Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, 2025-12-09, 6 SLa 256/24

6 SLa 256/24Tribunale del lavoro / Chamber 69 dic 2025

Testo completo

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer — 6 SLa 256/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-09

Aktenzeichen: 6 SLa 256/24

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2025:1209.6SLA256.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

I. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11. September 2024 - 1 Ca 1031/23 - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und der Klarstellung halber wie folgt insgesamt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.868,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15. Dezember 2023 aus 64,56 Euro und aus weiteren 129,12 Euro seit 30. Mai 2024 und aus weiteren 1.674,80 Euro seit 13. März 2025 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine nicht anrechenbare AT-Zulage in Höhe von 428,00 Euro brutto monatlich zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz einschließlich der Kosten der Anschlussberufung trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Anrechnung tariflicher Entgelterhöhungen auf eine von der beklagten Arbeitgeberin geleistete Zulage.

2 Die Beklagte fertigt am Standort A-Stadt mit ca. 200 Mitarbeitern Druckerzeugnisse, vorrangig Verpackungsmaterialien für die Tabakindustrie. Sie ist Mitglied des Verbands der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie Rheinland-Pfalz und Saarland eV. (im Folgenden: Verband ppk). Der Kläger, der seit 01. Februar 1992 bei der Beklagten beschäftigt ist, zuletzt kraft schriftlichen Arbeitsvertrags vom 21. Juli 1999 (Bl. 6 d. A. ArbG) als Fachhilfe Druck- und Stanzmaschinen, ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (im Folgenden: Gewerkschaft ver.di). Im Betrieb der Beklagten ist ein Betriebsrat gewählt.

3 Zwischen dem Verband ppk und der Gewerkschaft ver.di ist ein Flächentarifvertrag zur Vergütung, der Lohnrahmentarifvertrag für die Papierverarbeitung, vereinbart. Die Beklagte, die Gewerkschaft ver.di und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Landesbezirk Hessen, Rheinland-Pfalz/Saarland schlossen unter dem 15. Dezember 2005 einen Überleitungs-Entgelttarifvertrag (Bl. 9 ff. d. A. ArbG, im Folgenden: Überleitungs-ETV 2005), der in § 2 eine Zuordnung der Arbeitsplätze anhand von Funktionsbeispielen in 28 ETV-Gruppen (Tarifgruppen) und eine Bandbreitentabelle vorsieht. Nach § 4 Ziff. 1 Überleitungs-ETV 2005 ergibt sich das Arbeitsentgelt jedes Arbeitnehmers aus der Zuordnung seines Arbeitsplatzes in eine ETV-Gruppe, die im Zuordnungsprotokoll festgelegt ist. § 4 Ziff. 3, Ziff. 5 Überleitungs-ETV 2005 sieht für Mitarbeiter, die vor dem 31. Dezember 2005 in das Unternehmen der Beklagten eingetreten sind, eine außertarifliche Zulage (im Folgenden: AT-Zulage) vor. Eine solche Zulage wird gemäß § 4 Ziff. 2, Ziff. 4 Überleitungs-ETV 2005 für ab dem 01. Januar 2006 eingestellte Mitarbeiter nicht gewährt. § 5 Überleitungs-ETV 2005 regelt hierzu Folgendes:

4 § 5 Überleitung/Besitzstandsrecht

5 Die Tarifentgelte wurden in allen Tarifgruppen einheitlich um 16 % abgesenkt. Der um 16 % abgesenkte Teil umfasst zukünftig das Tarifentgelt, während der das Tarifentgelt übersteigende Betrag als außertarifliche Zulage behandelt wird. Die Tarifsteigerungen für den September 2005 und September 2006 werden mit jeweils 1,5% vereinbart und mit der übertariflichen Zulage verrechnet. ...

6 Zukünftige Tariferhöhungen erfolgen auf das Tarifentgelt.

7 Die einheitlich abgesenkten Tarifentgelte bilden die Basis für Neueintretende."

8 Der Überleitungs-ETV 2005 trat gemäß § 7 Ziff. 1 zum 01. Juni 2006 in Kraft und konnte nach § 7 Ziff. 2 mit Monatsfrist zum Ende eines Kalendermonats frühestens zum 30. September 2007 gekündigt werden.

9 Unter dem 01. Dezember 2007 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen gemäß § 7 zum 01. Oktober 2007 in Kraft tretenden und mit Monatsfrist zum Ende eines Kalendermonats frühestens zum 30. September 2009 kündbaren Entgelttarifvertrag (Bl. 16 ff. d. A. ArbG, im Folgenden: ETV 2007) bis auf die Erhöhung der Arbeitsentgelte dem Grunde nach identischen Inhalts, dessen § 5 jedoch abweichend wie folgt lautete:

10 § 5 Überleitung/Besitzstandsrecht

11 Es wird eine Einmalzahlung in Höhe von 750,00 Euro brutto im Dezember 2007 ausgezahlt, hiervon entfallen 200,00 Euro brutto als Prämie für das 10-jährige Bestehen von C, A-Stadt.

12 Die Auszubildenden erhalten ausschließlich die Prämie für das 10-jährige Bestehen in Höhe von 200,00 Euro brutto.

13

14 Die übertarifliche Zulage ist auf künftige Tariferhöhungen nicht anrechenbar und dem Tarifentgelt in jeder Hinsicht gleichgestellt.

15 Zukünftige Tariferhöhungen erfolgen auf das Tarifentgelt."

16 Im zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di unter dem 15. Oktober 2009 geschlossenen Entgelttarifvertrag (Bl. 23 ff. d. A. ArbG, im Folgenden: ETV 2009), der bis auf die angehobenen Arbeitsentgelte im Wesentlichen den Regelungen der beiden Vorgängertarifverträgen entspricht, jedoch in § 5 lediglich Bestimmungen zu einer Einmalzahlung enthält, lautet § 7 wie folgt:

17 "§ 7 Laufzeit

18 Das gekündigte Entgeltabkommen vom 01. Oktober 2007, gültig bis zum 30. September 2009 wird zum 01. Oktober 2009 wieder für 24 Monate bis zum 30. September 2011 in Kraft gesetzt.

19 Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat vor Ablauf des Vertragsendes."

