OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, 2026-06-23, 8 W 12/26

8 W 12/26Tribunale superiore / Civil Chamber 823 giu 2026

Testo completo

OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat — 8 W 12/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-23

Aktenzeichen: 8 W 12/26

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2026:0623.8W12.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 5) wird der Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 31.12.2025, Az. 49 VI 16/25, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Mainz wird angewiesen, dem Beteiligten zu 5) einen Erbschein entsprechend seinem Antrag vom 07.05.2025 zu erteilen, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist.

II. Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins vom 10.04.2025 wird zurückgewiesen.

  1. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Die am 6. Dezember 2024 verstorbene Erblasserin war mit Herrn G.E. verheiratet. Die im Jahr 1926 geborenen Ehegatten haben am 5. Oktober 1960 das zweite Mal geheiratet, nachdem die sich im Jahr 1958 das erste Mal hatten scheiden lassen. Die zweite Ehe wurde sodann am 12. September 2009 erneut geschieden. In der Folge haben die Ehegatten am 27. Mai 2015 das dritte Mal die Ehe geschlossen, bevor der Ehemann der Erblasserin am 17. November 2015 verstarb. Die Eheleute hatten drei Kinder, von denen nur der Beteiligte zu 5) noch lebt. Die Tochter M.H.E. ist vorverstorben. Deren einziges Kind ist der Beteiligte zu 1). Der weitere Sohn H.H.E. ist ebenfalls vorverstorben. Dessen Kinder sind die Beteiligten zu 2) bis 4).

2 In einem notariellen Erbvertrag vom 2. Mai 1969 (Bl. 64 ff. eA I) haben sich die Erblasserin und ihr Ehemann gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Als Schlusserben des Längstlebenden haben die Eheleute ihre gemeinsamen Kinder M.H.E., K.E. und H.H.E. zu gleichen Teilen eingesetzt. In Ziff. 4 des Erbvertrages haben die Eheleute verfügt, dass anstelle eines vor dem Längstlebenden verstorbenen Kindes dessen Abkömmlingen in gesetzlicher Ordnung treten.

3 Ziff. 8 des Erbvertrages lautet:

4 „Auf die durch diesen Erbvertrag geschaffene Bindung sind wir hingewiesen. Dem Überlebenden bleibt aber das Recht vorbehalten, eine anderweitige Verteilung des Nachlasses unter unseren Kindern oder deren Abkömmlingen anzuordnen, auch ein Kind oder dessen Abkömmlinge ganz oder teilweise von der Erbfolge oder als Vermächtnisnehmer auszuschließen, wenn triftige Gründe hierfür vorliegen. Über diese Voraussetzung entscheidet der Überlebende nach freiem pflichtgemäßem Ermessen. Dieses Recht erlischt jedoch im Falle der Wiederverheiratung.“

5 Eine Regelung für den Fall der Scheidung enthält der Erbvertrag nicht.

6 Unter dem 24. Dezember 2023 hat die Erblasserin ein eigenhändiges Testament errichtet und verfügt, dass nach ihrem Tod dem Beteiligten zu 5) ihr gesamtes Vermögen zufallen soll (Bl. 146 eA I).

7 Der Antragsteller T.E. hat am 10. April 2025 einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt, wonach die Erblasserin aufgrund des notariellen Erbvertrags vom 2. Mai 1969 von den Beteiligten zu 1) und 5) zu je 1/3 und von den Beteiligten zu 2) bis 4) je zu 1/9 beerbt wurde. Die erbvertragliche Schlusserbeneinsetzung sei bindend. Das privatschriftliche Testament der Erblasserin vom 24. Dezember 2023 nenne keine triftigen Gründe im Sinne von Ziff. 8 des Erbvertrags. Dies sei jedoch Voraussetzung dafür, dass der überlebende Ehegatte eine Abänderung der Schlusserbeneinsetzung hätte vornehmen können. Unabhängig davon sei die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des privatschriftlichen Testaments aufgrund ihrer Demenz bereits testierunfähig gewesen.

8 Unter dem 7. Mai 2025 hat der Beteiligte zu 5) demgegenüber die Erteilung eines Alleinerbscheins auf Grundlage des Testaments der Erblasserin vom 24. Dezember 2023 beantragt.

