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BGH 5 StR 13/10 ΓÇó Late fixation of omitted individual sentences by appellate court
BGH 5 StR 13/10Bgh / Criminal Chamber 524 feb 2010Dismissed
The Federal Court dismissed the defendant's revision against a Bremen judgment for multiple sexual and violent offences. It supplemented the sentence by fixing the omitted individual sentences for counts 10 to 12 at two years each and by specifying that custody served in Austria must be credited 1:1 against the prison sentence. The court held that the omission could be cured on revision by analogy to § 354(1) StPO and that § 358(2) StPO did not bar the supplementation because no disadvantage in the overall sentence was shown.
§ 354 Abs. 1 StPO, § 358 Abs. 2 StPO; Nachholung unterbliebener Einzelstrafen und Ergänzung des Strafausspruchs im Revisionsverfahren. Ist der Tatrichter bei einem Gesamtstrafenausspruch versehentlich bei einzelnen Taten die Festsetzung der Einzelstrafe unterlassen, kann das Revisionsgericht diese Lücke in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO schließen, sofern die reformatio in peius nicht entgegensteht. Das Verbot der Schlechterstellung hindert die Ergänzung nicht, wenn die nachgeholten Einzelstrafen den Gesamtstrafenausspruch nicht zu Lasten des Angeklagten beeinflussen können (vgl. consid. 3). Ebenso kann das Revisionsgericht einen unterbliebenen Anrechnungsmaßstab nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ergänzen.
Entscheidungsdatum: 2010-02-24
Aktenzeichen: 5 StR 13/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 354 Abs 1 StPO, § 358 Abs 2 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Bremen, 21. Juli 2009, Az: 7 (27) KLs 17/08 - 320 Js 31738/08, Urteil
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Gesamtstrafenbildung: Nachholung der unterbliebenen Festsetzung der Einzelstrafen durch das Revisionsgericht
a) als Einzelstrafen in den Fällen 10, 11 und 12 der Urteilsgründe jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt wird,
b) die vom Angeklagten in der Republik Österreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in neun Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen dreifachen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit zweifacher ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
2 Die Revision des Angeklagten erweist sich aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Januar 2010 als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings ist das Urteil auf Antrag des Generalbundesanwalts im Hinblick auf die verabsäumte Festsetzung der Einzelstrafen für die Fälle 10, 11 und 12 der Urteilsgründe und die unterbliebene Festsetzung des Anrechnungsmaßstabes für die vom Angeklagten in der Republik Österreich erlittene Auslieferungshaft zu ergänzen.
3 Das Landgericht hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB für alle abgeurteilten Vergewaltigungstaten zugrunde gelegt (UA S. 81). Es hat jedoch versehentlich (UA S. 86) versäumt, die Einzelstrafen für die Taten 10, 11 und 12 der Urteilsgründe festzusetzen. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat deshalb die Einzelstrafen jeweils auf die Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe des durch die Strafkammer bestimmten Regelstrafrahmens fest. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). Bei Einzelstrafen im Übrigen zwischen drei und vier Jahren ist eine Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht veranlasst, weil der Senat Auswirkungen durch die nachgeholte Festsetzung der drei Einzelstrafen auf die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe ausschließen kann.
4 Der Senat bestimmt zudem den vom Landgericht im Urteilstenor und in den Urteilsgründen unterbliebenen Anrechnungsmaßstab (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) für die vom Angeklagten in der Republik Österreich erlittene Freiheitsentziehung. Diese ist im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen.
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