20 Unter dem 27. Januar 2012 trafen die Beklagte und die Gewerkschaft ver.di folgende "Vereinbarung" (Bl. 30 d. A. ArbG, im Folgenden: Vereinbarung 2012).

21 "Der gekündigte Tarifvertrag vom 15. Oktober 2009 wird ab dem 01. Oktober 2011 rückwirkend bis zum 31. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

22 Für den Zeitraum vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 erhöhen sich die Grundentgelte in allen Tarifgruppen um 50,00 Euro/monatlich (siehe Anlage).

23 Für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 werden die Grundentgelte in allen Tarifgruppen um 50,00 Euro/monatlich für alle Tarifgruppen angehoben (siehe Anlage).

24 …"

25 Am 10. Juli 2014 schlossen die Beklagte und die Gewerkschaft ver.di folgenden "Entgelttarifvertrag (Bl. 31 d. A. ArbG; im Folgenden: ETV 2014):

26 "Für den Zeitraum vom 01. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 erhöhen sich rückwirkend die Grundentgelte in allen Tarifgruppen um 3%.

27

28 Für den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 erhöhen sich die Grundentgelte und Ausbildungsvergütungen in allen Tarifgruppen um 1% (aufgerundet bei den Ausbildungsvergütungen beim 10er Betrag).

29 Der Vertrag tritt rückwirkend zum 01. Januar 2014 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Kalendervierteljahr, frühestens zum 31. Dezember 2015 gekündigt werden."

30 Die Beklagte und die Gewerkschaft ver.di schlossen unter dem 04. April 2017 folgenden Entgelttarifvertrag (Bl. 32 d. A. ArbG; im Folgenden ETV 2017):

31 "Für den Zeitraum vom 01. Januar 2017 bis zum 31. März 2018 erhöhen sich rückwirkend die Grundentgelte in allen Tarifgruppen um 2,1%.

32

33 Für den Zeitraum vom 01. April 2018 bis zum 31. Oktober 2018 werden die Grundentgelte in allen Tarifgruppen um 2,1% erhöht.

34

35 Ab dem 01. November 2018 werden die geltenden Entgeltabschlüsse für ArbeitnehmerInnen, Angestellte und Auszubildende, die zwischen dem ver.di Bundesvorstand Fachbereich Medien, Kunst und Industrie bzw. dem ver.di Landesbezirk Rheinland-Pfalz Saarland Fachbereich Medien, Kunst und Industrie und dem Hauptverband Papier- und Kunststoffverarbeitung eV. (HPV) bzw. dem Verband der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie Rheinland-Pfalz und Saarland eV. abgeschlossen sind, für die Beschäftigten von C, A-Stadt übernommen.

36 Der Vertrag tritt rückwirkend zum 01. Januar 2017 in Kraft und endet am 31. Oktober 2018.

37 …"

38 Wegen der weiteren Einzelheiten aller tariflichen Regelungen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

39 Die Beklagte gewährte den bei ihr vor dem 31. Dezember 2005 beschäftigten Mitarbeitern seit dem Jahr 2006 die im Überleitungs-ETV 2005 bzw. den Folgetarifverträgen geregelte AT-Zulage. Im Falle von (Flächen-) Tariferhöhungen zahlte die Beklagte die Zulage weiter in ungekürzter Höhe und passte daneben das Entgelt entsprechend dem (Flächen-) Tarifvertrag vollumfänglich nach oben an.Auch der Kläger erhielt diese ungekürzte Zulage.

40 Im Jahr 2023 vereinbarten die Gewerkschaft ver.di und der Verband pkk eine Tarifentgelterhöhung um 5,1 % ab dem 01. September 2023. Diese Tariferhöhung rechnete die Beklagte bei Mitarbeitern, die lediglich eine AT-Zulage erhielten, erstmals auf diese an, dh. sie passte das Tarifentgelt entsprechend der Erhöhung um 5,1% an unter gleichzeitiger Kürzung der AT-Zulage um diesen Betrag.

41 Der Kläger erhielt bis einschließlich August 2023 die "Außertarifliche-Zulage" (im Folgenden: AT-Zulage) in Höhe von zuletzt 428,00 Euro brutto, wobei der Betrag aufgrund einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Monat August 2023 anteilig 260,52 Euro brutto betrug (vgl. Verdienstabrechnung August 2023 (Bl. 34 f. d. A. ArbG)). Ab 01. September 2024 war der Kläger wieder arbeitsfähig und war wieder durchgehend beschäftigt. Die Abrechnung für September 2023 (Bl. 35 d. A. ArbG) enthielt nur noch eine "Außertarifliche Zulage" mit einem Betrag von 239,00 Euro brutto, was einen Kürzungsbetrag von 189,00 Euro brutto ausmacht.

42 Der Kläger hat am 08. Dezember 2023 beim Arbeitsgericht Trier eine Zahlungsklage auf einen einbehaltenen Differenzbetrag für die Monate September bis November 2023 in Höhe von jeweils 21,52 Euro brutto erhoben, sowie - irrtümlich ausgehend von einer monatlichen AT-Zulage in Höhe des für August 2023 anteilig gezahlten Betrages - die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine nicht anrechenbare AT-Zulage in Höhe von monatlich 260,52 Euro brutto zu zahlen. Die Klage ist der Beklagten am 14. Dezember 2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2024 hat der Kläger seine Zahlungsklage um Differenzbeträge für den Zeitraum Dezember 2023 bis Mai 2024 in Höhe von jeweils 21,52 Euro brutto erweitert. Die Klageerweiterung ist der Beklagten am 29. Mai 2025 zugestellt worden.

