Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, 2026-05-26, 7 B 10581/26.OVG

7 B 10581/26.OVGTribunale amministrativo / Division 726 mag 2026

Regest

An die Form des Gutachtens eines beamteten Tierarztes werden keine besonderen formalen Anforderungen gestellt. Die gutachterliche Einschätzung des Amtstierarztes kann auch im Rahmen eines von diesem gefertigten Bescheides erfolgen.(Rn.17) Verfahrensgang vorgehend VG Koblenz, 27. März 2026, 3 L 93/26.KO, Beschluss

Testo completo

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat — 7 B 10581/26.OVG — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-26

Aktenzeichen: 7 B 10581/26.OVG

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2026:0526.7B10581.26.OVG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20a GG, § 2 Nr 1 TierSchG, § 15 Abs 2 TierSchG ... mehr

Leitsatz

An die Form des Gutachtens eines beamteten Tierarztes werden keine besonderen formalen Anforderungen gestellt. Die gutachterliche Einschätzung des Amtstierarztes kann auch im Rahmen eines von diesem gefertigten Bescheides erfolgen.(Rn.17)

Verfahrensgang

vorgehend VG Koblenz, 27. März 2026, 3 L 93/26.KO, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. März 2026 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 I. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

2 Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

3 Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Diesem Darlegungserfordernis genügt der Rechtsmittelführer nur, wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dazu muss der Beschwerdeführer die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreifen und konkret aufzeigen, in welchen Punkten und weshalb er sie für unrichtig hält (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2025 – 7 B 11094/25.OVG –, juris Rn. 3 m.w.N.).

4 Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers teilweise nicht, im Übrigen greifen seine Einwände nicht durch.

5 1. Zunächst hat das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Duldungsverfügung vom 27. Januar 2026 zu Recht mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgelehnt. Die Duldungsverfügung, mit der dem Antragsteller aufgegeben wurde, das Betreten von – im Einzelnen näher bezeichneten – Grundstücken und Räumlichkeiten durch Mitarbeiter des Antragsgegners zwecks Vollziehung der mit Bescheid vom 30. September 2025 unter Ziffer 2. angeordneten Bestandsauflösung zu erdulden, hat sich spätestens mit erfolgreichem Abschluss dieser Maßnahme am 27. Januar 2026 erledigt (§ 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –). Insbesondere ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Verfügung darüber hinaus noch rechtliche Wirkungen erzeugen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5.08 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Dem Antragsteller fehlt mithin das für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da der Erfolg im Eilverfahren nicht (mehr) geeignet ist, ihm einen konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil zu verschaffen bzw. seine subjektive Rechtsstellung zu verbessern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 – 9 VR 4.07 –, juris Rn. 3 m.w.N.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 132).

6 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Einwand des Antragstellers, die Ablehnung seines Antrags als unzulässig verletze ihn in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG –. Insofern kann für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben, ob die im Rahmen der Vollstreckung erfolgte Vorgehensweise des Antragsgegners zu beanstanden oder die gerichtliche Entscheidung verzögert ergangen ist. Denn das mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO verfolgte Rechtsschutzziel – die vorläufige Hemmung der Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2010 – 7 VR 3.10 –, juris Rn. 3 m.w.N.) – lässt sich, wie dargestellt, jedenfalls nicht mehr erreichen. Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass sich der Antragsteller im konkreten Fall auch deshalb nicht mit Erfolg auf eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG berufen könnte, weil ihm bereits zu einem früheren Zeitpunkt effektiver gerichtlicher Eilrechtsschutz – konkret gegen den Bescheid vom 30. September 2025 – offen gestanden hat. Spätestens mit Fristablauf der anordneten und für sofort vollziehbar erklärten Bestandsauflösung am 1. Januar 2026 musste er daher damit rechnen, dass der Antragsgegner die im genannten Bescheid unter Ziffer 5. angedrohte behördliche Wegnahme der Tiere jederzeit vollziehen könnte.

