Revision not admitted without factual findings on alleged manipulation

BVerwG 9 B 21/09Bverwg / Division 920 gen 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Administrative Court dismissed the claimant’s complaint against the denial of leave to appeal in a land consolidation case. The court held that the asserted question of fundamental importance under § 132(2)(1) VwGO could not justify revision because it depended on alleged manipulations of board resolutions and their impact on the consolidation plan, facts that the lower court had not established. The claimant had not made a proper evidentiary motion in the oral hearing before the lower court. Costs were imposed on the claimant, and the disputed value was set at EUR 5,000.

Massima Omnilex

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; grundsätzliche Bedeutung setzt klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage voraus; fehlt es an den für die Beantwortung erheblichen tatrichterlichen Feststellungen, scheidet die Revisionszulassung aus, solange nicht aufgrund eines ordnungsgemäßen Beweisantrags eine weitere Sachaufklärung zu erfolgen hatte. Ein bloß mögliches oder denkbares Hervortreten entscheidungserheblicher Tatsachen genügt nicht. § 154 Abs. 2 VwGO; die unterliegende Beschwerdepartei trägt die Kosten. § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1, 3 GKG; Streitwertfestsetzung nach Ermessen unter Berücksichtigung des Verfahrensgegenstands.

Testo completo

BVerwG — 9 B 21/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-20

Aktenzeichen: 9 B 21/09

Dokumenttyp: Beschluss

Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 6. November 2008, Az: 13 A 08.280, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kommt der Rechtssache nicht die von ihr allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

„inwieweit der Flurbereinigungsplan nach § 58 FlurbG rechtswidrig ist, wenn im Vorfeld manipulierte Vorstandsbeschlüsse erfolgten, die zu deren Rechtswidrigkeit führen und diese inhaltlich im Flurbereinigungsplan manifestiert werden, mithin ob Vorentscheidungen der Teilnehmergemeinschaft, die im Vorfeld erfolgen und sich im Flurbereinigungsplan manifestieren, auf den Flurbereinigungsplan 'durchschlagen' können und ob dies in der Folge zur Rechtswidrigkeit einer auf dieser Grundlage ergangenen vorzeitigen Ausführungsanordnung führen kann,“

rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich auf einen Sachverhalt bezieht, der vom Flurbereinigungsgericht nicht festgestellt worden ist. Indem die Beschwerde davon ausgeht, dass im Vorfeld der vorzeitigen Ausführungsanordnung ergangene Vorstandsbeschlüsse manipuliert worden seien und dass diese Beschlüsse sich in dem Flurbereinigungsplan manifestierten, setzt sie Tatsachen voraus, zu denen - wie die Beschwerde selbst einräumt (Beschwerdebegründung S. 4 am Ende) - keine Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn die Vorinstanz eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage in dem erstrebten Revisionsverfahren erheblich wäre, vielmehr lediglich die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43 f., vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 S. 19 f. und vom 6. Juni 2006 - BVerwG 6 B 27.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35 Rn. 8). Die fehlende Sachverhaltsfeststellung ist hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger in der Vorinstanz ordnungsgemäß eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung beantragt hätte, die nur deshalb unterblieben ist, weil die Vorinstanz die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Kläger beantwortet und deswegen den Beweisantrag als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (vgl. Beschluss vom 17. März 2000 - BVerwG 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62> = Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 14 S. 20). Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht keinen Beweisantrag gestellt. Ob im Hinblick auf den fehlenden Anwaltszwang vor dem Flurbereinigungsgericht bei entsprechend substantiiertem Vortrag des Klägers ausnahmsweise auf das Erfordernis förmlicher Antragstellung verzichtet werden kann, kann hier dahinstehen. Denn der Kläger hält es nach seinem Beschwerdevorbringen nur für „zumindest denkbar und möglich“, dass die von ihm behaupteten „manipulierten Vorstandsbeschlüsse“ Auswirkungen für den Flurbereinigungsplan hatten.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Parole chiave

revision admissionfundamental importancefact findingevidentiary motionland consolidationcostsdisputed value

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether revision should be admitted for fundamental importance based on an allegedly manipulated land consolidation plan and prior board resolutions.

Decisione estratta

No. The asserted legal question depended on facts not found by the lower court, so it could not justify admission of the revision.

Motivazione estratta

A question of fundamental importance cannot be the basis for leave to appeal when it presupposes facts not established by the lower court. The claimant had not made a proper evidentiary motion in the oral hearing, and the mere possibility that further fact-finding might be relevant is insufficient.

Questione giuridica chiave

Allocation of costs of the complaint proceedings.

Decisione estratta

The claimant bears the costs.

Motivazione estratta

Cost allocation follows the rule applicable to unsuccessful complaints.

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