43 Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen dargetan, die Beklagte müsse neben der 2023 verhandelten Entgelterhöhung auch die bislang gewährte Zulage als tarifvertraglichen Anspruch ungekürzt weiterzahlen. Eine Anrechnung der AT-Zulage sei nicht möglich, da die Tarifregelungen eine solche nicht vorsähen und der Tarifvertrag auch keine Öffnungsklausel enthalte, sondern der bis heute maßgebliche ETV 2007 eine Anrechnung sogar ausdrücklich ausschließe. Mit dem ETV 2009 sei der ETV 2007 erneut in Kraft gesetzt worden. Die Tarifverträge in der Folgezeit hätten sich nur noch mit der prozentualen Erhöhung der Grundentgelte befasst, was jedoch nicht als Wegfall der bisherigen tariflichen Regelung gewertet werden könne. Eine ablösende Regelung liege nicht vor. Die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG werde mit Nichtwissen bestritten. Eine mitbestimmungsfrei zulässige gleichmäßig Anrechnung gegenüber allen tariflichen AT-Zulagen habe die Beklagte gerade nicht vorgenommen, sondern, gerade angesichts der Mitarbeiter, die mehr als eine Zulage erhielten, das gesamte Entlohnungssystem im übertariflichen Bereich geändert. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte die Tariflohnerhöhung vollständig auf die AT-Zulagen angerechnet habe. Im ersten Kammertermin vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger zu Protokoll erklärt, er berufe sich auch auf individualvertragliche Ansprüche, bislang sei sein zentrales Argument eine betriebliche Übung gewesen.

44 Der Kläger hat beantragt,

45 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 64,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit Klagezustellung zu zahlen;

46 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine nicht anrechenbare AT- Zulage von 260,52 EUR brutto monatlich zu zahlen;

47 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag von 129,12 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit Zustellung der vorliegenden Klageerweiterung zu zahlen.

48 Die Beklagte hat beantragt,

49 die Klage abzuweisen.

50 Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, auf die Zulage der Klägerseite dürfe ab dem Monat August 2023 die zum 01. September 2023 erfolgte Tariflohnerhöhung in Höhe von 5,1 % angerechnet werden. Im ETV 2009 sei die 2007 verankerte Nichtanrechenbarkeit der übertariflichen Zulage nicht fortgeschrieben worden. Es gelte das Ablöseprinzip, ohne dass es einer ausdrücklichen Regelung hierzu bedürfe. Eine Fortgeltung sei auch in den nachfolgenden Haustarifverträgen nicht vereinbart. Eine Nichtanrechenbarkeit sei auch arbeitsvertraglich nicht vereinbart worden. Der Betriebsrat sei vorliegend nicht beteiligt worden. Die Anrechnung sei mitbestimmungsfrei, da sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertarifliche Zulage erfolgt sei. Deshalb habe mangels Änderung der Verteilungsgrundsätze kein Mitbestimmungsrecht bestanden. Eine Änderung des Entgeltsystems sei hiermit nicht verbunden. Eine betriebliche Übung, nach der die volle Zulage auch bei Tariferhöhungen weitergezahlt werde, bestehe nicht. Eine solche scheide nach der Rechtsprechung des BAG grundsätzlich aus. Im Streitfall stehe dem Entstehen einer betrieblichen Übung auch das im vor der Schuldrechtsreform datierenden Arbeitsvertrag wirksam vereinbarte doppelte Schriftformerfordernis entgegen.

51 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11. September 2024 der Zahlungsklage stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine nicht anrechenbare AT-Zulage in Höhe von 260,52 Euro brutto monatlich zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 6 ff. der Entscheidung (= Bl. 143 ff. d. A. ArbG) verwiesen.

52 Der Beklagte hat gegen das am 07. Oktober 2024 zugestellte Urteil mit am 06. November 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 05. November 2024 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 07. Januar 2025, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Der Kläger hat auf die Berufung der Beklagten mit innerhalb verlängerter Frist bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 10. März 2025 erwidert und zugleich Anschlussberufung eingelegt und diese begründet.

53 Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung und zur Erwiderung auf die Anschlussberufung des Klägers nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 07. Januar 2025 (Bl. 35 ff. d. A. LAG) und ihres Schriftsatzes vom 30. April 2025 (Bl. 92 ff. d. A. LAG), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zweitinstanzlich geltend,