7 2. Das Verwaltungsgericht hat ferner den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit dem Ziel, dem Antragsgegner vorläufig die Veräußerung der Tiere zu untersagen, jedenfalls im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgelehnt. Zwar hat der Antragsteller diesen Antrag im Beschwerdeverfahren nicht mehr ausdrücklich gestellt, sondern nur noch der Sache nach Einwände gegen dessen Ablehnung im erstinstanzlichen Verfahren erhoben. Selbst wenn man jedoch zu seinen Gunsten annimmt, er habe an diesem Antrag auch im Beschwerdeverfahren festhalten wollen, vermag er mit seinem diesbezüglichen Vorbringen nicht durchzudringen. Der Antrag ist schon wegen Subsidiarität gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft, weil der damit erstrebte Rechtsschutz – die (vorläufige) Verhinderung der Veräußerung durch den Antragsgegner – bereits durch den ebenfalls gestellten, vorrangigen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die im Bescheid vom 27. Januar 2026 erlassene Veräußerungsanordnung erreicht werden kann (dazu nachfolgend unter 5.). Dem Antrag fehlt daher – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller durch Erlass der begehrten einstweiligen Sicherungsanordnung einen zusätzlichen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil erlangen könnte.

8 3. Das Verwaltungsgericht hat auch den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen das im Bescheid des Antragsgegners vom 30. September 2025 unter Ziffer 1. verfügte Tierhaltungs- und Betreuungsverbots wiederherzustellen im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwendungen vermögen nicht durchzudringen.

9 a. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Tierhaltungs- und Betreuungsverbots den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt.

10 Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12.OVG –, juris Rn. 11). Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt. Dementsprechend muss die Begründung nachvollziehbar machen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Demgemäß genügen pauschale und formelhafte Wendungen dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 24. Juni 2002 – 10 S 985/02 –, juris Rn. 8). Da sich in den Fällen einer Gefährdung von Tieren das besondere Vollzugsinteresse regelmäßig aus der Grundverfügung ergibt, ist es daher auch nicht zu beanstanden, wenn sich die Begründung des Sofortvollzugs teilweise mit der Begründung der tierschutzrechtlichen Anordnungen überschneidet (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 4. Februar 2021 – 7 B 11571/20.OVG –, juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 9 CS 16.2021 –, BeckRS 2017, 102511 und Beschluss vom 12. November 2013 – 9 CS 13.1946 –, juris Rn. 11).

11 Nach diesen Maßstäben erweist sich die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs als ausreichend. Der Antragsgegner hat substantiiert und einzelfallbezogen dargelegt, weshalb hier ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Insoweit hat er maßgeblich darauf abgestellt, dass trotz des bereits bestehenden Haltungs- und Betreuungsverbots für Hunde und Katzen keine Verbesserung in der Tierhaltung des Antragstellers eingetreten sei. Vielmehr habe er seinen Tierbestand stetig vergrößert, obwohl er schon nicht in der Lage sei, die von ihm noch gehaltenen Tiere angemessen zu ernähren, zu pflegen und tierärztlich versorgen zu lassen. Müsste – ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung – der rechtskräftige Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens abgewartet werden, so die Begründung des Antragsgegners, würde dies für die Tiere weiterhin erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden bedeuten, was nicht hinnehmbar sei. Damit lässt die Begründung – entgegen der Ansicht des Antragstellers – zweifelsfrei erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst war. Mehr setzt das formelle Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO nicht voraus. Ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12.OVG –, juris Rn. 13; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 96). Die vom Antragsteller an dieser Stelle weiter erhobenen Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit der im Bescheid getroffenen Feststellungen sowie das Bestehen eines besonderen Vollzugsinteresses betreffen demgegenüber nicht das formelle Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

12 b. Der Senat teilt ferner die Auffassung der Vorinstanz, dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung und dem Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben, hinsichtlich des insoweit streitgegenständlichen Tierhaltungs- und Betreuungsverbots zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe bereits keine Interessenabwägung vorgenommen, geht damit schon im Ansatz fehl.

13 Für die im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des von dem Antragsteller in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs abzustellen. In diesem Rahmen ist zunächst zu prüfen, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig erweist und ob im Falle der offensichtlichen Rechtmäßigkeit ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht. Lassen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache indes nicht abschätzen, so ist über die Frage, welches der Beteiligteninteressen überwiegt, durch sorgfältige Ermittlung und Abwägung dieser Interessen zu entscheiden (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80, Rn. 156 ff.).

14 aa. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Haltungs- und Betreuungsverbots von Tieren jeder Art gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 Tierschutzgesetz – TierSchG – hier vorliegen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere wird die Annahme, dass der Antragsteller grob und wiederholt gegen Bestimmungen des § 2 Nr. 1 TierSchG verstoßen und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt habe, mit dem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.

