Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer, 2026-01-08, 4 SLa 196/24

4 SLa 196/24Tribunale del lavoro / 4a camera8 gen 2026

Testo completo

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer — 4 SLa 196/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-08

Aktenzeichen: 4 SLa 196/24

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2026:0108.4SLA196.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 397 Abs 2 BGB, Art 15 EUV 2016/679, Art 82 EUV 2016/679, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Rechtskraft: ja

Tenor

  1. Die Berufung des Beklagten zu 1. und Berufungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 8. Mai 2024 – 2 Ca 1127/23 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dabei wird die Kostenentscheidung 1. Instanz klarstellend wie folgt gefasst:

Die Gerichtskosten 1. Instanz hat bei 11.222,88 € Streitwert die Klägerin zu 43,6 % und der Beklagte zu 1. zu 56,4 % zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat bei 1.322,88 € Streitwert die Klägerin zu tragen.

  1. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten zuletzt noch über einen Anspruch auf Datenauskunft und diesbezüglichen Schadensersatz.

2 Der Berufungskläger (erstinstanzlich: Beklagter zu 1) war bei der Berufungsbeklagten (erstinstanzlich: Klägerin) zwischen dem 01.09.2016 und dem 30.04.2022 als Junior-Projektleiter mit Einsätzen im In- und Ausland beschäftigt; vorangehend war er in gleicher Funktion bei ihr seit ca. 2012 als selbstständiger Mitarbeiter befasst.

3 Unter dem 23.05.2022 stellte der Berufungskläger bei der Berufungsbeklagten einen "Antrag auf Auskunft verwendeter Daten gemäß DS-GVO" wegen der verwendeten Daten einschließlich deren Kategorien, der Bearbeitungszeiten, der Empfangenden, der Speicherungsdauern, der Berichtigungsoptionen und der Beschwerderechte unter begleitender Zurverfügungstellung von Kopien der verarbeitungsgegenständlichen Daten; hierzu noch weiter begleitend verbat er sich eine - aus seiner Sicht rechtswidrig noch vorhandene - Bildverwendung unter Namensnennung im Internetauftritt der Berufungsbeklagten unter gleichzeitiger Einforderung von 2.500,00 € Geldentschädigung für eine bereits geschehene Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie außerdem noch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für die Zukunft (Bl. 290 ff. d.A. ArbG Mainz - 3 Ca 527/22 -).

4 Unter dem 12.07.2022 brachte der Berufungskläger diese Ansprüche in ein von ihm schon wegen rückständig anderer Ansprüche gegen die Berufungsbeklagte anhängig gemachtes Arbeitsgerichtsverfahren ein, und zwar in Gestalt eines Auskunftsantrags bezüglich der Kategorien personenbezogener Daten, der Verarbeitungszwecke, der Empfänger oder Empfängerkategorien, der Speicherungsdauer und des Berichtigungs- bzw. Beschwerderechts bei (nunmehr) 5.000,00 € umfassender Geldentschädigung (Bl. 206 ff. d.A. ArbG Mainz - 3 Ca 527/22 -). Mit Schriftsatz vom 23.09.2022 fasste er dieses Ersuchen neu und richtete es nunmehr auf Auskunft von nicht in der Personalakte des Klägers gespeicherten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten nebst Auskunft über die Zwecke der Datenverarbeitung, Empfangende, Speicherdauer, Herkunft und etwaig automatisierte Entscheidungsfindungen (einschließlich Profiling) bei begleitender Erteilung einer Kopie personenbezogener Leistungs- und Verhaltensdaten die Gegenstand der Verarbeitung seien nebst (weiterhin) 5.000,00 € Geldentschädigung (hälftig wegen nicht schon erteilter Auskunft, hälftig wegen der Bild-/Namensverwendung im Internetauftritt; Bl. 259 ff. d.A. ArbG Mainz - 3 Ca 527/22 -).

5 Am 04.10.2022 schlossen die Parteien in diesem Arbeitsrechtsstreit sodann folgenden Vergleich (Anl. K1 Klageschrift):

6 "1. Die Beklagte rechnet ... folgende Vergütungsansprüche noch ab: Für den Februar 2022 € 4.000,00 brutto abzüglich …, für den März 2022 … € 1.466,67 brutto und für April 2022 … € 2.933,33 brutto.

7 2. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes wohlwollend formuliertes Arbeitszeugnis …

8 3. Die Beklagte sorgt dafür, dass umgehend im Anschluss an den heutigen Termin die Homepage dahingehend geändert wird, dass keinerlei Foto oder Namen des Klägers dort mehr, sei es auf der Homepage, sei es auf verlinkten Dokumenten, enthalten ist. Weiterhin erklärt die Beklagte, sich hinsichtlich der Daten des Klägers an die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zu halten.

9 4. Der Kläger wird die ihm überlassenen Betriebsmittel … herausgeben.

10 5. Als Entschädigung hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Datenschutzverletzungen zahlt die Beklagte an den Kläger insgesamt € 2.100,00.

11 6. Damit ist vorliegende Rechtsstreit erledigt. Weiterhin sich [sind] mit Erfüllung des Vergleichs alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, seien diese bekannt oder nicht bekannt, erledigt."

