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4 SLa 129/25•Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer, 2026-01-29, 4 SLa 129/25
4 SLa 129/25Tribunale del lavoro / 4a camera29 gen 2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-29
Aktenzeichen: 4 SLa 129/25
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2026:0129.4SLA129.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 133 BGB, § 157 BGB
Rechtskraft: ja
| 1. | Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. April 2025 – 12 Ca 81/25 – wird zurückgewiesen. |
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| 2. | Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 36 % und die Beklagte zu 64 % zu tragen. |
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| 3. | Die Revision wird nicht zugelassen. |
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1 Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über eine Freistellung.
2 Der 1963 geborene Kläger wurde zum 01.09.1980 bei der Beklagten (bzw. deren Rechtsvorgängerin) eingestellt und zuletzt auf Basis des "Folgevertrages" vom 30.01.2003 als "Leiter der Abteilung Logistik/Materialmanagement" beschäftigt (Anl. CMS1 Beklagtenschriftsatz 05.03.2025). Hierin hieß es wegen einer etwaigen Beendigung (auszugsweise):
3 "§ 7 Testphase/Kündigung/Ende des Arbeitsverhältnisses/Freistellung
4 … Nach Ablauf der Testphase beträgt die Kündigungsfrist beiderseits 3 Monate zum jeweiligen Quartalsende. …
5 Das Arbeitsverhältnis endet mit Bezug einer ... Altersrente. … Außerdem mit … Erwerbsunfähigkeitsrente. …
6 Der Arbeitgeber ist berechtigt, nach einer Kündigung - bei Fortzahlung des regelmäßigen Entgeltes und unter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche - auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu verzichten.
7 Im Falle der Freistellung … endet auch die Berechtigung zur Privatnutzung des Firmenwagens. … Mit Beginn der Freistellung hat der Arbeitnehmer sämtliche in seinem Besitz befindlichen Geräte und Unterlagen der Firma … herauszugeben. …"
8 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.11.2023 betreffs (fettgedruckt) "ordentliche Kündigung" unter folgender Ausführung (Anl. K1 Klageschrift):
9 "Sehr geehrter Herr … [= Kläger],
10 hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich fristgemäß mit Wirkung zum Ablauf des 30.06.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.
11 Unabhängig davon werden sie mit sofortiger Wirkung unwiderruflich unter Anrechnung bestehender und etwaiger künftig entstehender Urlaubsansprüche sowie etwaiger Freizeitausgleichsansprüche von der Erbringung der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt.
12 Wir fordern Sie auf, ... alle Ihnen dienstlich überlassenen Gegenstände, insbesondere Dienstwagen nebst ... herauszugeben. Ebenfalls umfasst von dieser Herausgabeverpflichtung sind sämtliche dienstlichen Aufzeichnungen, … sowie sämtliche Kopien solcher Unterlagen. ..."
13 In einer (virtuellen) Betriebsversammlung 5 Tage später verlautbarte die Beklagte, der Kläger werde nicht mehr in das Unternehmen zurückkehren.
14 Der klägerseits hierauf erhobenen Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht am 31.01.2024 statt; das Urteil wurde der Beklagten - soweit ersichtlich - am 14.02.2024 zugestellt. Sie schrieb dem Kläger gleichwohl noch am 19.02.2024 betreffs (fettgedruckt) "Hausverbot" (Anl. K2 Klageschrift):
15 "Sehr geehrter Herr … [= Kläger],
16 mit Schreiben vom 15.11.2023 haben wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich mit Wirkung zum Ablauf des 30.06.2024 gekündigt und Sie zugleich unwiderruflich von der Erbringung der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt.