54 zu Recht nehme das Arbeitsgericht an, dass der Kläger weder tarifvertraglich noch durch den Arbeitsvertrag einen Anspruch auf die außertarifliche Zulage habe. Das Bundesarbeitsgericht habe aber in seinen Entscheidungen - anders als das Erstgericht fälschlich annehme - deutlich gemacht, dass eine AT-Zulage im Regelfall und nicht etwa nur ausnahmsweise mit Tariflohnerhöhungen verrechnet werden dürfe. Vorliegend bestehe unstreitig keine vertragliche Zusage gegenüber dem Arbeitnehmer, dass es sich bei der AT-Zulage um einen selbständigen Entgeltbestandteil neben dem Tarifentgelt handeln solle. Die langjährige vorbehaltlose Zahlung oder das Unterbleiben von Anrechnungen bei Tariflohnerhöhungen könne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerade nicht für eine betriebliche Übung sprechen. Zusammengefasst gehe das Bundesarbeitsgericht somit davon aus, dass eine rückwirkende Verrechnung einer übertariflichen Zulage mit Tariferhöhungen möglich sei, was mit anderen Worten bedeute, dass schon begrifflich kein Raum für eine betriebliche Übung sei, weil nach der zutreffenden Auffassung des Bundesarbeitsgerichts Vertragsinhalt der Verrechnungsvorbehalt der übertariflichen Zulage mit Tariferhöhungen sei. Dieser Vertragsinhalt könne nicht durch eine betriebliche Übung ausgehebelt werden. Das sei offensichtlich auch den Tarifvertragsparteien bewusst gewesen, weshalb sie eine solche Verrechnung zunächst ausgeschlossen, das Verrechnungsverbot jedoch später aufgehoben hätten, nachdem der Sinn und Zweck (Ausgleich für ein Absenken des Tariflohns) weggefallen gewesen sei. Dem Verrechnungsvorbehalt könne nur durch eine Individualvereinbarung entgegengewirkt werden, die für den maßgeblichen Zeitraum -unstreitig- nicht vorliege. Für die Annahme einer betrieblichen Übung sei daher von Vorneherein kein Raum. Eine Tarifbindung der Beklagten habe im Übrigen vorgelegen. Es sei den Tarifvertragsparteien auch niemals um eine feste übertarifliche Zulage für die Ewigkeit gegangen, sondern zunächst nur um einen Ausgleich. Als dieser nach Auffassung der Tarifvertragsparteien nicht mehr nötig gewesen sei, hätten sie das Anrechnungsverbot aufgehoben. Nachdem das Bundesarbeitsgericht das doppelte Schriftformerfordernis bis zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts für rechtswirksam erachtet habe, könne nach Dafürhalten der Beklagten nicht auf § 305 c Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden. Es sei angesichts einer Nichtanwendbarkeit der Schriftformklausel lediglich von 2014 bis 2023 nicht ersichtlich, weshalb eine Berufung auf das doppelte Schriftformerfordernis gegen Treu und Glauben verstoßen solle. Vorliegend finde sich in der tariflichen Norm eben gerade kein Anhaltspunkt dafür, dass keine vollständige Ablösung entsprechend dem grundsätzlichen Ablöseprinzip habe erfolgen sollen; dies sei in der Tarifnorm selbst nicht ausdrücklich zum Ausdruck gekommen. Den Tarifvertragsparteien sei sehr genau bewusst gewesen, was sie letztendlich geregelt hätten, was bereits die Titel der Tarifverträge zeigten. Hinzu komme, dass die Tarifvertragsparteien eine Verrechnung zunächst ausschlossen, das vorherige Verbot der Anrechnung später durch Neuabschluss eines neuen ETV aufgehoben hätten, was auch Sinn mache, da es niemals um eine feste übertarifliche Zulage für die Ewigkeit gegangen sei, sondern zunächst nur um einen Ausgleich. Unrichtig sei, dass die Beklagte das "ganze Zulagensystem" geändert habe, da sie lediglich zwei mitbestimmungsfreie Zulagen zusammengefasst habe, für die beide eine Anrechnungsmöglichkeit bestehe. Doch selbst wenn darin eine Änderung des Verteilungssystems gesehen werden sollte, habe dies keine Auswirkungen, da es ihr frei stehe, die Entscheidung wieder zu ändern und zwei Rechnungsposten auszuweisen, wobei eine Änderung der Verteilungsstruktur nicht gewollt gewesen sei. Zum anderen habe der Kläger weder tarifvertraglich noch durch den Arbeitsvertrag einen Anspruch auf die außertarifliche Zulage. Es sei bereits vorgetragen, dass ein solch vermeintlicher Anspruch sich auch nicht aufgrund einer betrieblichen Übung ergebe und auch nicht nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung. Vorliegend sei nicht ansatzweise ersichtlich, worin ein Vorteil der Beklagten zu sehen sein sollte, dass diese beide Zulagen zusammengefasst habe. Maßnahmen zum Nachteil der Arbeitnehmer seien nur solche, die bereits bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer schmälerten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führe die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats nicht dazu, dass sich individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ergäben, die zuvor noch nicht bestanden hätten. So liege der Fall hier. Es handele sich um außertarifliche bzw. übertarifliche Zulagen, auf die schon begrifflich kein unmittelbarer Anspruch bestehe. Ein solcher werde auch weder tarifvertraglich noch durch den Arbeitsvertrag begründet. Bezogen auf die vertraglich begründete außertarifliche Zulage in Höhe von 260,52 Euro ergebe sich durch Auslegung zwanglos, dass der Kläger auf eine solche nur dann Anspruch haben solle, wenn auch eine Verrechnungsmöglichkeit bestehe.

55 Die Beklagte beantragt,

56 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11. September 2024 - 1 Ca 1031/23 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

57 Der Kläger beantragt,

58 1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

59 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 1.674,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB ab Zustellung des vorliegenden Schriftsatzes zu zahlen und

60 3. festzustellen , dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine übertarifliche Zulage in Höhe von weiteren 167,48 Euro zu zahlen.

61 Vorsorglich beantragt die Beklagte,

62 die Anschlussberufung zurückzuweisen.

63 Der Kläger trägt zur Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung gegen die Berufung der Beklagten und zur Begründung seiner Anschlussberufung nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungs- und Anschlussberufungsschrift vom 10. März 2025 (Bl. 69 ff. d. A. LAG), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor,