12 Am 22.12.2022 schrieb der Berufungskläger der Berufungsbeklagten durch seine Bevollmächtigten gleichwohl nochmals (Anlage B1 Widerklageschrift):

13 "Wir haben Sie aufzufordern, unverzüglich … 5.000,00 € … zu zahlen. Unsere Mandantschaft hat mit Schreiben vom 23.05.2022 ihrem Unternehmen gegenüber einen 'Antrag auf Auskunft verwendeter Daten gemäß DS-GVO' gestellt. ... Ihr Unternehmen verletzt … fortwährend ... das Gesetz. Ihr Unternehmen hat nach wie vor Auskunft zu erteilen über die von Ihrem Unternehmen verarbeiteten und nicht in der Personalakte unseres Mandanten gespeicherten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten unserer Mandantschaft im Hinblick auf die Zwecke der Verarbeitung, die Empfänger - gegenüber denen Ihr Unternehmen die personenbezogenen Daten unserer Mandantschaft offengelegt hat oder noch offenlegen wird - sowie die Speicherdauer oder falls dies nicht möglich ist, Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer, die Herkunft der personenbezogenen Daten unserer Mandantschaft, soweit die Unternehmen diese nicht bei unserer Mandantschaft selbst erhoben hat und das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling sowie aussagekräftiger Informationen über die involvierten Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung. Hierzu erwartet unsere Mandantschaft eine Kopie aller personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Gegenstand der von Ihrem Unternehmen vorgenommenen Verarbeitung gewesen sind oder noch sind. Ihrem Unternehmen wurde eine entsprechende Frist gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO gesetzt. … Unstreitig erfolgte ... keine Auskunft. ... Der gesetzliche datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch besteht daher unverändert fort. Erschwerend tritt hinzu, dass die bereits seit 23.05.2022 begehrte Auskunft über die verarbeiteten Daten nach 7 Monaten (!!) immer noch nicht erteilt ist. Dies allein rechtfertigt den geltend gemachten Schadensersatz i.H.v. 5.000,00 €. …"

14 Auf (nicht wortlautgenau aktenkundige) Anspruchszurückweisung der Berufungsbeklagten vom 27.12.2022 ergänzte der Berufungskläger durch Bevollmächtigtenschreiben vom 21.02.2023 (Anl. K5 Klageschrift):

15 "… Der Unterzeichner konstatiert ..., dass ... der geltend gemachte gesetzliche Auskunftsanspruch ... unverändert fortbesteht ... Der Unterzeichner gewinnt ... den Eindruck, dass ... offensichtlich nicht in der Lage ist, den gesetzlichen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ... zu erfüllen. Dabei sollte ... bewusst sein …, dass für die Frage des Schadensersatzes ... der Zeitraum der Nichterteilung der Auskunft maßgebend ist. Die fortgesetzte rechtswidrige Renitenz hat … Einfluss auf den geltend gemachten Schadensersatz … Der geltend gemachte Anspruch ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vom Vergleich vor dem Arbeitsgericht ... umfasst … Dabei … scheinen [Sie] ... nicht verinnerlicht zu haben, dass vorliegend ein Auskunftsanspruch geltend gemacht wurde. Es dürfte auch Ihnen der Unterschied zwischen einem Zahlungsanspruch aufgrund einer Datenschutzverletzung und einem Auskunftsanspruch bekannt sein. ..."

16 Mit Schreiben vom 05.07.2023 wiederholte der Berufungskläger-Vertreter gegenüber der Berufungsbeklagten sein Ansinnen nochmals (Anl. K6 Klageschrift):

17 "… Informatorisch erlaubt sich der Unterzeichner Ihr Unternehmen darauf hinzuweisen, dass noch immer der unserer Mandantschaft zustehende gesetzliche datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nicht erfüllt ist. Ebenfalls ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch für die (nach wie vor) nicht erteilte Auskunft, geltend gemacht zunächst mit einer Höhe von 5.000,00 €, durch Ihr Unternehmen nicht erfüllt. Wir verweisen hier auf die Korrespondenz. ..."

18 Am 11./13.03.2024 führte der Berufungskläger die streitgegenständlichen Forderungen in das hiesig erstinstanzlich mit umgekehrtem Rubrum anhängigen Herausgabe- und Rückzahlungsverfahren widerklagend ein (bei begleitend verlangter Arbeitszeugniskorrektur und Lohnsteuerbescheinigung- zwischenzeitlich erledigt -).

19 Der Berufungskläger hat erstinstanzlich noch vorgetragen, es handele sich bei dem am 23.05.2022 gestellten Auskunftsantrag um den gesetzlichen Anspruch zum Zweck der informationellen Selbstbestimmung. Seit Geltendmachung seines Auskunftsersuchens seien bereits 22 Monate verstrichen; spätestens zum 30.06.2022 hätten die antragsgemäßen Auskünfte erteilt sein müssen. Jeder Monat der Nichterfüllung bedeute einen Schaden i.H.v. 500,00 €, wovon die Klage nunmehr einen Teilbetrag für den Zeitraum 07/2022 bis 06/2023 abdecke. Der Schaden liege im datenbezogenen Kontrollverlust.

20 Der Berufungskläger hat - bei umgekehrtem Instanzrubrum widerklagend soweit hier von Interesse - dazu erstinstanzlich beantragt,

21 2. die Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, dem Beklagten zu 1. Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beklagten zu 1. und die Kategorien personenbezogener Daten, die von der Klägerin verarbeitet werden, sowie die Verarbeitungszwecke und die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen, sowie falls möglich die geplante Dauer, für die personenbezogene Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer sowie das Bestehen eines Rechtes auf Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten sowie des Bestehens des Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde zu erteilen,

22 3. die Klägerin darüber hinaus im Wege der Widerklage zu verurteilen, an den Beklagten zu 1. einen Betrag i.H.v. 5.000,00 € (Schadensersatz wegen nicht erteilt hatte Auskunft DSGVO) nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2023 zu zahlen.