17 Zudem erteilen wir Ihnen mit sofortiger Wirkung ein Hausverbot. Das Hausverbot erstreckt sich auf sämtliche Betriebsgelände der ... Unternehmensgruppe. ... Verstöße … werden wir ... zur Anzeige bringen. …"
18 Die Beklagte legte im Kündigungsrechtsstreit indes kein Rechtsmittel ein. Sie ließ dem Kläger stattdessen Anfang April 2024 die Weiterbeschäftigung in einer neu geschaffenen Funktion anbieten; insofern erging auf ein telefonisches Angebot auch eine schriftliche Beklagtenofferte. Der Kläger lehnte diese jedoch ab. Im Herbst 2024 ließ die Beklagte dem Kläger dann ein Ausscheidensangebot gegen Abfindung unterbreiten (wobei im Anschreiben des 10.10.2024 noch zusätzlich zwischen den Parteien streitig gewordene Punkte - wie Tantiemen - miterwähnt waren). Sollte keine Einigung gefunden werden - hieß es in dem Anschreiben weiter -, sei die klägerseitige Arbeit von Jahresbeginn 2025 an wieder aufzunehmen. Die Parteien fanden wegen eines Ausscheidens gegen Abfindung indes nicht zueinander. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin am 04.12.2024 nochmals eine Wiederfortsetzung des aktiven Beschäftigungsverhältnisses zu noch mitzuteilenden Konditionen mit (vgl. Anl. CMS2-CMS4 Beklagtenschriftsatz 05.03.2025).
19 Gegen eine alsdann - allerdings außerhalb des Betriebsgeländes angesiedelte - Tätigkeitsaufforderung hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben (Gerichtseingang 09.01., Zustellung 14.01.2025).
20 Der Kläger hat erstinstanzlich dazu gemeint, ihm sei eine Freistellung ausdrücklich und unabhängig von seiner Kündigung gewährt. Auch das Hausverbot und die längerfristige Nichtbeschäftigung unterstrichen den Beklagtenwillen zum fortdauernden Beschäftigungsdispens. Sein absehbarer Renteneintritt lege außerdem noch die Annahme nah, die Beklagte wünsche allein noch ein passives Arbeitsverhältnis. Die zwischenzeitlichen Wiederaufnahmeaufforderung sei nicht wirklich ernst gemeint gewesen.
21 Der Kläger hat - soweit vorliegend noch von Interesse - erstinstanzlich beantragt,
22 festzustellen, dass der Kläger nicht zur Arbeitsleistung bei der Beklagten verpflichtet ist.
23 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
24 die Klage abzuweisen.
25 Die Beklagte hat vorgetragen, die Freistellung sei gerade an die Wirksamkeit der Kündigung gebunden gewesen und - unverkennbar - allein nur bis zu deren Klärung befristet gehabt worden. Allein um Fehlinterpretationen zu meiden, und die Freistellung nicht als Entkräftung des Kündigungsausspruchs wirken zu lassen, sei die Freistellung in die Wendung "unabhängig davon" gekleidet worden. Aus einem "Hausverbot", wie es später noch ergangen sei, folge auch nicht etwa zusätzlich, dass eine aktive Arbeitsbeschäftigung obsolet geworden sei, insbesondere nicht für die außerhalb des Kernbetriebsgeländes liegenden Areale.
26 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Unter verständiger Würdigung der Umstände sei keine unwiderrufliche Freistellung bis zum Renteneintritt ergangen. Die Worte "unabhängig davon" bezögen sich lediglich auf die Variationsmöglichkeiten in der Kündigungsfrist; der Kündigungsausspruch zeige insofern ja zwei Alternativen auf. Weder branchenüblich noch der Verkehrssitte entsprechend seien außerdem Freistellungen über die Kündigungsfrist hinaus (oder gar bis zur Rente), zumal dies sämtliche denkbaren Urlaubsansprüche und Freizeitausgleichsrechte in erheblichem Maß überschreite. Weder das Hausverbot noch der verhandlungsbegleitend passive Beschäftigungszeitraum bedingten hierzu abweichende Verständnisnotwendigkeiten, zumal bereits in den Aufhebungsvertragsverhandlungen schon beklagtenseits dokumentiert gewesen sei, dass die Arbeit bei einem Scheitern der Verhandlung wieder aufgenommen werden müsse. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand erster Instanz sowie zu den weiteren Urteilsgründen wird auf die Urteilsniederschrift in Bl. 114-132 ArbG-Akte Bezug genommen.