9 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. Dezember 2025 (Bl. 236 eA I) hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 5) zurückgewiesen und antragsgemäß zu Gunsten des Beteiligten zu 1) einen Feststellungsbeschluss gemäß § 352e FamFG erlassen. Die Erbfolge richte sich nach dem notariellen Erbvertrag aus dem Jahr 1969. Das eigenhändige Testament der Erblasserin habe zu keiner Änderung der Erbfolge geführt. Denn durch die Bestimmung, wonach die Entscheidung „nach freiem pflichtgemäßem Ermessen“ zu erfolgen habe, sei angeordnet, dass die Gründe für die Entscheidung nicht willkürlich sein dürften, sondern eine dem Zweck der Regelung in Ziff. 8 des Erbvertrages in Verbindung mit der Schlusserbeneinsetzung entsprechende sachgerechte Abwägung erfolgen müsse, die dann notwendigerweise (da sie nachvollzogen werden müsse) auch in dem Testament darzulegen gewesen wäre. Hieran fehle es. Das Testament hätte für jeden zu benachteiligenden bzw. zu bevorzugenden Schlusserben eine Abwägung enthalten müssen. Das Testament sei daher bereits wegen dieser formellen Mängel nicht geeignet, die Schlusserbenbestimmung des Erbvertrages abzuändern. Im Übrigen sei ein schwieriges Verhältnis zur vorverstorbenen Tochter ebensowenig ein hinreichender Grund zur Abänderung der Erbfolge wie eine mangelnde Kontaktpflege durch die minderjährigen Beteiligten zu 2) bis 4). Es könne mangels Nennung eines Abänderungsgrundes dahinstehen, ob die Erblasserin testierunfähig gewesen sei.

10 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 5) vom 8. Januar 2026, mit der er seinen Erbscheinsantrag weiterverfolgt. In seiner Beschwerdebegründung vom 15. Januar 2026 (Bl. 249 eA I) führt er an, dass eine Pflicht zur Nennung der Abänderungsgründe in dem Erbvertrag nicht vorgesehen sei. Dementsprechend habe seine Mutter ihre Beweggründe nicht mitteilen müssen. Das Gericht überschreite die Grenzen der zulässigen Rechtskontrolle, wenn es die Beweggründe seine Mutter bewerte.

11 Das Nachlassgericht hat der Beschwerde des Beteiligten zu 5) durch den Beschluss vom 20. Januar 2026 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

12 Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 (Bl. 4 eA II) hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Erbvertrag aus dem Jahr 1969 im Hinblick auf die Scheidung der Ehegatten im Jahr 2009 keine rechtliche Wirkung mehr entfalten dürfte und die Erblasserin nicht gebunden hat. Der Beteiligte zu 1) hat hierzu mit Schriftsatz vom 2. Juni 2026 Stellung genommen und ausgeführt, dass ein Fortgeltungswille der Eheleute zu vermuten sei. Es habe sich trotz der Scheidung um keine tatsächliche Trennung gehandelt, da man weiter zusammen gelebt und gewirtschaftet habe.

II.

13 Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 5) führt auch in der Sache zum Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Mainz vom 31. Dezember 2025 ist dahingehend abzuändern, dass die zur Begründung des Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 5) vom 7. Mai 2026 erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet werden und das Nachlassgericht angewiesen wird, dem Beteiligten zu 5) einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerbin der Erblasserin ausweist. Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) wiederum unterliegt der Zurückweisung.

14 1. Die Erbfolge richtet sich nach dem eigenhändig errichteten und von der Erblasserin unterzeichneten Testament vom 24. Dezember 2023, in dem sie verfügt hat, dass dem Beteiligten zu 5) ihr gesamtes Vermögen zufallen soll, was unzweifelhaft als Alleinerbeinsetzung zu verstehen ist.

15 2. Dieser testamentarischen Erbeinsetzung steht eine etwaige Bindungswirkung gemäß § 2289 BGB aus dem notariellen Erbvertrag aus dem Jahr 1969 bereits deshalb nicht entgegen, weil die Scheidung der Ehe am 12. September 2009 dessen Unwirksamkeit zur Folge hatte.

16 a) Unter Ziffer 3.) des Erbvertrags haben sich die Ehegatten zunächst mit Bindungswirkung zu Alleinerben des Erstversterbenden eingesetzt und in Verbindung mit Ziffer 8.) eine weitere bindende, da vertragsmäßige Schlusserbeinsetzung der gemeinsamen Abkömmlinge vorgenommen, wobei dem Längerlebenden in Ziffer 8. das (eingeschränkte) Recht zur Abänderung bei Vorliegen eines triftigen Grundes vorbehalten geblieben ist.