15 Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ergibt sich aus den amtstierärztlichen Feststellungen im Bescheid vom 30. September 2025, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Tierhaltung und -betreuung wiederholt gegen die Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG in den Bereichen Pflege, Ernährung und verhaltensgerechter Unterbringung verstoßen hat, was zu erheblichen Leiden und Schäden bei den betroffenen Tieren geführt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Beschluss Bezug genommen. Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass hier besonders ins Gewicht fällt, dass der Antragsteller wiederholt und in gravierender Weise gegen die vom Pflegegebot umfassten Anforderungen an die Gesundheitsvorsorge und -fürsorge verstoßen hat, indem er den von ihm gehaltenen Tieren teilweise nicht oder nicht rechtzeitig die erforderliche tierärztliche Versorgung hat zukommen lassen. Gegenteiliges hat der Antragsteller auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert vorgetragen. Dass in seiner Tierhaltung – wie im angefochtenen Bescheid geschildert – sowohl eine Kuh wie auch eine Ziege verstorben sind, ohne zuvor einem Tierarzt vorgestellt worden zu sein, wird von ihm schon nicht in Abrede gestellt. Auch das Pferd „Spike“, welches letztlich euthanasiert werden musste, hat – anders als vom Antragsteller vorgetragen – nicht rechtzeitig die erforderliche Tierarztbehandlung erfahren. In dem Pathologiebericht vom 30. Oktober 2024 ist ausdrücklich vermerkt, dass die festgestellten – als hochgradig schmerzhaft zu bewertenden – Läsionen zum Teil bereits seit drei Monaten und im Übrigen zumindest drei Wochen zuvor in ähnlichem oder aber gleichem Zustand bestanden haben (vgl. Bl. 578 ff. der Verwaltungsakte). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller ausweislich der vorgelegten Tierarztrechnungen einzelne Tiere tierärztlich behandeln ließ sowie – so sein Vortrag im Beschwerdeverfahren – die weggenommenen Pferde „Luna“ und „Alba“ wegen Erkrankung in eine Tierklinik verbracht habe. Denn die festgestellten – als schwerwiegend anzusehenden – Einzelverstöße rechtfertigen für sich genommen bereits die Prognose, dass der Antragsteller auch künftig nicht die Gewähr dafür bieten wird, die von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren (rechtzeitig) tierärztlich versorgen zu lassen.

16 Dem Antragsteller ist es mit der Beschwerde auch nicht gelungen, die amtstierärztlichen Feststellungen zu erschüttern. Dabei ist – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat – zu berücksichtigen, dass in der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte anerkannt ist, dass beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Juli 2021 – 7 A 11413/20.OVG –⁠, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 12. November 2013 – 9 CS 13.1946 –, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 – OVG 5 S 27.12 –⁠, juris Rn. 4; OVG Nds, Urteil vom 18. Juni 2013 – 11 LC 206/12 –, juris Rn. 28). Amtstierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen. In einem exakten Nachweisen nur eingeschränkt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt der fachlichen Beurteilung der Amtstierärzte daher besonderes Gewicht zu. Angesichts dessen liegt es auf der Hand, dass schlichtes Bestreiten eine amtstierärztliche Beurteilung nicht zu entkräften vermag. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (vgl. zu Vorstehendem: Beschluss des Senats vom 6. Juli 2021 – 7 A 11413/20.OVG –, juris Rn. 5 m.w.N.).

17 (1) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller hiergegen zunächst ein, es fehle bereits an einer ausdrücklich als Gutachten bezeichneten Stellungnahme. An die Form des Gutachtens eines beamteten Tierarztes werden schon dem Grunde nach keine hohen Anforderungen, insbesondere keine besonderen formalen Anforderungen gestellt (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 23). Im Einklang mit weiterer obergerichtlicher Rechtsprechung geht der Senat davon aus, dass die gutachterliche Einschätzung des Amtstierarztes auch im Rahmen eines von diesem gefertigten Bescheides erfolgen kann. Maßgeblich ist allein, dass der Amtstierarzt den von ihm wahrgenommenen Sachverhalt im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen der tierschutzrechtlichen Anordnung in seiner amtlichen Funktion fachlich bewertet, was auch im Rahmen eines Bescheides möglich ist (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 15. Mai 2023 – 3 EO 148/23 –, juris Rn. 33 m.w.N.; SächsOVG, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 3 B 124/20 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2007 – 20 B 1132/07 –, juris Rn. 9). Dies ist hier der Fall.