27 Der Kläger hat auf Urteilszustellung am 06.05.2025 mit Gerichtseingang vom 04.06.2025 die Berufung eingelegt und diese am 02.07.2025 begründet. Die Beklagte hatte ebenfalls Berufung eingelegt (wesentlich wegen noch weiter ausgeurteilter Beschäftigungspflicht am alten Arbeitsplatz), hat diese jedoch zurückgenommen. Auch war noch zur tatsächlichen Beschäftigung ein Zwangsvollstreckungsverfahren über zwei Instanzen betrieben (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.11.2025 - 4 Ta 93/25 -).
28 Der Kläger trägt vor:
29 Die Freistellungserklärung sei nicht auf die Kündigungsfrist allein zu beziehen. Es fehlten die arbeitsrechtsüblichen Formulierungen wie "bis zum Ablauf der Kündigungsfrist", "bis dahin" oder (selten) "im Übrigen". Eine mithin spezifisch erforderliche Deutung könne nur dahin gehen, dass - dem Ausdruck folgend - eine Freistellung eben gänzlich "unabhängig von" der ausgesprochenen Kündigung gelte. Alles nachfolgende Beklagtenverhalten dokumentiere den so ausgedrückten Nichtbeschäftigungswillen gleichermaßen. Denn selbst im Zusammenhang der zuletzt noch nötigen Zwangsvollstreckung sei sie ja der Weiterbeschäftigung entgegengetreten. Sogar habe die Beklagte am 16.06.2025 - was unstreitig ist - noch diesen Aushang am "Schwarzen Brett" getätigt:
30 "Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
31 aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ... sind wir verpflichtet, Herrn ... [= Kläger] ... im Unternehmen zu beschäftigen. ... Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass diese Maßnahme nicht auf einer freiwilligen unternehmerischen Entscheidung beruht. ... Wir bitten um Kenntnisnahme und entsprechende Beachtung. ...“.
32 Der Kläger beantragt
33 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz, Az. 12 Ca 81/25, in Bezug auf die Abweisung des Klageantrags zu 1. abzuändern und festzustellen, dass der Kläger nicht zur Arbeitsleistung bei der Beklagten verpflichtet ist.
34 Die Beklagte beantragt,
35 die Berufung zurückzuweisen.
36 Die Beklagte trägt - zusammengefasst - unter Verteidigung des angegriffenen Urteils vor, dass die Freistellung schon ihrer Überschrift vom 15.11.2023 nach im unauflöslichen Zusammenhang mit dem Kündigungsausspruch gestanden habe (und nicht etwa als dauerhaft bis zum Renteneintritt gemeint missverstanden werden könne oder dürfe). Der Kläger verhalte sich auch widersprüchlich, wenn er das vorliegende Klagebegehren weiter verfolge und gleichzeitig zur aktiven Fortbeschäftigung die Vollstreckung betreibe. Im Übrigen fehle dem Begehren auch das Rechtsschutzinteresse, denn das Arbeitsverhältnis sei mit Schreiben vom 10.07.2025 bereits wieder außerordentlich gekündigt und damit aufgelöst.
37 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schrift-sätze zweiter Instanz, das Protokoll der Berufungsverhandlung sowie den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.
38 A. Die Berufung ist statthaft (§ 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1, 2 Buchst. b ArbGG). Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 64 Abs. 6, 7, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet (§ 64 Abs. 6, 7, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 1, 3 ZPO).