17 b) Gemäß § 2279 Abs. 1 BGB finden „auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen“ in einem Erbvertrag die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, darunter ausdrücklich auch § 2077 BGB. Nach Absatz 1 dieser Regelung führt eine Auflösung der Ehe vor dem Tod des Erblassers grundsätzlich zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung, mit der ein Ehegatte bedacht wurde, und zwar ebenfalls hinsichtlich im Vertrag bedachter Dritter (§ 2279 Abs. 2 BGB a.E.). Bei einem Erbvertrag hat die Nichtigkeit einer darin enthaltenden vertragsmäßigen Verfügung nach § 2298 Abs. 1 BGB wiederum die Unwirksamkeit des ganzen Erbvertrages zur Folge. Gleiches gilt nach § 2268 BGB für ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten, wobei Gründe für eine Ungleichbehandlung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen nicht ersichtlich sind (BeckOGK/Müller-Engels, BGB 1.4.2026 § 2298 Rn. 16).

18 c) Für den Fall der Scheidung, auf den § 2298 BGB Anwendung findet (Staudinger/​Raff, BGB [2022] § 2298 Rn. 12 mwN), bedeutet dies: Ist der Vertragspartner der mittlerweile geschiedene Ehegatte, so führt die Scheidung im Zweifel zur Unwirksamkeit sämtlicher vertragsmäßiger Verfügungen und umfasst sowohl die Verfügungen zugunsten des geschiedenen längerlebenden Ehegatten als auch die vertragsmäßigen Verfügungen zugunsten von Dritten (Senat, Beschluss vom 10.03.2025 – 8 W 19/24, ErbR 2025, 485; Horn/Kroiß Testamentsauslegung/Horn, 3. Aufl. § 24 Rn. 8; MüKoBGB/Leipold, 10. Aufl. § 2077 Rn. 35). Eine Ausnahme davon gilt lediglich dann, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser eine Verfügung auch für den Fall der Scheidung getroffen haben würde (§ 2077 Abs. 3 BGB im Einklang mit § 2298 Abs. 3, § 2268 Abs. 2 BGB). Wer sich auf die Fortgeltung von letztwilligen Verfügungen trotz späterer Scheidung beruft und damit aus diesen Verfügungen Rechte herleiten möchte, trägt insoweit die Feststellungs- bzw. Beweislast (Senat, aaO Rn. 20; Horn/Kroiß Testamentsauslegung/Horn, aaO § 24 Rn. 38 mwN). Maßgeblich für einen entsprechenden (gemeinsamen) Fortgeltungswillen ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags, wobei spätere Umstände nur als Anzeichen für einen bereits in jenem Zeitpunkt vorhandenen Willen berücksichtigt werden können (Pfälz. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.03. 1998 - 3 W 6/98, NJW-RR 1998, 941; OLG München, Beschluss vom 08.02. 2008 - 31 Wx 69/07, FGPrax 2008, 116). Enthält der Erbvertrag diesbezüglich - wie regelmäßig und so auch hier - keine ausdrückliche Regelung, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Verfügung auch für den Fall einer späteren Scheidung Gültigkeit behalten sollte. Lässt sich ein wirklicher, im Erbvertrag zum Ausdruck gekommener Wille des Erblassers nicht ermitteln, so ist auf den mutmaßlichen – hypothetischen – Erblasserwillen abzustellen. Es ist also zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Vertragsparteien, hätten sie die spätere Scheidung bzw. Trennung in Betracht gezogen, in gleicher Weise verfügt hätte (BeckOK BGB/Litzenburger, 78. Ed. 01.05.2026 § 2077 Rn. 12). Für diese Annahme müssen besondere Umstände unter Berücksichtigung des mutmaßlichen, hypothetischen Willens beider Ehegatten sprechen (Burandt/Rojahn/Burandt, BGB 4. Aufl. 2022 § 2279 Rn. 5), woran keine niedrigen Anforderungen zu stellen sind (für das gemeinschaftliche Testament vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2004 - IV ZR 187/03, DNotZ 2005, 51).

19 d) Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) kann bei der Ermittlung des hypothetischen Willens nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass die Ehegatten im Sinne des § 2077 Abs. 3 BGB die Einsetzung ihres Ehepartners zum Alleinerben auch für den Fall der Auflösung der Ehe getroffen hätten. Hier ist insbesondere zu berücksichtigten, dass die im Jahr 1960 geschlossene Ehe bereits die zweite gemeinsame Ehe der Eheleute war. Vor diesem Hintergrund ist es bereits zweifelhaft, ob für eine entsprechende Auslegung Raum ist. Nachdem die erste Ehe der Testierenden bereits ein Mal gescheitert war, ist es aus nicht bekannten und nicht mehr aufklärbaren Gründen zu einer Versöhnung und einer Wiederheirat im Jahr 1960 gekommen. Den Testierenden war bei Abschluss des Erbvertrags das entsprechende Risiko des Scheiterns einer Ehe daher sehr wohl bewusst. In einer solchen Situation ist es mehr als naheliegend, dass die notariell beratenen Ehegatten eine entsprechende Regelung zur Fortgeltung der erbrechtlichen Wirkungen in den Erbvertrag aufgenommen hätten, wenn eine solche gewünscht gewesen wäre und ihrem Willen entsprochen hätte. Es erscheint deshalb wahrscheinlicher, dass die Ehegatten im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Bindung lediglich für die Dauer der (zweiten) Ehe beabsichtigt haben.