64 entgegen der Auffassung der Beklagten und auch des Arbeitsgerichts sei die AT-Zulage bereits aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften anrechnungsfest. Eine Ablösung der Regelungen des Haustarifvertrages aus dem Jahr 2005 in Bezug auf die Anrechnungsfestigkeit der Zulage durch eine andere Vereinbarung sei, anders als von der Beklagten und vom Arbeitsgericht angenommen, nicht erfolgt. Im Zweifel sei der Tarifauslegung Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, sachgerechten zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führe. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Die der Vereinbarung 2012 folgenden Regelungen hätten sich lediglich auf die Vereinbarung von linearen Gehaltserhöhungen beschränkt, während die vorangegangenen Tarifverträge neben der AT-Zulage (als Kompensationsleistung) auch Eingruppierungsmechanismen für die im Betrieb geltenden Entgeltgruppen, besondere Entgeltregelungen für neu eingestellte Mitarbeiter bzw. Versetzte und Vergütungsregelungen im Vertretungsfall enthalten hätten. Bis zum ETV 2009 seien diese Bestandteile auch immer noch explizit benannt worden, während die Vereinbarung 2012 sich dann darauf beschränkt habe, den ausgelaufenen Tarifvertrag aus dem Jahr 2009 befristet wieder in Kraft zu setzen, was aber bedeutet habe, dass die in den vorstehend aufgelisteten Spiegelstrichen genannten Tarifvertragselemente inhaltlich unbeschränkt hätten weiter gelten sollen. Der ETV 2014 hätte dann erstmals nur noch die Erhöhung der Grundentgelte enthalten und alle übrigen für die Funktionsfähigkeit des in den Entgelttarifverträgen geregelten Entgeltsystems zwingend erforderlichen Punkte seien erstmalig nicht mehr berücksichtigt worden. Auch bei großzügiger Handhabung der Tarifsukzession müsse doch die Frage gestellt werden, ob die Tarifvertragsparteien hierdurch das jahrelang praktizierte und mühsam ausgehandelte Entgeltsystem hätten abschaffen wollen oder - bei dessen Fortbestand - nur noch die linearen Entgelterhöhungen hätten verhandeln wollen. Die Historie der Tarifverträge gebe Anlass, eine entsprechende Auslegung vorzunehmen. Dafür spreche zunächst der Wortlaut des ETV 2014 der als "Entgelttarifvertrag" bezeichnet sei, wie seine Vorgänger. Auch sei fraglich, welchen Sinn es machen solle, lediglich Tarifverträge über die Entgelterhöhung abschließen, wenn die gesamte darunter liegende Entgeltsystematik, insbesondere die Eingruppierungsmerkmale, nicht mehrvorhanden seien. Es könne kaum Wille der Tarifvertragsparteien gewesen sein, durch die Vereinbarung der auch in den vorangegangenen Tarifverträgen bereits enthaltenen linearen Entgelterhöhungen zugleich die gesamte den älteren Tarifverträgen zugrunde liegende Entgeltsystematik vollständig abzuschaffen. Die Beklagte habe hierzu nicht auch nur einen Satz vorgetragen, während der Kläger vorgetragen habe, dass es den Tarifvertragsparteien bei den Verhandlungen darum gegangen sei, aus Gründen der Vereinfachung nur noch die linearen Gehaltserhöhungen zu fixieren und den Rest der Entgeltsystematik so zu belassen, wie dies in den Vorläufertarifverträgen geregelt gewesen sei. Im Übrigen stehe eine solche Tarifsukzession auch nicht in Übereinstimmung mit der entsprechenden einschlägigen Rechtsprechung. Weiterhin gehe das Arbeitsgericht zutreffenderweise davon aus, dass die AT-Zulage auch aufgrund des Rechtsinstituts der betrieblichen Übung anrechnungsfest sei. Entscheidend dürfe weiterhin sein, dass die Beklagte eine nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mitbestimmungsfrei zulässige gleichmäßige Anrechnung gegenüber allen tariflichen AT-Zulagen eben gerade nicht vorgenommen habe. Im Falle zusätzlicher individualrechtlicher Zulagen (zB Parallelverfahren 6 SLa 260/24 und 6 SLa 255/24) habe die Beklagte die Zulagen einfach zusammengefasst, so dass nach der Anrechnung der Tariferhöhung eine einheitliche Zulage verblieben sei. Damit aber habe die Beklagte das ganze Zulagensystem geändert; es sei nicht mehr erkennbar, welche Beträge der Entgelterhöhung gegen welche vormalig unterschiedlichen Zulagen verrechnet worden seien. Dies aber hätte die Beklagte ohne die Zustimmung des Betriebsrats nicht tun dürfen. Die Beklagte sei daher alleine aus diesem Grunde schon verpflichtet, die AT-Zulage in uneingeschränkter Höhe fortzuzahlen. Der Hinweis des Gerichts, nach der die von der Beklagten vorgenommene Umstrukturierung ja lediglich in den Abrechnungen aufgeführt sei und man daraus nicht schließen könne, dass die Struktur der übertariflichen Vergütung damit habe verändern werden sollen, werde - für sich genommen - nicht zu tragen vermögen. Zumindest der erste Anschein spreche doch dafür, dass die AT-Zulage und die ÜT-Zulage nicht nur optisch, sondern auch wirtschaftlich zu einer einheitlichen Zulage zusammengefasst worden seien. Warum solle man in einer Abrechnung Veränderungen der Entlohnungsstruktur ausweisen, wenn dies nicht auch tatsächliche Hintergründe habe? Bei der Zusammenlegung zweier aus unterschiedlichen Historien stammenden außertariflichen bzw. übertariflichen Zulagen sei davon auszugehen, dass dieser Sachverhalt von der vorstehend zitierten Definition erfasst werde; da es sich damit um eine Veränderung der Entlohnungsgrundsätze handele, sei es auch unerheblich, ob hierbei die Verteilungsgrundsätze geändert worden seien (wovon aus bereits erstinstanzlich dargelegten Gründen ausgegangen werde). Sofern die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte, die sich weder zum Kläger, noch zum ebenfalls betroffenen Kollegen X geäußert habe, nicht zu erklären vermöge, welche Entscheidungen der Zusammenlegung der beiden übertariflichen Zulagen zugrunde liegen, sei von einer Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auszugehen. Die Beklagte habe die Entgeltstruktur insofern verändert, als dass sie unterschiedliche, die tarifliche Grundvergütung übersteigende Zulagen zu einer Zulage zusammengefasst habe, ohne den Betriebsrat hierbei zu beteiligen, weshalb die Anrechnung der Tariflohnerhöhung hinsichtlich beider Zulagen (auch) wegen der Verletzung von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unwirksam sei. Im Wege der Klageerweiterung sei zu den bisherigen Anträgen zu ergänzen, dass dem Kläger monatlich eine AT-Zulage in Höhe von 428,00 Euro zustehe und nicht - wie erstinstanzlich irrtümlich angenommen - der wegen längerer Arbeitsunfähigkeit und Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers im August 2023 anteilig ausgekehrte Betrag von 260,52 Euro brutto. Dementsprechend könne der Kläger monatlich einen Differenzbetrag von 189,00 Euro abzüglich bereits eingeklagter 21,52 Euro brutto verlangen, mithin monatlich weitere 167,48 Euro brutto für den Zeitraum vom 01. September 2023 bis Juni 2024. Die Anschlussberufung ist der Beklagten am 12. März 2025 zugestellt worden.

65 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat der Kläger klargestellt, dass er sich hinsichtlich der AT-Zulage in erster Linie auf (jedenfalls nachwirkenden) Tarifvertrag stütze, sodann auf betriebliche Übung, ggf. auf verletzte Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.

66 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

67 Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers sind zulässig. In der Sache ist lediglich die Anschlussberufung des Klägers erfolgreich.

68 I. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers sind zulässig.

69 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 07. Oktober 2024 mit am 06. November 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 05. November 2024, form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 222 Abs. 2 ZPO) und mit Schriftsatz vom 07. Januar 2025, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO).

70 2. Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig. Das gilt sowohl, soweit der Kläger ausdrücklich Anschlussberufung eingelegt hat, um erstinstanzlich versehentlich nicht eingeklagte Anteile der streitgegenständlichen AT-Zulage zum Gegenstand des Berufungsverfahrens zu machen, als auch soweit der Kläger seine vom Arbeitsgericht abgewiesenen Ansprüche aus Tarifvertrag im Berufungsverfahren weiterverfolgt.