39 B. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.
40 I. Die Klage ist zulässig. Sie gilt der Feststellung, dass zwischen den Parteien seit Erhalt des Kündigungsschreibens vom 15.11.2023 und anschließend noch bis zur rechtswirksamen Beendigung (d.h. im Zweifel bis zum Altersrenteneintritt nach § 7 "Folgevertrag") ein passives Beschäftigungsverhältnis unter Fortgewähr der vollen Bezüge besteht (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Feststellungsklagen können nach § 256 Abs. 1 ZPO auch nur einzeln streitige Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses betreffen (sog. "Elementenfeststellungsklage") betreffen - nach der (auch vorliegend einschlägigen) arbeitsgerichtlichen Praxis also beispielsweise die streitige Reichweite von Freistellungen (Hessisches LAG, Urteil vom 11.09.2020 - 14 Sa 349/20 - zu II 1 der Gründe). Hinreichender Gegenwartsbezug ist auch trotz zwischenzeitlich abermaliger Arbeitgeberkündigung gegeben, denn deren tatsächliches Durchgreifen stand bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz noch nicht fest. Zudem zeigt der tatbestandlich referierte Geschehensverlauf Streitzusammenhänge auf - wie etwa zur Tantieme oder namentlich zum Beschäftigungsvollzug -, die ein rechtliches Interesse an der vorliegenden Klärung zudem noch gesondert erschließen.
41 II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Mit dem Arbeitsgericht ist anzunehmen, dass die Parteien nicht seit dem 15.11.2023 in ein rein passives Arbeitsverhältnis eingetreten sind.
42 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind einseitige Freistellungserklärungen von der Arbeit regelmäßig nicht anders zu beurteilen, als wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber ihre Arbeitnehmenden von der Arbeit nach Hause schickten, weil sie ihn nicht mehr beschäftigen wollen (BAG, Urteil vom 23.02.2021 - 5 AZR 314/20 - Rn. 12; Urteil vom 06.09.2006 - 5 AZR 703/05 - Rn. 21). Eine in Kündigungsschreiben aufgenommene Freistellungserklärung kann hierbei auch nur mit einem sich aus der Gesamterklärung ableitbaren Beschäftigungsanspruch korrelieren; denn soll mittels Kündigungsschreibens eine Beschäftigung zum Ablauf einer angegebenen oder in Bezug genommenen Kündigungsfrist enden, so ist dies denknotwendig auch die zeitliche Reichweite einer freistellenden Suspendierung (Spinner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023 - § 611a Rn. 894). Der im bestehenden Arbeitsverhältnis begründete Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung kann zudem auch nur zurückstehen, sofern das arbeitgeberseitige Interesse an einer Nichtbeschäftigung das Beschäftigungsgegeninteresse der anderen Seite überwiegt (BAG, Urteil vom 12.02.2025 - 5 AZR 127/24 - Rn. 22). Eine einseitige, völlig sachgrundlose Freistellungsmöglichkeit würde dem und dem arbeitsvertraglichen Leitbild überhaupt widersprechen; allenfalls eine Freistellungsmöglichkeit während der Kündigungsfrist könnte unter dem Kontrollmaßstab des § 307 Abs. 1, 2 BGB, nachdem einseitige Erklärungen zu handhaben sind, genügen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.06.2005 - 12 Sa 99/05 - zu II 2 der Gründe; Klumpp, in: Clemens/Kreft/Krause, AGB Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2023, § 307 Rn. 212 ff.; Kreitner, in: Küttner, Personalbuch, 32. Aufl. 2025, Stichwort Freistellung Rn. 16; Maschmann, in: beckonline.Großkommentar, Stand 01.10.2025, § 106 GewO Rn. 129 ff.; Preis, in: Müller-Glöge/Preis/Gallner/Schmidt, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 26. Aufl. 2026, § 611a BGB Rn. 619). Zudem sind Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehend der wirkliche Willen auch anhand außerhalb der Erklärung liegender Umstände (soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen) vor allem anhand der Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu erschließen ist, und im Zweifel der Auslegung der Vorzug zu geben ist, die nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BAG, Urteil vom 26.04.2022 - 9 AZR 139/21 - Rn. 22; Urteil vom 08.04.2014 - 9 AZR 856/11 - Rn. 27).
43 2. Vor diesem Hintergrund gilt vorliegend keine dauerhafte Freistellung des Klägers seit dem 15.11.2023 bis zu einer wann auch immer und wie auch immer geschehenden Arbeitsverhältnisbeendigung.