23 Die Berufungsbeklagte hat beantragt,

24 die Widerklage abzuweisen.

25 Die Berufungsbeklagte hat erstinstanzlich eingewendet, dass sowohl der Auskunfts- als auch der datenbezogene Schadensersatzanspruch mittels gerichtlichen Vergleichs unter Entschädigungsvereinbarung mit großer Abgeltungsklausel erledigt seien. Große Abgeltungsklauseln umfassten auch gesetzliche Ansprüche des Datenrechts. Darüber hinaus erschlösse sich neben dem Vergleich auch gar kein Auskunftsinteresse mehr (das Ansinnen erscheine also rechtsmissbräuchlich). Anhaltspunkte, worin ein immaterieller Schaden überhaupt noch liegen könne, seien überdies nicht vorhanden.

26 Das Arbeitsgericht hat die (Wider-) Klage abgewiesen. Der Auskunftsantrag sei angesichts der Weite des darin ausgeführten (Rechts-) Begriffs "personenbezogene Daten" zu unbestimmt; das gelte zudem wegen des Umstands, dass Informationen - gegenstandsunklar - "über" eine betroffene Person erstrebt würden. Überhaupt seien Anträge, die lediglich einen Gesetzestext wiederholten, regelmäßig ungeeignet, einen bestimmten Parteistreit zu befrieden. Bei den großen Mengen von Informationen, die über eine betroffene Person im hiesigen Zusammenhang verarbeitet würden, erschließe zudem ErwGr. 63 der DSGVO eine Spezifizierungspflicht - insbesondere, weil kein übereinstimmendes Parteiverständnis ersichtlich sei, was dem Berufungskläger an Informationen und/oder bestimmten personenbezogenen Daten genau vorschwebe. Ein Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 2 DSGVO sei tatbestandlich von einer "Datenverarbeitung" abhängig, was eine Nichterteilung von Auskünften nicht per se schon sein müsse (insofern bestünden vielmehr aufsichtsbehördliche Interventionsmittel). Jedenfalls fehle ein ersatzfähiger Schaden, denn ein bloß datenbezogener Kontrollverlust reiche hierzu nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand erster Instant wie auch der Gründe wird auf die Urteilsniederschrift in Bl. 162-183 ArbG-Akte Bezug genommen.

27 Der Berufungskläger hat auf Urteilszustellung am 24.07.2024 die Berufung am 19.08.2024 eingelegt und diese am letzten Tag der bis dahin verlängerten Berufungsfrist, am 24.10.2024, auch begründet.

28 Der Berufungskläger trägt zweitinstanzlich vor:

29 Der streitgegenständlich Auskunftserteilungsantrag sei durchaus in der hier fraglichen Fassung zulässig (wobei ein gegenteilige Verständnisweisen der Vorinstanz ohnehin hinweisbedürftig gewesen wären). Es genüge im Zusammenhang des Art. 15 DSGVO völlig, sich auf den gesetzlichen Wortlaut zu berufen. Für den Begriff der personenbezogenen Daten gelte die DSGVO-Legaldefinition, die gerade auch Informationen "über" eine Person meine. Ein übereinstimmendes Parteiverständnis spiele diesbezüglich keine weitere Rolle. Das Auskunftsrecht bestehe auch gerade voraussetzungslos. Außerdem ergebe sich der Berufungsbeklagten kein übermäßiger Erfüllungsaufwand - auch nicht wegen einer etwaigen Beschäftigungszeit (die nämlich nicht schon langjährig sei). Seine Tätigkeit im In- und Ausland verbiete - umgekehrt - allerdings irgendeine Eingrenzung auf nur bestimmte Daten. Seit dem Aufforderungsschreiben vom 23.05.2022 schon ignoriere die Berufungsbeklagte dieses Auskunftsrecht. Allein solches sei Schaden genug - unabhängig von zusätzlicher "Datenverarbeitung" oder irgendwelchen Leiden. Allerdings habe für ihn (den Berufungskläger) wegen Kontrollverlustes und Datennichtwissens trotz der Ein-sätze im In- und Ausland eine Nervosität vorgeherrscht. Hinzukomme (neben der Nichterfüllungsdauer) auch die Art und Weise der Arbeitsverhältnisbeendigung und der - wenigstens negative Gefühle auslösende - finanzielle wie zeitliche Aufwand zur Rechtsgeltendmachung. Renitent verweigerte Datenauskünfte zögen eben nun einmal Schadensersatzpflichten nach sich - wenn nicht in der beantragten Höhe dann zumindest nach gerichtlichem Ermessen. Zu beanstanden sei im Übrigen, dass das Arbeitsgericht die im vorinstanzlichen Verfahren mitverklagte Beklagte zu 2. trotz deren gänzlichem Obsiegen nicht kostenmäßig privilegiert habe.