71 2.1. Ein Kläger kann seine Klage in der Berufungsinstanz nur ändern, wenn er Rechtsmittelführer ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Klageänderung nach § 263 ZPO zu beurteilen ist oder ob es sich um einen privilegierten Fall nach § 264 Nr. 2 ZPO handelt. Will der in erster Instanz obsiegende Kläger eine Klageerweiterung vornehmen oder neue Ansprüche einführen und sich damit nicht nur auf die Abwehr der Berufung beschränken, muss er sich der Berufung der Gegenseite anschließen. Das gilt auch dann, wenn er seine Klage nach § 264 Nr. 3 iVm. Nr. 2 ZPO umstellt und erweitert (BAG 01. Oktober 2025 - 4 AZR 285/24 - Rn. 92, 10. November 2021 - 10 AZR 256/20 - Rn. 15; 15. Juli 2021 - 6 AZR 460/20 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris)

72 2.2. Der Kläger war nicht Berufungsführer und konnte daher die erstinstanzlich irrtümlich nicht zum Gegenstand seiner Klage gemachten Bestandteile der AT-Zulage nur im Wege der Anschlussberufung in das Berufungsverfahren einführen. Der Kläger hat insoweit innerhalb der nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 ArbGG maßgebenden, verlängerten Frist zur Berufungsbeantwortung (§ 66 Abs. 1 Satz 3 und 5 ArbGG) am 10. März 2025 ausdrücklich Anschlussberufung eingereicht und diese ordnungsgemäß begründet. Sie genügt den Anforderungen des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 524 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ZPO.

73 2.3. Auch eine Verurteilung der Beklagten aus Tarifvertrag nur mittels einer Anschlussberufung erreichen. Die vom Kläger am 10. März 2025 fristgerecht und ordnungsgemäß eingereichte Berufungsbeantwortung kann auch insoweit als Anschlussberufung verstanden werden (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 3 und 5 ArbGG). Der Kläger hat deutlich gemacht, seine Ansprüche - wie bereits erstinstanzlich - auch auf tarifvertraglicher Grundlage zu verfolgen. Eine ausdrückliche Erklärung, es werde Anschlussberufung eingelegt, ist ebenso wenig erforderlich wie eine Beschwer (BAG 03. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 33, zitiert nach juris).

74 II. Die Anschlussberufung des Klägers ist begründet. Die Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

75 1. Der auf die AT-Zulage in Höhe von insgesamt 428,00 Euro brutto gerichtete Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Der Kläger kann die entsprechende Feststellung verlangen, da ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf eine anrechnungsfeste AT-Zulage in zuletzt geltend gemachter Höhe von 428,00 Euro brutto aus § 4 ETV 2009 iVm. § 5 ETV 2007 zusteht.

76 1.1. Der Feststellungsantrag, den das Arbeitsgericht zutreffend dahingehend ausgelegt hat, dass er erst den Zeitraum nach Ablauf der im Wege der Leistungsklage geltend gemachten Beträge umfassen soll, ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag des Klägers im Berufungsverfahren hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Hinsichtlich seines einheitlichen Klagebegehrens, das der Kläger aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet, hat er im Berufungsverfahren eine Rangfolge festgelegt.

77 1.1.1. Der Anspruch des Klägers auf eine AT-Zulage gemäß § 4 ETV 2009 iVm. § 5 ETV 2007 stellt einen anderen Streitgegenstand dar, als der vom Arbeitsgericht zugesprochene Anspruch auf die AT-Zulage aus betrieblicher Übung (vgl. BAG 01. August 2024 - 6 AZR 183/23 - Rn. 15 mwN, vgl. auch 13. Dezember 2023 - 5 AZR 307/22 - Rn. 21, jeweils zitiert nach juris). Beide Streitgegenstände sind infolge der Anschlussberufung des Klägers zu einem Anspruch aus Tarifvertrag Gegenstand des Berufungsverfahrens.

78 1.1.2. Der Kläger hat erstinstanzlich eine Rangfolge seiner Ansprüche nicht festgelegt. Bis zum Kammertermin vom 12. Juni 2024 vor dem Arbeitsgericht hat er sich schriftsätzlich ausschließlich auf Ansprüche aus Tarifvertrag berufen, ohne einen Anspruch aus betrieblicher Übung zu erwähnen. Auch wenn im genannten Termin protokolliert wurde, die Klägerseite berufe sich auch auf individualvertragliche Ansprüche und "eine betriebliche Übung sei bisher ihr zentrales Argument bei der Klagebegründung gewesen", erschließt sich hieraus eine Reihenfolge der beiden Streitgegenstände nicht. Der Kläger hat allerdings im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 09. Dezember 2025 klargestellt, dass er sich im Hinblick auf die AT-Zulage in erster Linie auf Tarifvertrag stütze, sodann auf betriebliche Übung, ggf. auf Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Damit war die erforderliche Bestimmtheit seines Feststellungsantrags in zweiter Instanz gegeben.

79 1.2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf eine anrechnungsfeste AT-Zulage in Höhe von 428,00 Euro brutto bereits auf Basis der vom Kläger vorrangig verfolgten tariflichen Grundlage gemäß §§ 4 ETV 2009, 5 ETV 2007 zu. Die beantragte Feststellung ist daher gerechtfertigt.

80 1.2.1. Die streitgegenständlichen Tarifverträge finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis Anwendung (§§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG).