18 (2) Entgegen der mit der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Annahme beruhen die Feststellungen der Amtstierärztin auch nicht auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage. So trifft es zu, dass sich die Anzahl der vom Antragsteller gehaltenen Pferde und Ponys seit dem Jahr 2021 von 31 auf zuletzt wohl 45 und mithin – wie im Bescheid dargestellt – stetig erhöht hat; dies ist in den Verwaltungsvorgängen entsprechend dokumentiert (vgl. Bl. 804 der Verwaltungsakte). Ferner steht fest, dass der Antragsteller die gehaltenen Tiere teilweise nicht oder nicht rechtzeitig tierärztlich versorgen ließ, sodass einzelne Tiere verendet sind oder euthanasiert werden mussten, wie oben ausgeführt. Eine Widersprüchlichkeit in der Argumentationsweise – wie vom Antragsteller behauptet – ist darin nicht zu erblicken.

19 (3) Auch mit seinem Vorbringen, es handele sich bei den amtstierärztlichen Feststellungen allein um subjektive Einschätzungen, denen es an den erforderlichen objektiv feststellbaren Tatsachen (sogenannten „Anknüpfungstatsachen“) fehle, vermag der Antragsteller diese nicht zu erschüttern. Dieser Einwand geht bereits im Ausgangspunkt insoweit fehl, als es sich bei amtstierärztlichen Feststellungen grundsätzlich nicht um bloße subjektive Meinungen handelt, sondern um wertende Einschätzungen, die auf einer fachlichen Beurteilung aus veterinärmedizinischer Sicht beruhen. Soweit der Antragsteller im Einzelnen das Fehlen objektiver Belege für die Feststellungen zur Über- bzw. Untergewichtigkeit einzelner Tiere rügt, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Die entsprechenden Bewertungen zum Ernährungszustand der Pferde und Ponys sowie der damit einhergehende Verstoß gegen das Gebot der angemessenen Ernährung aus § 2 Nr. 1 TierSchG lassen sich bereits anhand der bei der Wegnahme am 27. Januar 2026 gefertigten Lichtbilddokumentation nachvollziehen. Danach wurden zahlreiche Pferde als „mäßig bis abgemagert“, „abgemagert“ sowie „hochgradig abgemagert“ klassifiziert, was sich insbesondere an – zum Teil deutlich – hervortretenden Rippenbögen sowie Beckenknochen erkennen lässt (vgl. bspw. Bl. 1195, 1200, 1207, 1213, 1218, 1272 sowie Bl. 1281 ff. der Verwaltungsakte [Übersicht der Pferde]). Demgegenüber wurde einzelne Pferde und Ponys als „adipös“ oder „stark adipös“ bewertet; auch dies wird durch die Lichtbilddokumentation belegt (vgl. etwa Bl. 1204, 1238 sowie Bl. 1281 ff. der Verwaltungsakte). Bei dem als stark adipös eingestuften Haflinger „A.“ wurde zudem ein Fettkamm am Hals festgestellt (vgl. Bl. 1204, 1286 der Verwaltungsakte). Entsprechendes gilt für die als abgemagert bewertete – später verstorbene – Kuh, deren Zustand ebenfalls durch Lichtbilder belegt ist (vgl. Bl. 501 der Verwaltungsakte). Soweit der Antragsteller schließlich das Fehlen eines objektiven Nachweises für die Zurverfügungstellung von verschmutztem Wasser sowie verdorbenem Futter moniert, wird er durch das Formulieren von – wohl rhetorisch gemeinten – Fragen bereits den von ihm im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu beachtenden Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Im Übrigen besteht auch keinerlei Anhalt dafür, dass die Amtstierärztin nicht in der Lage gewesen wäre, die Qualität des zur Verfügung gestellten Wassers bzw. Futters fachgerecht beurteilen zu können; vielmehr werden auch diese Feststellungen durch die vorliegende Fotodokumentation gestützt (vgl. etwa Bl. 509, 515, 524, 617, 622 f., 714 f., 767 der Verwaltungsakte). Selbst wenn dieser letztgenannte Umstand, der bei der letzten Kontrolle am 12. Mai 2025 nicht erneut festgestellt wurde, außer Betracht bliebe, sind die übrigen in der Tierhaltung des Antragstellers festgestellten – teils erheblichen – Mängel geeignet, das Haltungs- und Betreuungsverbot zu tragen.