30 Der Berufungskläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - AZ: - 2 Ca 1127/23 - vom 8. Mai 2024 aufzuheben und

31 1. die Klägerin - im Wege der Widerklage - zu verurteilen, dem Beklagten zu 1. Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beklagten zu 1. und die Kategorien personenbezogener Daten, die von der Klägerin verarbeitet werden, sowie die Verarbeitungszwecke und die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen, sowie falls möglich die geplante Dauer, für die personenbezogene Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer sowie das Bestehen eines Rechtes auf Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten sowie des Bestehens des Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde zu erteilen,

32 hilfsweise:

33 die Klägerin - im Wege der Widerklage - zu verurteilen, dem Beklagten zu 1. Auskunft über alle bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten des Beklagten zu 1. zu erteilen und eine Kopie aller bei der Klägerin gespeicherten personenbezogenen Daten des Beklagten zu 1. herauszugeben,

34 2. die Klägerin darüber hinaus im Wege der Widerklage zu verurteilen, an den Beklagten zu 1. einen Betrag i.H.v. 5.000,00 € (Schadensersatz wegen nicht erteilte Auskunft DSGVO) nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2023 zu zahlen.

35 Die Berufungsbeklagte beantragt,

36 die Berufung zurückzuweisen.

37 Die Berufungsbeklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt - zusammengefasst - zweitinstanzlich noch vor:

38 Die Zulässigkeitsbedenken seien vorinstanzlich durchaus thematisiert gewesen. Bei bereits beendetem Arbeitsverhältnis - wie hier - sei die Auskunftsspezifizierung unerlässlich. Die Berufung erschließe gleichwohl nicht, um welche genauen Auskünfte es eigentlich gehen. Weiter bedeute allein die Befürchtung, von Datenschutzverstößen betroffen zu sein, noch keinen Schaden. Gleiches gelte auch für sonstige Befürchtungen oder Negativgefühle. Letztlich seien sämtliche datenschutzrechtlichen Ansprüche in dem zuvor geführten Rechtsstreit bereits abschließend behandelt und vollumfänglich vergleichsweise erledigt.

39 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze zweiter Instanz, das Protokoll der Berufungsverhandlung sowie den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

40 A. Die Berufung ist statthaft (§ 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1, 2 Buchst. b ArbGG). Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 64 Abs. 6, 7, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet (§ 64 Abs. 6, 7, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 1, 3 ZPO).

41 B. Die Berufung hat in der Sache indes keinen Erfolg. Dem Berufungskläger steht der Auskunftsanspruch vom 23.05.2022 nicht mehr zu, und er hat wegen dessen Nichtbehandlung auch keinen ersatzfähigen Schaden ausgeführt. Das hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend entschieden.

42 I. Der klageweise noch weiterverfolgte Anspruch auf Datenauskunft steht dem Kläger wenigstens in der Sache nicht mehr zu.

43 1. Die Klage bedarf zunächst der streitgegenständlichen Klärung, dass es - nach wie vor - um den klägerischen Auskunftsanspruch vom 23.05.2022 geht.

44 a) Prozesshandlungen sind auslegungsfähig wie -bedürftig. Nach den Auslegungsregeln materiellen Rechts ist entscheidend der objektive, zumal auch der Gegenpartei vernünftigerweise erkennbare Sinn (BAG, Urteil vom 31.07.2025 - 6 AZR 18/25 - Rn. 12).

45 b) Der Gegenstand arbeitsgerichtlicher Verfahren richtet sich nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff anhand des gestellten Antrags und des zugrunde gelegten Lebenssachverhalts. Zu letzterem zählen alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BAG, Urteil vom 20.03.2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 21).

46 c) Zu Informationszwecken beanspruchte "Auskünfte" betreffen Wissenserklärungen für einen bestimmten Zeitpunkt (vgl. BAG, Urteil vom 11.03.2025 - 3 AZR 136/24 - Rn. 29 f.). Zumal Datenauskünfte nach Art. 15 Abs. 1 HS. 2 DSGVO sind durchaus wiederholt möglich (BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19 - Rn. 25). Sie bedürfen allerdings jeweils eines eigenen Verlangens (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Für Gegenstand und Umfang ihrer Erteilung gilt dabei der jeweilige Datenbestand zum Zeitpunkt des Ersuchens (Becker, in: Kühling/Buchner, DS-GVO / BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 15 DS-GVO Rn. 41a). In vereinzelter arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung wird ein solches Ersuchen sogar im Sinne eines besonderen Rechtsschutzerfordernisses ausgemacht (ArbG Frankfurt, Urteil vom 24.01.2022 - 2 Ca 2178/21 - zu III der Gründe).

47 d) Vorliegend ist angesichts dieser Umstände verfahrenswesentlich zu beachten, worum es noch geht. Dies konnte und kann nach dem gesamten Prozessgeschehen nur das Auskunftsverlangen des Berufungsklägers vom 23.05.2022 sein.

48 aa) Hierfür spricht - prägend und wesentlich - die vorgerichtliche Beanspruchungs-chronologie. Der Berufungskläger erhob am 23.05.2022 einen außergerichtlichen Datenauskunftsanspruch bei der Beklagten. Nachdem dieser unerfüllt blieb, führte er ihn in das Vorverfahren ArbG Mainz - 3 Ca 527/22 - ein, und zwar am 12.07.2022. Den dortigen Antrag formulierte er noch unter dem 23.09.2022 um, ohne dass dieser bereits schon erfüllt oder erledigt gewesen wäre. Nachdem das Verfahren ArbG Mainz - 3 Ca 527/22 - dann am 04.10.2022 vergleichsweise geendet hatte, griff der Berufungskläger sein Datenauskunftsverlangen außergerichtlich am 22.12.2022 wieder auf und nahm hierbei - ausdrücklich und unmissverständlich - Bezugnahme auf die Beanspruchung "vom 23.05.2022". Erläuternd stellte er sein Ansinnen als offen dar "fortwährend … unverändert … seit 23.05.2022". Unter dem 21.02.2023 rief er sein Ansinnen nochmals bei der Berufungsbeklagten mit den Wendungen "unverändert fortbesteht" in Erinnerung, auch unter Anprangerung von immensem "Zeitraum der Nichterteilung" als "rechtswidrige Renitenz". Nochmals wiederholte er die Forderung schließlich mittels Schreiben vom 05.07.2023 unter den Worten "noch immer … nicht erfüllt … Wir verweisen hier auf die Korrespondenz".

