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BVerwG 7 B 1/10 ΓÇó Complaint against denial of leave to appeal dismissed
BVerwG 7 B 1/10Bverwg / Division 714 gen 2010Dismissed
The Federal Administrative Court dismissed the claimant’s complaint against the VGH Baden-Württemberg’s refusal to grant leave to appeal. It held that the complaint did not show a question of fundamental importance within the meaning of § 132(2) No. 1 VwGO. The claimant merely repeated her earlier arguments and failed to engage with the lower court’s reasoning that the newly submitted document did not satisfy the requirements of a restitution ground under § 153 VwGO in conjunction with § 580 No. 7(b) ZPO. Costs were imposed on the claimant, except for the intervening party’s extrajudicial costs, and the value in dispute was set at EUR 5,000.
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung setzt voraus, dass mit der Beschwerde eine über den Einzelfall hinausreichende, für die Entscheidung erhebliche und verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgezeigt wird. Daran fehlt es, wenn die Beschwerde lediglich den bisherigen Vortrag wiederholt und sich nicht mit den tragenden Gründen der Vorinstanz auseinandersetzt, namentlich mit der Beurteilung, weshalb eine vorgelegte Urkunde die Entscheidungserheblichkeit im Sinne von § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht belegt (vgl. consid. 1).
Entscheidungsdatum: 2010-01-14
Aktenzeichen: 7 B 1/10
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 19. Oktober 2009, Az: 1 S 1821/09, Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
1 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs bleibt ohne Erfolg. Aus ihr ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluss eine Restitutionsklage der Klägerin als unzulässig verworfen, weil die Klägerin die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Restitutionsgrundes des § 153 VwGO in Verbindung mit § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht schlüssig dargelegt hat. Die Klägerin hat in ihrer Beschwerde nicht aufgezeigt, dass sich zur Auslegung und Anwendung dieser prozessualen Vorschrift eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage stellt, die über den Einzelfall hinausweist und in einer für andere Fälle bedeutsamen, verallgemeinerungsfähigen Weise beantwortet werden könnte. Sie wiederholt nur ihren Vortrag aus der Vorinstanz, ohne auf die (im Übrigen zutreffenden) Gründe des angefochtenen Beschlusses einzugehen, warum es der nunmehr vorgelegten Urkunde an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO fehlt.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.