81 1.2.2. Der Anspruch des Klägers auf eine tarifliche AT-Zulage beruht zuletzt auf dem fortgeschriebenen § 4 ETV 2009. Der Anspruch wurde erstmals geregelt in §§ 4,5 Überleitungs-ETV 2005. Die Beklagte vereinbarte damals im genannten Haustarifvertrag mit der Gewerkschaft NGG und der Gewerkschaft ver.di eine Absenkung der Tarifentgelte um 16 %, wobei Bestandsmitarbeitern wie dem Kläger, die bis zum 31. Dezember 2005 in den Betrieb der Beklagten eingetreten waren, der den abgesenkten Betrag übersteigende Teil gemäß § 5 Satz 2 Überleitungs-ETV 2005 als außertarifliche Zulage gewährt wurde bei gleichzeitig vereinbarter Verrechnung der Tarifsteigerungen für September 2005 und September 2006 mit der "übertariflichen Zulage". Für den Kläger, der ausweislich seiner Vergütungsabrechnung August 2023 zuletzt nach ETV-Gruppe 17 vergütet wurde, ergibt sich daher der von der Beklagten zuletzt an ihn ausgekehrte Betrag von monatlich 428,00 Euro brutto (vgl. § 4 Überleitungs-ETV 2005). Dieser Zulagenbetrag, bei dem es sich um eine tariflich vereinbarte Besitzstandszulage handelt und nicht im herkömmlichen Sinne um eine unabhängig vom Tarifvertrag gewährte außertarifliche Zulage, wurde auch in § 4 der Folgetarifverträge ETV 2007 und ETV 2009 aufgeführt. Mit Abs. 1 der Vereinbarung 2012 wurde der ETV 2009 und damit auch § 4 ETV 2009 ab dem 01. Oktober 2011 rückwirkend bis zum 31. Dezember 2013 wieder in Kraft gesetzt.

82 1.2.3. Die Tarifvertragsparteien haben die gemäß § 4 ETV 2009 an Bestandsmitarbeiter zu zahlende AT-Zulage mit § 5 ETV 2007 anrechnungsfest ausgestaltet. Gemäß § 5 Abs. 5, Abs. 6 ETV 2007 wurde vereinbart, dass die AT-Zulage ("übertarifliche Zulage") auf künftige Tariferhöhungen nicht anrechenbar, dem Tarifentgelt in jeder Hinsicht gleichgestellt ist und dass zukünftige Tariferhöhungen auf das Tarifentgelt erfolgen. Diese Regelung wurde mit § 7 Abs. 1 ETV 2009 rückwirkend bis zum 30. September 2011 erneut in Kraft gesetzt. Mit Abs. 1 der Vereinbarung 2012 haben die Tarifvertragsparteien den ETV 2009 und damit auch § 5 ETV 2007 ab dem 01. Oktober 2011 rückwirkend bis zum 31. Dezember 2013 wieder in Kraft gesetzt. Damit bestand mit den fortgeschriebenen §§ 4 ETV 2009, 5 ETV 2007 bis zu diesem Zeitpunkt durchgehend eine Rechtsgrundlage für die Zahlung einer anrechnungsfesten AT-Zulage in Höhe von 428,00 Euro brutto für den ETV-Gruppe 17 zugeordneten Kläger.

83 1.2.4. Die Vorschriften der fortgeschriebenen §§ 4 ETV 2009, 5 ETV 2007 wurden weder durch den ETV 2014, noch durch die nachfolgenden Tarifregelungen abgelöst.

84 a) Es spricht nach Auffassung der Berufungskammer bereits im Rahmen der Auslegung einiges dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit den Regelungen des ETV 2014 bis auf die geänderte Höhe der Grundentgelte und der Ausbildungsvergütungen die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen wieder in Kraft setzen wollten.

85 aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 29 unter Verweis auf BAG 20. Juni 2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 19, jeweils zitiert nach juris).

86 bb) Nach dem Wortlaut des ETV 2014 haben die Tarifvertragsparteien lediglich bestimmt, dass sich die Grundentgelte in den Jahren 2014 und 2015 in allen Tarifgruppen um 3% bzw. 1% erhöhen und eine Anhebung der Ausbildungsvergütungen geregelt. Eine ausdrückliche Formulierung zu oder eine Wiederholung der übrigen Regelungen der im Volltext ausformulierten Entgelttarifverträge der Vorjahre 2007 und 2009 bzw. des Überleitungs-ETV 2005 findet sich im ETV 2014 - anders als zuvor - nicht. Wollte man deshalb annehmen, dass der ETV 2014 die bisherigen Regelungen nicht fortschreiben und ergänzen, sondern ersetzen wollte, fehlte es damit sowohl an einer Referenzgröße für die vereinbarten Grundentgelterhöhungen, als auch an Bestimmungen zu den Tarifgruppen, zu denen die Grundentgelte zugeordnet sind, da es an den erforderlichen Eingruppierungsbestimmungen mangelt. Zumindest für neu eingestellte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse von einer Nachwirkung nicht erfasst wären, käme dem ETV 2014 vor diesem Hintergrund keine sinnvolle Bedeutung zu. Dass die Tarifvertragsparteien derart unterschiedliche Rechtswirkungen mit dem ETV 2014 hätten verbinden wollen, ist nicht ersichtlich (vgl. BAG 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 31, zitiert nach juris). Soweit die Beklagte anführt, der Ausgleichszweck der Besitzstandszulage sei weggefallen, weshalb zumindest die Nichtanrechnungsklausel aus § 5 ETV 2007 aufgehoben worden sei, finden sich Anhaltspunkte hierfür im Tarifvertrag vor dem Hintergrund des vollständigen Fehlens einer Entgeltordnung nicht. Unterstellt man die Rechtsauffassung der Beklagten als zutreffend, erschiene daher der Anspruch auf eine AT-Zulage insgesamt fraglich. Davon, dass ein Anspruch insgesamt nicht (mehr) gegeben gewesen wäre, geht jedoch auch die Beklagte nicht aus. Da diese bis zum Jahr 2023 die AT-Zulage anrechnungsfrei ausgekehrt hat, spricht damit auch die praktische Handhabung im Betrieb der Beklagten dafür, dass die Tarifvertragsparteien des Haustarifvertrags mit dem ETV 2014 lediglich die zuletzt geltenden Tarifbestimmungen bei Anhebung der Grundentgelte in den Tarifgruppen und Ausbildungsvergütungen wieder in Kraft setzen wollten und die Beklagte genau dies umgesetzt hat. Gegen diese Auslegung könnte allenfalls sprechen, dass die Tarifvertragsparteien zumindest bei der dem ETV 2014 vorangegangenen Vereinbarung 2012 eine deutliche Formulierung zur rückwirkenden In-Kraft-Setzung des ETV 2009 getroffen haben und auch in § 7 Abs. 1 ETV 2009 - trotz vollständiger Wiederholung im Volltext mit Ausnahme der geänderten Regelung zur Einmalzahlung in § 5 ETV 2009 - den ETV 2007 ausdrücklich rückwirkend wieder in Kraft gesetzt haben, während dies beim ETV 2014 nicht der Fall ist.