20 Gegen eine solche Fortwirkung spricht zudem, dass die Ehegatten ein „Berliner Testament“ gewählt haben und die entsprechende Verfügung gerade eine „typische Ausprägung des gemeinschaftlichen, auf der besonderen Bindung der Ehe beruhenden Ehegattentestaments“ darstellt (OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.1993 - 15 W 267/91, OLGZ 1994, 326; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 20.03.2014 – 20 W 520/11, ErbR 2015, 634).

21 e) Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) führt im vorliegenden Einzelfall auch die (nach der im Jahr 2009 erfolgten Scheidung) dritte Eheschließung im Jahr 2015 nicht zu einer Fortgeltung der erbvertraglichen Regelungen. Gegen die teilweise im Schrifttum vertretene Ansicht, wonach es für die Gültigkeit des Erbvertrages auf den Zeitpunkt des Erbfalles ankomme und angesichts der Wiederverheiratung zu dieser Zeit keine geschiedene Ehe vorliege (vgl. etwa NK-BGB/Selbherr, 6. Aufl. § 2077 Rn. 20; Staudinger/Otte [2019] BGB § 2077 Rn. 25), ist anzuführen, dass es sich gerade nicht um dieselbe Ehe handelt und der Wille der Testierenden in einer formbedürftigen Erklärung zum Ausdruck gebracht werden muss (BayObLG, Beschluss vom 23. 5. 1995 - 1Z BR 128/94, DNotZ 1996, 304). Die bereits bestehende erbvertragliche Bindungswirkung gemäß § 2289 BGB und die Gefahr anderweitiger Verfügungen eines Ehegatten während des Zeitraums des Nichtbestehens der Ehe sprechen deutlich gegen die oben genannten Ansicht (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 26.08. 2010 - 15 Wx 317/09, ZEV 2011, 265).Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall ein hypothetischer Wille der Ehegatten bestehen kann, dass es nach Scheidung und Wiederheirat zu einer Fortgeltung eines früheren Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testamentes kommen soll. So hat das Bayerische Oberste Landesgericht für den Fall eines gemeinschaftlichen Testaments eine Aufrechterhaltung bejaht, nachdem die Wiederverheiratung drei Jahre (und damit nach Ansicht des Gerichts kurze Zeit) nach der Scheidung erfolgte, die Ehegatten keine abweichende Verfügung errichtet und Dritten gegenüber von einer Fortgeltung des gemeinschaftlichen Testaments gesprochen hatten (BayObLG, Beschluss vom 23.05.1995 - 1Z BR 128/94, DNotZ 1996, 304). Auch das OLG Düsseldorf hat für ein gemeinschaftliches Testament eine Fortgeltung bejaht, da die Ehegatten im dort zu entscheidenden Fall zwölf Jahre nach der Scheidung erneut heirateten, von der Fortgeltung des gemeinschaftlichen Testaments ausgingen, diese Regelung wünschten und hiervon auch anderen Personen berichteten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2017 – I-3 Wx 186/16, BeckRS 2017, 108468 Rn. 24). Solche Anhaltspunkte liegen im hier gegenständlichen, ungewöhnlichen Einzelfall, in dem eine zweite Scheidung und eine dritte Heirat erfolgten und der fragliche Vertrag während des Bestehens der zweiten Ehe geschlossen wurde, indes nicht vor. Die persönliche Beziehung zwischen den Testierenden scheint von wenig Konstanz geprägt gewesen sein, was sich an den zwei Scheidungen und drei Eheschließungen zeigt. Hierzu passend hat der Beteiligte zu 1) - wenn auch in einem anderen Zusammenhang - zur Persönlichkeit der Erblasserin vorgetragen. So soll etwa auch zu ihren Kindern mitunter ein ambivalentes Verhältnis der Erblasserin bestanden haben, das von zeitweisen Streitigkeiten und anschließenden Versöhnungen geprägt war. Die Erblasserin wurde als eine Person beschrieben, die ihre Interessen durchzusetzen wusste. Im Hinblick auf diese Persönlichkeitsmerkmale erscheint es mangels anderer Anhaltspunkte gerade nicht naheliegend, dass eine Fortgeltung des Erbvertrags für den Fall der Scheidung und Wiederheirat dem hypothetischen Willen der Erblasserin im Jahr 1969 entsprochen hätte. Auch wenn die im Jahr 1926 geborenen Testierenden nach der Scheidung im Jahr 2009 weiter zusammengelebt und gewirtschaftet haben sollten, lässt sich allein unter Berücksichtigung des hohen Alters nicht ausschließen, dass sie den Entschluss zum weiteren Zusammenleben in einem Haus lediglich deshalb getroffen haben, um im Alter von 83 Jahren nicht mehr umziehen zu müssen. Dass die Wirkungen des Erbvertrags weiter Geltung beanspruchen sollten, folgt daraus jedenfalls nicht. Auch die dritte Heirat wenige Monate vor dem Tod spricht gegen eine Fortgeltung des 1969 geschlossenen Erbvertrags. Hieraus lässt sich nämlich durchaus der Rückschluss ziehen, dass die Eheleute sich der fehlenden gegenseitigen Absicherung aufgrund des Fortfalls der erbvertraglichen Wirkung sehr wohl bewusst waren und vor diesem Hintergrund wenige Monate vor dem Tod des Ehemanns mit der Folge des Entstehens eines gesetzlichen Erbrechts des überlebenden Ehepartners - ein drittes Mal die Ehe geschlossen haben. Letztlich spricht auch die anderweitige testamentarische Verfügung der Erblasserin ohne Nennung von Abänderungsgründen dafür, dass sie davon ausging, frei testieren zu können und nicht an den Erbvertrag gebunden gewesen zu sein, wobei in diesem Zusammenhang offen bleiben kann, ob eine Pflicht zur Nennung der zu einer Abänderung führenden Gründe nach der ursprünglichen erbvertraglichen Regelung überhaupt bestand.

