei Haupt- und Hilfsantrag auf denselben Schaden: Eine bloß alternative oder zeitlich erweiterte Schadensberechnung erhöht den Streitwert nicht, wenn der Kläger ungeachtet unterschiedlicher Berechnungsweisen denselben Lebenssachverhalt, dieselbe Haftungsgrundlage und denselben Höchstbetrag verfolgt. Entscheidend ist, ob neben dem Hauptantrag ein selbständiger zusätzlicher Streitgegenstand eingeführt wird; fehlt es daran, liegt weder eine Wertaddition nach § 45 GKG noch eine Klageerweiterung nach § 47 Abs. 2 S. 2 GKG vor (vgl. consid. 3-5).

Testo completo

BGH — VII ZR 162/08, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-14

Aktenzeichen: VII ZR 162/08

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 45 Abs 1 S 3 GKG, § 47 Abs 2 S 2 GKG

Vorinstanz: vorgehend BGH, 10. September 2009, Az: VII ZR 162/08, Beschlussvorgehend OLG München, 29. April 2008, Az: 18 U 3872/07, Urteilvorgehend LG München I, 20. Juni 2007, Az: 8 O 23330/05, Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Titelzeile

Streitwertbemessung bei Einführung eines nur die zeitliche Berechnung des Schadens erweiternden Hilfsantrags im Berufungsverfahren

Tenor

Die Gegenvorstellung der Rechtsanwälte Dr. Bü. und Dr. Ba. gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Senatsbeschluss vom 10. September 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Der Kläger berühmt sich einer Schadensersatzforderung gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung und positiver Vertragsverletzung. Er hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 10 Mio. Euro zu verurteilen. Dazu hat er vorgetragen, dieser Schaden sei ihm als entgangener Gewinn in den Jahren 2000 bis 2004 entstanden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger sein Begehren als Hauptantrag weiterverfolgt und - soweit hier von Interesse - hilfsweise beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 8.419.809,43 € zu verurteilen. Unter Aufschlüsselung des Betrags auf die einzelnen Jahre hat er vorgetragen, dieser Gewinn sei ihm in den Jahren 2002 bis 2006 entgangen. Den Schaden der Jahre 2005 und 2006 hat er mit insgesamt 3.378.141,93 € beziffert. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 13.378.141,93 € festgesetzt. Es hat ausgeführt, hinsichtlich der Jahre 2005 und 2006 liege eine Erweiterung des Streitgegenstandes im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 2 GKG vor, so dass der hierauf entfallende Betrag und der Betrag von 10 Mio. Euro gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 (gemeint: Satz 2) GKG zusammenzurechnen seien.

2 Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit der beabsichtigten Revision wollte er sein zweitinstanzliches Begehren weiter verfolgen. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und den Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 10 Mio. Euro festgesetzt. Dagegen richtet sich die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten, die eine Erhöhung des Gegenstandswerts der Nichtzulassungsbeschwerde auf 13.378.141,93 € erreichen wollen.

II.

3 Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Eine Addition des auf die Jahre 2005 und 2006 entfallenden Gewinnentgangs zu dem hauptsächlich begehrten Schadensersatz von 10 Mio. Euro kommt nicht in Betracht.

4 Der Kläger hat wiederholt darauf hingewiesen, dass er auch mit der Berufung nur einen Betrag von maximal 10 Mio. Euro geltend mache und beide von ihm genannten Beträge auf den gleichen haftungsbegründenden Tatbestand, den gleichen Schaden und die gleiche Kausalität stütze; es handele sich bei dem Hilfsantrag nur um eine alternative Begründung des gleichen Schadens.

5 Daraus folgt, dass der Kläger in der Berufungsinstanz seine Schadensberechnung zwar zeitlich, nicht aber betragsmäßig um die Jahre 2005 und 2006 erweitert hat. Die maximale Höhe des geltend gemachten Schadens sollte davon nicht betroffen sein. Gegenstand des Berufungsverfahrens war somit der entgangene Gewinn in den Jahren 2000 bis 2006, einmal berechnet mit mindestens 10 Mio. Euro durch den Vergleich mit dem Gewinn anderer Architektenbüros in den Jahren 2000 bis 2004 und hilfsweise alternativ berechnet in Höhe von 8.419.809,43 € anhand der vom Kläger für die Jahre 2002 bis 2006 behaupteten konkreten Gewinneinbußen. Damit betreffen Haupt- und Hilfsanspruch denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG und es liegt auch keine Klageerweiterung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 2 GKG vor.

Kniffka Kuffer Bauner

Eick Leupertz

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