49 bb) Die zwischenzeitlich variierten Begehrensumschreibungen trugen hierbei allein gewisser Vorsorge gegenüber Bestimmtheitszweifeln anhand der sukzessive ergangenen Gerichtspraxis Rechnung. Während das Anforderungsschreiben vom 23.05.2022 die gesetzlichen Auskunftsinhalte nach Art. 15 Abs. 1 HS. 2 Buchst. a bis h DSGVO (ohne Enumerationen) auflistete, richtete sich die gerichtliche Antragsfassung zu ArbG Mainz - 3 Ca 527/22 - vom 12.07.2022 zunächst nach dem Urteil des ArbG Stuttgart vom 04.08.2021 - 25 Ca 1048/19 - und aufgrund Schriftsatzes vom 23.09.2022 dann nach dem Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 20.12.2018 - 17 Sa 11/18 -. Hieran hielt das Anforderungsschreiben vom 22.12.2022 klar erkennbar weiter fest ("nicht in der Personalakte … gespeicherten … Leistungs- und Verhaltensdaten" usw.), auf die wiederum auch die Erinnerungen vom 21.02.2023 und 05.07.2023 bezugnehmend verwiesen. Die am 11.03.2024 dann vorliegend anhängig gemachte Antragsfassung wich von den Vorwendungen angesichts der bundesarbeitsgerichtlichen Vorbehalte zur Entscheidung LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2018 - 17 Sa 11/18 - wieder ab (vgl. BAG, Urteils vom 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 -) und orientierte sich nunmehr an einem Urteil des Hessischen LAG vom 10.06.2021 - 9 Sa 1431/19 -, wobei letztlich hilfsweise im Zuge der Berufung noch eine Antragsfassung nach dem - in der Berufungsbegründung mehrfach auch zitierten - Urteil des OLG Nürnberg vom 29.11.2023 - 4 U 347/21 - aufgegriffen wurde. All dies ließ indes das Band zur Ausgangsbeanspruchung undurchtrennt.

50 cc) Das vorstehende, "rückbezügliche" Antragsverständnis ist auch zum Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung gemacht gewesen. Ohne dass Einwände erhoben wurden, hat der Vorsitzende den Parteien die Kammerannahme ausgeführt, dass es eben bis zuletzt um die Heranziehung des Ausgangsersuchens vom 23.05.2022 ginge. Zudem verwies auch die Berufungsbeklagte hierbei ausdrücklich noch darauf, dass ihre Vorbehalte zum streitgegenständlichen Begehren eben gerade diesem Zeitzusammenhang geschuldet seien (würde die Gegenseite nur einen erst seit Vergleichsschluss vom 04.10.2023 erhobenen Anspruch verfolgen, könnten die Dinge anders liegen). Abweichende Anknüpfungspunkte wurden von der Berufungsklägerseite nicht angemerkt.

51 e) Die Berufung hat die Hilfsantragsfassung allerdings nicht bezüglich der hier weiter noch verlangten "Kopien" irgendwie erläutert. Die Kammer ging in verständiger Würdigung nach den Maßstäben dessen, dass im Zweifel begehrt sein sollte, was nach der Rechtsordnung vernünftig erscheint und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (§§ 133, 157 BGB; BAG, Urteil vom 31.07.2025 - 6 AZR 18/25 - Rn. 12), davon aus, dass dieser Zusatz für ungeschrieben gelten konnte und sollte. Denn nach der Rechtschreibung des Bundesarbeitsgerichts sind allein an der Gesetzesformulierung des Art. 15 Abs. 3 DSGVO orientierte Anträge auf Datenkopien zu unbestimmt und damit unzulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; BAG, Urteil vom 27.04.2021 - 2 AZR 342/20 - Rn. 18 ff.). Lediglich nach erteilter Datenauskunft sei an eine Herausgabe der - dann näher zu bezeichnenden - Kopien zu denken. Selbst wenn dem nicht gefolgt würde, wäre der zweite Hilfsantragshalbsatz nach der genannten Rechtsprechung wenigstens als ins unechten Hilfsverhältnis gestellt und allenfalls dann anfallend anzusehen, wenn das Auskunftsbegehren Erfolg haben würde.

52 2. Die Berufungskammer unterstellt die Auskunftsklage im hiesigen Haupt- oder Hilfsantrag (HS. 1) als für eine Vollstreckung noch ausreichend i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und sieht sie mithin als zulässig an. Ob Klageanträge, die - wie hier - Art. 15 Abs. 1 HS. 2 DSGVO pauschal nachgebildet sind, dem arbeitsgerichtlichen Bestimmtheitserfordernis genügen können, wird in der Obergerichtsrechtsprechung allerdings unterschiedlich betrachtet und ist durch das Bundesarbeitsgericht bislang noch nicht abschließend geklärt (verneinend etwa LAG Hamm, Urteil vom 02.12.2022 - 19 Sa 756/22 -, bejahend dagegen etwa Hessisches LAG, Urteil vom 10.06.2021 - 9 Sa 1431/19 -; ausdrücklich offenlassend BAG, Urteil vom 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 - Rn. 27).