44 a) Das Kündigungsschreiben vom 15.11.2023 gibt begrifflich mit "unabhängig davon" - wie vom Arbeitsgericht ausgeführt - in unbefangener Lesart allein die Anknüpfung an eine alternativ zum Datum des 30.06.2024 (hilfsweise) maßgebliche Terminierung der Kündigungsfrist zu verstehen. Allgemeinsprachlich hat das Wort "unabhängig" nur die Bedeutung von "selbstständig" oder "frei" (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1. Aufl. 1973). Selbst wenn vorliegend arbeitgeberseits keine absolut formularübliche Formulierung verwendet war - wie etwa: "Bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses werden sie unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche sowie noch nicht abgegoltener Zeitguthaben von der Arbeitsleistung freigestellt." -, blieb mit der fehlenden Begleitwendung "bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses" nicht etwa eine "für immer" währende Passivierung der Beschäftigung ausgedrückt, sondern in gebotener Würdigung nur eine Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, auf die hin das Fehlende in verständiger Würdigung zu ergänzen ist (vgl. Bauer/Krieger/Arnold, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 10. Aufl. 2023, Kap. C Rn. 75 mit Fn. 120).
45 b) Der Arbeitsvertrag der Parteien enthielt und enthält eine Freistellungsklausel überhaupt nur in § 7, und zwar gerade für den Fall einer Kündigung. Der vertragsangesprochene Zeitraum "nach einer Kündigung" war angesichts einer ex ante nur allein bis zum Fristenablauf zu erwartenden Arbeitsbeziehung objektiviert auf eben die sich dann jeweils ergebende Kündigungsfrist zu beziehen. Nur an dieser Option zur Freistellung konnte sich die Beklagte vorliegend angesichts der mit dem Vertragspassus gleichermaßen noch eröffneten Rückforderungsmöglichkeit für Dienstwagen und Betriebsmittel sowie der Anrechnung von Urlaubszeiten orientiert haben, was ja augenfällig und begleitend zu Kündigung und Freistellung zugleich geschah. Weder vom Kläger vorgetragen noch generell ersichtlich ist auch, dass es ein anderes Recht zur Freistellung (einschließlich Rückforderungen) am 15.11.2023 gegeben haben könnte, um beklagtenseits zu agieren, wie geschehen.
46 c) Auch die weiteren Begleitumstände erschließen hier kein anderes Verständnis.
47 aa) Der Kläger verweist zunächst auf eine Äußerung in der Betriebsversammlung von Ende November 2023 und ein später noch ausgebrachtes Hausverbot von Februar 2024. In der Tat vermittelt beides einen gewissen Eindruck, man werde und wolle den Kläger vor Ort nicht mehr sehen. Sowohl die Betriebsversammlung als auch das spätere Hausverbot stehen jedoch noch im Zeitraum einer Durchgriffsmöglichkeit der Kündigung vom 15.11.2023. Rechtskräftig abgeschlossen war der dazu geführte Rechtsstreit ja erst Mitte März 2024. Und in den Bekundungen aus November 2023 und Februar 2024 ergibt sich zum Geschehen auch nur, dass gekündigt und freigestellt ist, also nichts weiter als eine jeweilige Wissensbekundung.
48 bb) Weiter nimmt der Kläger auf die Abwicklung der - berufungsgemäß nicht angegriffenen - Versetzungs- und Beschäftigungsstreitigkeit Bezug. In der Tat war hierzu die Beschäftigungsvollstreckung erforderlich, und es folgt unschwer der Belegschaftsunterrichtung, nur unfreiwillig der gerichtlichen Verpflichtung zu entsprechen, ein gewisser Widerwilligkeitseindruck der Beklagten gegenüber dem ausgeurteilten Einsatzzusammenhang. Schon im Hausverbot war ähnliches - hier indes unter Bemühung des Hausrechts - bekundet. Da immerhin eine "außerhäusige" Stellenansiedlung durch das Arbeitsgericht versagt war, sah sich die Beklagte nicht ganz unverständlich auch in Belangen ihrer Unternehmensfreiheit betroffen, worauf sie mittels Aushangs anscheinend aufmerksam zu machen suchte. Entgegen der Einschätzung des Klägers lässt sich auch vor diesem Hintergrund jedoch kein rechtsbeachtlicher Willenseindruck folgern, die Beklagte habe solcherart eine Art Pensionsvereinbarung mit dem Kläger zu bestätigen gesucht. Ein solcher Aussagezusammenhang kommt weder Beschäftigungsvollstreckungen noch "Unwilligkeitsaushängen" zu.