87 b) Selbst wenn man vor diesem Hintergrund davon ausginge, dass der ETV 2014 nicht die Vorgängerregelungen mit Ausnahme der geänderten Grundentgelte und Ausbildungsvergütungen wieder in Kraft gesetzt hat, hätten §§ 4 ETV 2009, 5 ETV 2007 vorliegend als Inhaltsnormen auch nach Ende der Laufzeit der Vereinbarung 2012 am 31. Dezember 2013 im Wege der Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG weiterhin Geltung. Ein Ausschluss der Nachwirkung ist nicht ersichtlich (vgl. BAG 30. Januar 2013 - 4 AZR 306/11 - Rn. 22; 11. Januar 2011 - 1 AZR 310/09 - Rn. 14, jeweils zitiert nach juris). Die genannten Vorschriften wurden nicht durch eine andere Abmachung ersetzt.

88 aa) Nach § 4 Abs. 5 TVG gelten nach Ablauf eines Tarifvertrages seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Das kann ua. durch einen für beide Parteien geltenden Tarifvertrag geschehen. Die Nachwirkung des abgelaufenen Tarifvertrages entfällt aber nur insoweit, als die andere Abmachung denselben Regelungsbereich erfasst (BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 477/08 - Rn. 23, 22. Oktober 2007 - 4 AZR 789/07 - Rn. 27, 4. Juli 2007 - 4 AZR 439/06 - Rn. 21, jeweils zitiert nach juris). Maßgebend ist, inwieweit die andere tarifliche Abmachung die in den nachwirkenden Rechtsnormen behandelten Gegenstände betrifft. Dabei wird die Nachwirkung nicht nur dann beendet, wenn der neu in Kraft getretene Tarifvertrag die ursprüngliche Regelung aufgreift, bestätigt, abändert oder ausdrücklich für beendet erklärt. Auch eine stillschweigende Ablösung ist möglich, wenn ein Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu regelt, der bislang Gegenstand eines anderen Tarifvertrages war (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 477/08 - Rn. 23, 30. Januar 2002 - 10 AZR 359/01 - Rn. 38, vgl. 6. November 1985 - 4 AZR 478/84 - Rn. 12; jeweils zitiert nach juris).

89 bb) Ausgehend hiervon ist eine Ablösung der §§ 4 ETV 2009, 5 ETV 2007 durch den ETV 2014 nicht erfolgt. Aus den bereits dargestellten Gründen betreffen die Regelungen des ETV 2014 lediglich die Höhe der Grundentgelte in den Tarifgruppen bzw. die Höhe der Ausbildungsvergütung. Die sonstigen Regelungen aus den vorangegangenen Entgelttarifverträgen werden hiervon nicht nur nicht berührt, sondern ohne die Bestimmungen zur Eingruppierung bzw. den ETV-Gruppen und die entsprechenden Grundentgelte ist weder eine prozentuale Anhebung, noch ein Eingruppierungssystem denkbar. Der ETV 2014 tritt hierzu keinerlei Regelung, weshalb insoweit eine Ablösung ausscheidet. Dass die Tarifvertragsparteien hiervon in Bezug auf § 5 ETV 2007 hätten eine Ausnahme machen wollen, der durch § 5 ETV 2009 trotz des geänderten § 5 ETV 2009 erneut in Kraft gesetzt worden war, ist nicht ersichtlich. Von einer stillschweigenden Ablösung des § 5 ETV 2007 kann daher mangels Neuregelung des Komplexes "Besitzstandszulage" nicht ausgegangen werden, nachdem ein entsprechender Wille der Tarifvertragsparteien hierzu keinen Niederschlag im ETV 2014 gefunden hat.

90 c) Auch der vergleichbar formulierte Nachfolgetarifvertrag ETV 2017, der für die Folgejahre aus Gründen der weiteren Vereinfachung sogar vollständig auf die (prozentualen) Entgeltsteigerungen im Flächentarif Bezug nimmt, ist aus den bereits dargestellten Gründen jedenfalls nicht geeignet, die §§ 4 ETV 2009, 5 ETV 2007 abzulösen.

91 2. Die Anträge auf Zahlung sind zulässig und begründet.

92 2.1. Die vom Kläger zur Entscheidung gestellten Zahlungsanträge waren zulässig, insbesondere waren sie hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Kläger hat sein Klagebegehren - wie bereits zur Feststellungsklage ausgeführt - auf mehrere Streitgegenstände gestützt, jedoch aus den dargestellten Gründen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer deren erforderliche Rangfolge bestimmt. Die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ist gemäß §§ 67 Abs. 3 und 4 ArbGG, § 533 ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich und kann auf Tatsachen gestützt werden, die der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen sind.

93 2.2. Die vom Kläger im Wege der Anschlussberufung eingeführten Zahlungsanträge sind auch begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung der eingeklagten Differenzbeträge gemäß §§ 4 ETV 2009, 5 ETV 2007 für die Monate September 2023 bis Mai 2024 in Höhe von insgesamt monatlich 189,00 Euro brutto ebenso verlangen, wie den für den Monat Juni 2024 - allein - eingeklagten Betrag in Höhe von 167,48 Euro brutto.

94 2.2.1. Dem Kläger stand aus den unter II 1 dargestellten Gründen für die Monate September 2023 bis Mai 2024 ein ungekürzter Betrag an AT-Zulage in Höhe von monatlich jeweils 428,00 Euro brutto zu. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auch nicht durch Zahlung gemäß § 362 BGB erfüllt. Die für die Erfüllung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat selbst vorgetragen, die an den Kläger auszukehrende AT-Zulage um die Tariferhöhung, mithin um monatlich 189,00 Euro brutto, gekürzt zu haben. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger restliche Zahlung an AT-Zulage für den streitgegenständlichen Zeitraum September 2023 bis Mai 2024 in Höhe von 189,00 Euro monatlich und den für den Monat Juni 2024 allein eingeklagten Betrag in Höhe von 167,48 Euro brutto, insgesamt demnach1.868,48 Euro brutto verlangen.

95 2.2.2. Der Ausspruch zu den Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 ZPO.

B

96 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

97 Die Zulassung der Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG in vorliegendem Einzelfall nicht veranlasst.

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