53 3. Hinsichtlich des in Rede stehenden Streitgegenstandes ist die Klage unbegründet. Aufgrund des Vergleichs vom 04.10.2022 im Vorverfahren ArbG Mainz - 3 Ca 527/22 - ist der vorangegangen erhobene Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 HS. 2 DSGVO vom 23.05.2022 miterledigt und in der Sache abschließend bereinigt worden.

54 a) Der Gerichtsvergleich zur Sache ArbG Mainz - 3 Ca 527/22 - vom 04.10.2022 bereinigte das dortige Verfahren. Hierin waren u.a. die Auskunftsanforderung des Berufungsklägers nach Art. 15 DSGVO vom 23.05.2022 nebst einer Geldentschädigung i.H.v. 5.000,00 € begehrt, wobei letzteres durch Schriftsatz vom 23.09.2022 hälftig auf einen "DSGVO-Verstoß" wegen Internet-Beibehalts des Berufungskläger-Fotos und -Namens bezogen war und weiter noch hälftig auf die Nichtbehandlung des Auskunftsersuchens nach Art. 15 DSGVO (ebd. S. 11 ff. = Bl. 269 ff. d.A. ArbG Mainz - 3 Ca 527/22 -). Mit Ziffer 3. des geschlossenen Vergleichs regelten die Parteien die Bereinigung des Firmen-Internetauftritts von den bezeichneten Daten des Berufungsklägers und vereinbarten zudem eine Zusicherung der DSGVO-Beachtung "weiterhin". Mit Vergleichsziffer 5. wurden 2.100,00 € Geldentschädigung hinsichtlich "der vom Kläger geltend gemachten Datenschutzverletzungen" ausbedungen, und zwar "insgesamt". Mit Vergleichsziffer 6. stellten die Parteien mittels Einleitungssatzes auch die Erledigung der Streitgegenstände des Verfahrens 3 Ca 527/22 klar. Weiter regelten sie anschließend zudem auch noch eine abschließende Erledigung sämtlicher arbeitsvertraglicher Gegenstände, gleich ob bekannt oder unbekannt.

55 b) Mit diesem Vergleich war der - vorliegend wieder und zugleich noch - streitig gestellte DSGVO-Anspruch vom 23.05.2022 miterledigt.

56 aa) Die Auslegung von Prozessvergleichen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB (BAG, Urteil vom 10.02.2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 28). Vom Wortlaut ausgehend ist hiernach der wirkliche Parteiwille auch anhand von außerhalb der Vereinbarung liegenden Umständen, aufgrund der Interessenlage und des verfolgten Zwecks zu ermitteln (BAG, Urteil vom 23.02.2021 - 3 AZR 618/19 - Rn. 74). Zumal mit vergleichsabschließend umfassenden Ausgleichsklauseln über sämtliche Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis ist regelmäßig nicht nur gewollt, dass ein einzelner Rechtsstreit erledigt wird, sondern das Arbeitsverhältnis soll abschließend umfassend bereinigt werden, um alle auch nicht schon ausdrücklich benannten Ansprüche zu erledigen (BAG, Urteil vom 18.09.2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 17). Ein vorangestelltes "damit" verdeutlicht einen solchen Abschluss (BAG, Urteil vom 18.09.2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 18). Ferner gibt der Einbezug auch unbekannter Ansprüche zu erkennen, dass die Parteien durchaus an die Möglichkeit des Bestehens ihnen nicht bewusster Ansprüche dachten, selbst aber noch sie in den gewollten Ausgleich einbezogen, und spätestens so den abschließenden wie umfassenden Anspruchsausschluss in Form eines konstitutiven negativen Schuldanerkenntnisses ausdrücken, der auch sämtliche verzichtbaren Gesetzesansprüche einschließt, § 397 Abs. 2 BGB (BAG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 9 AZR 844/11 - Rn. 11 zur Urlaubsabgeltung). Als "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" sind nämlich alle gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Ansprüche angesprochen, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben (wobei nicht die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern der Entstehungsbereich des Anspruches entscheidet, d.h. die enge Verknüpfung des sie begründenden Lebensvorganges mit dem Arbeitsverhältnis über diese Zuordnung; BAG, Urteil vom 16.04.2024 - 9 AZR 181/23 - Rn. 15). Als "Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" sind daneben noch bisweilen vorkommende Nachteilsausgleiche mit erst künftiger Fälligkeit bezeichnet (vgl. BAG, Urteil vom 23.09.2003 - 1 AZR 576/02 - zu II 1 der Gründe). Jede andere als eine weite und umfängliche Auslegung solcher Klauseln würde einerseits den angestrebten Vergleichsfrieden in Frage stellen und andererseits den beurkundeten Vergleichswillen auch wertlos erscheinen, denn sonst könnten gleichwohl noch beliebige Ansprüche jederzeit als Quelle endloser Rechtsstreite dienen (BAG, Urteil vom 27.05.2015 - 5 AZR 137/14 - Rn. 21).