22 3. Das Testament vom 24. Dezember 2023 ist nicht wegen einer Testierunfähigkeit gemäß § 2229 Abs. 4 BGB unwirksam. Soweit der Beteiligte zu 1) in seinem undatierten Schreiben (Bl. 166 eA I) davon berichtet, dass bei der Erblasserin im März 2023 im Rahmen einer OP-Vorbereitung Hinweise auf kompensierte Defizite festgestellt wurden (vgl. vorläufiger Entlassbrief vom 7. März 2023, Bl. 206 eA I), sie im weiteren Verlauf das M. als Tagesstätte für Menschen mit Demenz besucht und an einem Tag eine Herdplatte angelassen habe, so hat der Beteiligte zu 1) damit keine hinreichend stichhaltigen Tatsachen vorgetragen, die die Annahme einer Testierunfähigkeit rechtfertigen würden oder das Nachlassgericht zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung veranlassen hätten müssen. Soweit der Beteiligte zu 4) in seiner Stellungnahme vom 24. November 2025 (Bl. 222 eA I) unter anderem davon berichtet, dass seine Oma in den letzten*„zwei bis vier“* Jahren vor ihrem Tod das Telefon nicht mehr habe richtig bedienen können, die Vornamen ihrer Enkel verwechselt habe, Gespräche sich wiederholt hätten und sie paranoide Tendenzen zeigte, so mögen dies - wie dem Senat aus zahlreichen Erbscheinsverfahren bekannt ist - erste Anzeichen für eine dementielle Entwicklung sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese inhaltlich und zeitlich vagen Schilderungen eine Testierunfähigkeit im Dezember 2023 begründen könnten. Demgegenüber liegen keine objektiven ärztlichen Befunde vor, die die Annahme eine schwereren krankhaften geistigen Entwicklung belegen. In dem Entlassbericht vom 7. März 2023 werden lediglich Hinweise auf kompensierte Defizite erwähnt, die zur Annahme einer Testierunfähigkeit nicht ausreichend sind. Unwidersprochen hat der Beteiligte zu 5) ergänzend vorgetragen, dass bei Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse am 19. April 2023 und 23. Oktober 2023 und damit zeitnah vor der Testamentserrichtung keine Feststellungen hinsichtlich geistiger Defizite oder einer Testierunfähigkeit getroffen wurden. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG bestand daher keine Pflicht zur weiteren Aufklärung einer etwaigen Testierunfähigkeit.

III.

23 Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde hat der Senat gemäß § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen. Nachdem dem Beteiligten zu 5) mangels anwaltlicher Vertretung keine außergerichtlichen Kosten angefallen sind, war eine entsprechende Erstattungspflicht

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