49 cc) Die Parteien standen und stehen in verschiedenen gerichtlichen Auseinandersetzungen miteinander. Das Schreiben des Beklagtenbevollmächtigten vom 10.10.2024 erwähnt zur Tantiemefrage noch einen Streit vor dem Arbeitsgericht Koblenz - 5 Ca 692/24 -. Ferner ist vorliegend und aus der Beschwerdesache LAG Rheinland-Pfalz - 4 Ta 93/25 - eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.07.2025 bekannt, über die die Parteien - entsprechend dem Eindruck aus der Berufungsverhandlung - eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung führen. Von nennenswerter Großzügigkeit geprägt, lässt sich demnach das Arbeitsverhältnis der Parteien für den hier in Rede stehenden Zeitraum kaum einschätzen. Die vorliegend beanspruchte Freistellung mit vollen Bezügen würde sich dagegen aber - artfremd - als finanzielles Entgegenkommen großen Ausmaßes dargestellt haben, und wäre folglich das gänzliche Gegenteil von dem gewesen, was sich im Übrigen zwischen den Parteien abspielt. Auch unter Berücksichtigung seiner langen Betriebszugehörigkeit sowie der baldigen Verrentungsmöglichkeit konnte der Kläger vorliegend nicht ernsthaft annehmen, die Beklagte wolle und würde ihm die beklagtenseits bezifferte Gesamtrestlohnsumme von 765.787,00 € "schenken" wollen.
50 dd) Der Kläger war nach Rechtskraft des vorangegangenen Kündigungsrechtsstreits nicht schon weiterbeschäftigt worden. Die Parteien tauschten sich zwar im Frühsommer und Herbst 2024 noch über eine einvernehmliche Fortsetzungs- oder Beendigungslösungen aus, jedoch blieb das unergiebig. Der Freistellung vom 15.11.2023 verlieh auch dies keinen "Verlängerungsgehalt". Es trat vielmehr (spätestens) seit Ablauf der längstens denkbaren Kündigungsfrist - hier: zum Ablauf des 30.06.2024 - der gesetzliche Automatismus nach §§ 615, 296 BGB ein (BAG, Urteil vom 24.01.2024 - 5 AZR 331/22 - Rn. 16). Die Beklagte unterfiel fortan der Annahmeverzugslohnpflicht, solange sie dem Kläger nicht wieder einen vertragsgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellte (BAG, Urteil vom 19.01.2022 - 5 AZR 346/21 - Rn. 13). Einer zusätzlich konkludenten oder gar vertragsmäßig über § 151 BGB zu konstruierenden Freistellungsgestaltung bedurfte und bedarf es rechtlich nicht. Deshalb ist an den klägerseits erwogenen "Pensionsvertrag" auch insofern nicht zu denken.
51 d) Etwaige weitere Argumente und Gesichtspunkte sind geprüft, ergeben jedoch ebenfalls kein anderes Ergebnis.
52 C. In der Kostenentscheidung schlagen das Unterliegen des Klägers in der durchgeführten und die Kostenpflicht der Beklagten in der zurückgenommenen Berufung nach §§ 97, 92, 516 ZPO durch (die Beklagte war im erstinstanzlichen Verfahren mit 37 % des Streitwerts von 44.175,00 €, d.h. mit 16.344,75 € beschwert, und der Kläger hat sein Rechtsmittel im Umfang der mit einem Bruttomonatsverdienst á 9.300,00 € veranschlagten Freistellungsfeststellung betrieben, was bei 25.644,75 € Berufungsstreitwert zu einer arithmetischen Kostenquote von 64 % gegenüber 36 % führt).
53 D. Gründe, die eine Zulassung der Revision gerechtfertigt hätten (§ 72 Abs. 2 ArbGG), liegen hier nicht vor.
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