57 bb) Vorliegend blieb von einer abschließenden Erledigung datenbezogen erhobener Ansprüche allenfalls die mit Ziffer 3. vereinbarte Beseitigung einer Bildveröffentlichung unter Namensnennung von der Abgeltung vollzugsoffen, denn sie hatte ja erst noch zu geschehen. Das dabei "weiterhin" erklärte Einhalten von DSGVO-Vorschriften wegen der Berufungsklägerdaten sicherte ersichtlich den etwaigen Löschungszustand in Gestalt auch nicht noch sonstiger Weiterverarbeitungen ab. Über den erhobenen Auskunftsanspruch fehlen dem Vergleichstext dagegen jegliche Anhalte, dass dieser noch irgendwie hätte am Leben erhalten sein können oder sollen. Die Sprachwendung "weiterhin" hieß und heißt gerade nur soviel wie "außerdem" oder "künftig"/"in Zukunft" (Wahrig, Wörterbuch der Deutschen Sprache, 3. Aufl. 2016, Stichwort "weiterhin"). Zumal prozessvergleichsweise aufgenommen sind "Wohlverhaltenserklärungen" wie hier mit Vergleichsziffer 3 Satz 2 normiert auch als Verzichtsausdruck auf die gesetzlichen Sanktionssysteme wegen des bereits geschehenen aufzufassen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - 2 W 59/11 - zu I A 2 b der Gründe). Mit Vergleichsziffer 5. wurden alsdann auch ausdrücklich alle "geltend gemachten Datenschutzverletzungen" mit "insgesamt" 2.100,00 € Entschädigung abgehandelt. Schon die Mehrzahl von Verletzungen und das Betonen des "insgesamt" zeigt die hier gemeinte und gewollte Korrespondenz zur gerichtlichen Geltendmachung von einerseits Bild-/Namens- und andererseits eben auch DSGVO-Auskunftsansprüchen gleichermaßen auf.

58 cc) DSGVO-Auskunftsansprüche Arbeitnehmender sind lebensvorgangsgemäß mit deren Arbeitsverhältnis verknüpft. Zwar treffen die DSGVO und deren Erwägungsgründe keine unmittelbare Aussage über die Möglichkeit eines Verzichts auf die in der Verordnung niedergelegten Rechte, jedoch folgt die Verzichtsmöglichkeit aus dem Wesen des Datenschutzrechts selbst: Wie es den Betroffenen nach Art. 7 und 4 Abs. 1 Nr. 11 DSGVO nämlich freisteht, in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzuwilligen (und diese Einwilligung bereits in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 GRCh genannt ist und ein Konzept der Einwilligung als Grundpfeiler des Datenschutzes annehmen lässt), so folgt dem Prinzip der Selbstbestimmung zwangsläufig auch die Möglichkeit, über Fragen der zulässigen Datenverarbeitung gleichermaßen selbst zu bestimmen und damit auch über einen noch offenen Auskunftsanspruch zu disponieren (der ja nur einen Einblick in das Ergebnis der - selbstbestimmten - Datenverarbeitung ermöglicht; OVG Saarland, Urteil vom 13.05.2025 - 2 A 165/24 -; ähnlich [wohl] VG Ansbach, Urteil vom 03.05.2024 - AN K 21.00653 - zit. nach www.lda.bayern.de/media/baylda_report_14.pdf; Fuhlrott, ArbRAktuell 2025, 471; Fuhlrott/Garden NZA 2021, 530, 535; Meinking-Rühling CB 2025, 484; Riesenhuber, in: Wolf/Brinck/von Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 54. Ed. 01.11.2025, § 26 BDSG Rn. 214; Sorber/Knoepfler, BB 2025, 2740, 2743). Vorliegend sind ausreichende Konkretisierungen und Transparenzen zudem dadurch abgesichert, dass der konkret erledigte Anspruch ja bereits selbst verfahrensgegenständlich war (vgl. insofern etwa Lembke, NZA-RR 2026, 14, 15). Außerdem betrafen die Vergleichsziffern 3 und 5 ja die materiellen Ausgleiche wegen des Datenschutzes unter sanktionenverzichtender Wohlverhaltenserklärung bereits.

59 c) Angesichts der uferlosen Datenmengen, die aus zusammengerechnet 10-jähriger Gesamtbeschäftigungszeit unter etwaigen Dokumentenbezügen des In- und Auslands (auch außereuropäisch, wie der Berufungskläger anmerkt) und der damit - aus Sicht der Berufungsbeklagten - zu befürchtender unabsehbaren Verfügbarkeits-, Übersetzungs- und/oder Berechtigungsprobleme, wäre auch ein beliebiges Wiederaufgreifen der erledigten Auskunft nach Treu und Glauben vorliegend für widersprüchlich und in Abwägung der wechselseitigen Grundrechtsbelange als zugleich auch unverhältnismäßig einzuschätzen (vgl. insofern auch VG Saarland, Urteil vom 10.07.2024 - 5 K 979/22 -). Hierauf stützt die Berufungskammer ihre Entscheidung noch hilfsweise.

60 II. Dem Berufungskläger steht aus der unerfüllten Datenauskunft vom 23.05.2022 auch kein Schadensersatz bezüglich der hier streitgegenständlichen Zeit zu.

61 1. Der Antrag zu 2. ist zwar zulässig. Zahlungsansprüche wegen immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO betreffen einen einheitlichen Streitgegenstand, soweit sie einer "inkriminierten" Daten-Behandlungsweise gelten (BGH, Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR 10/24 - Rn. 15 ff.). Bei zeitbezogen erwachsenden Ansprüchen erfordert § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zudem Angaben, wie sich der verlangte Betrag auf die maßgeblichen Zeiträume verteilt (vgl. BAG, Urteil vom 20.06.2000 - 3 AZR 842/98 - zu B I 2 der Gründe). Der Verfügungskläger verfolgt sein Zahlungsbegehren hiernach erläuterungsgemäß für sein bis einschließlich 30.06.2023 unerfüllt gebliebenes DSGVO-Auskunftsersuchen vom 23.05.2022 (pauschaliert mit 10 x 500,00 € für 12 Verzugsmonate von 07/2022 bis 06/2023).

62 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

63 a) Im Zusammenhang der Vernachlässigung von Auskunftsersuchen nach Art. 15 Abs. 1 HS. 2 i.V.m. 12 Abs. 3 DSGVO greift eine Geldausgleichspflicht für immateriellen Schäden aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO nur durch, wenn tatsächlich auch ein nachweislicher Schaden entstanden ist (BAG, Urteil vom 20.02.2025 - 8 AZR 61/24 - Rn. 9 ff.; Urteil vom 17.10.2024 - 8 AZR 215/23 - Rn. 8 ff.; Urteil vom 20.06.2024 - 8 AZR 124/23 - Rn. 9 ff.).

64 b) Soweit der Berufungskläger erstinstanzlich indes meinte, keine Schadenserläuterung tätigen zu müssen, weil schon reiner Zeitablauf hierfür genüge, war dem mithin nicht zu folgen.

65 c) Soweit er mit der Berufung einen sogenannten Kontrollverlust ergänzt, also einen Nichtwissensnachteil unter etwaiger Nervosität angesichts von Einsätzen im In- und Ausland, und dabei noch negative Gefühlen wegen der Dauer der Nichterteilung anmerkte, verfangen auch diese Pauschalvorbringen nicht. Weder entheben zeitweilige "Kontrollverluste" über personenbezogene Daten die Betroffenen von der Notwendigkeit eines Schadensnachweises im Tatsächlichen, zumal wenn - mangels anderweitiger Anhaltspunkte - nichts für einen irgendwie gesetzeswidrigen Datenabfluss oder für zwischenzeitlich unstatthafte Datenspeicherungen spricht (wofür vorliegend nichts ausgeführt ist), noch bedeutet ein bloßer Verzug wegen pauschal behaupteter Negativgefühle oder Empfindungsstörungen ("genervt sein" o.ä.) bereits ein ausgleichspflichtiges Vorkommnis (BAG, Urteil vom 20.02.2025 - 8 AZR 61/24 - Rn. 12 ff., Rn. 19 ff.). Gleiches gilt auch für subjektiv empfundene "Unsicherheiten"; auch sie sind für sich genommen unzureichend, um einen immateriellen Schadensersatz zu begründen (BAG, Urteil vom 17.10.2024 - 8 AZR 215/23 - Rn. 15). Unsicherheits- wie Unmutsempfindungen aus nicht oder unvollständig erteilten Auskünften liegen vielmehr allein in der Natur der Sache; würden schon sie den Schadensersatz begründen, würde jeder Verstoß gegen Art. 15 DSGVO - entgegen dem Normverständnis des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 82 Abs. 1 DSGVO - bereits zu einem Geldausgleich führen (BAG, Urteil vom 20.06.2024 - 8 AZR 124/23 - Rn. 18).

66 d) Der in der Berufung weiter noch ergänzte Zusammenhang wegen der "Art und Weise der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" oder der Beschäftigung im In- und Ausland überhaupt, erschließt nichts weiter dazu, welche normbezogenen Schadenszusammenhänge gleichwohl noch durchgreifen könnten. Auch hierin lag mithin nur eine leerformelhafte Wiederholung für das nicht schon greifbare Ungewissheitsempfinden des Berufungsklägers. Etwaige Datengefährdungen blieben auch im so noch ergänzten Zusammenhang unausgeführt und damit unerfindlich.

67 e) Soweit der Berufungskläger schließlich auf finanzielle Aufwände abstellte, betraf dies schon keinen immateriellen Ausgleichszusammenhang und war angesichts der arbeitsgerichtlichen Kostenprivilegierung nach § 12a ArbGG weithin unbehelflich.

68 f) Es erschließt sich auch unter Ermessensgesichtspunkten nichts, was zudem für eine Schadensausgleichspflicht der Berufungsbeklagten sprechen könnte.

69 g) Im Übrigen wäre sämtlicher etwaiger Schadensausgleich ohnehin bereits durch den gerichtlichen Vergleich vom 04.10.2022 zur Sache 3 Ca 527/22 ausgeglichen und erledigt. Einerseits waren im Geldausgleich nach Vergleichsziffer 5 die bereits verstrichenen Zeiträume behandelt und weiterhin mit den Ziffern 3, 5 und 6 auch der Datenauskunftsanspruch vom 23.05.2022 gegenständlich zum abschließenden Ausgleich gebracht und erledigt (s.o. B II 3 b).

70 C. Die Kostenentscheidung zweiter Instanz folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Kostenentscheidung erster Instanz kann die Kostenregelung für den hier zu 1.322,88 € Streitwert mit einbezogenen Beklagten zu 2. vorliegend noch klarstellend nachgeholt werden (§§ 100 f., 308 Abs. 2 ZPO).

71 D. Gründe, die bei der hier letztlich einzelfallbezogenen Beurteilung eine Zulassung der Revision gerechtfertigt hätten (§ 72 Abs. 2 ArbGG), liegen nicht vor.

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