20 (4) Weiter vermag der Antragsteller auch mit seinem Einwand, die amtstierärztlichen Feststellungen bei der letzten Kontrolle am 12. Mai 2025 seien durch die nachfolgenden Privatgutachten des Sachverständigen B. vom 18. September 2025 und 5. Februar 2026 widerlegt, sodass das Verwaltungsgericht diese nicht als unbeachtlich habe ansehen dürfen, keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses zu begründen. Abgesehen davon, dass den Begutachtungen durch amtliche Tierärzte aufgrund von deren Objektivität und Sachverstand ohnehin regelmäßig ein höherer Stellenwert als privattierärztlichen Gutachten zukommt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, juris Rn. 74 f. m.w.N.), handelt es sich bei den hier vorgelegten Sachverständigengutachten schon nicht um ein substantiiertes, veterinärmedizinisch fundiertes Gegenvorbringen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 23 ZB 22.1727 –, juris Rn. 36 m.w.N.). Der die Gutachten erstellende Sachverständige B. verfügt als Pferdephysiotherapeut, Pferdethermograf, Reitlehrer sowie freier Sachverständiger für Pferdesport und Pferdewesen nicht über eine mit einem approbierten Tierarzt vergleichbare veterinärmedizinische Qualifikation (vgl. auch Homepage der Praxis für Pferdephysiotherapie, http://www.***.de/; zuletzt abgerufen am 26. Mai 2026). Seine Ausführungen sind daher schon mangels hinreichender veterinärmedizinischer Fachkunde nicht geeignet, die Richtigkeit der amtstierärztlichen Feststellungen ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Hinzu kommt, dass in den Gutachten auch keine substantiierte inhaltliche Auseinandersetzung mit den amtstierärztlichen Feststellungen stattfindet; vielmehr beschränken sich diese im Kern auf die Darstellung der eigenen Bewertung im jeweiligen Begutachtungszeitpunkt.

21 (5) Soweit der Antragsteller ferner die mangelnde Neutralität der Amtstierärztin C. beanstandet, verkennt er bereits, dass die Feststellungen in Bezug auf das im Bescheid vom 30. September 2025 angeordnete Tierhaltungs- und Betreuungsverbot von der Amtstierärztin D. getroffen worden sind. Ungeachtet dessen ist allein der Umstand, dass ein beamteter Tierarzt Strafanzeige erstattet – was in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit angesichts der teilweise sich überschneidenden Prüfungsbereiche von § 16a Abs. 1 TierSchG und § 17 TierSchG nicht unüblich erscheint – nicht geeignet, dessen Unparteilichkeit bzw. Objektivität nachhaltig infrage zu stellen. Darüber hinausgehende Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substantiiert vom Antragsteller dargelegt. Insbesondere zeigt er mit seiner Beschwerdebegründung die Einzelumstände und den Anlass für die Erstattung der Strafanzeige gegen seine Lebensgefährtin sowie deren Mutter nicht ansatzweise auf.

22 bb. Weiter liegen – wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat – keine Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO vor. Soweit der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren geltend macht, das streitgegenständliche Tierhaltungs- und Betreuungsverbot verletze ihn aufgrund seines landwirtschaftlichen Nebenerwerbs in seinem Grundrecht aus Art. 12 Grundgesetz – GG –, begründet dies keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Durch das angeordnete Verbot ist (lediglich) die Freiheit der Berufsausübung betroffen, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden darf und in der Regelung des § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 TierSchG seine Rechtfertigung findet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 23 ZB 21.448 –, juris Rn. 24 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Oktober 2017 – 3 M 240/17 –, juris Rn. 19). Auch eine erwerbswirtschaftliche Tierhaltung rechtfertigt es nicht, geringere Anforderungen bei der Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen zu stellen und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren zu verzichten, wenn kein gleich geeignetes, milderes Mittel zur Beseitigung der festgestellten Missstände zur Verfügung steht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Auflage 2023, § 16a Rn. 49). Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit – wie aufgezeigt – wiederholt und grob den Bestimmungen des § 2 Nr. 1 TierSchG zuwidergehandelt und überdies gegen das mit Bescheid vom 1. März 2024 bereits angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde und Katzen verstoßen. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel steht somit ersichtlich nicht zur Verfügung.

23 Nichts anderes folgt ferner aus dem Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe gegen das in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Gewaltenteilungsprinzip verstoßen, indem es sich die Ausführungen in dem von der Amtstierärztin gefertigten Bescheid zu eigen gemacht habe. Die von ihm insoweit geltend gemachte „Verquickung von Exekutive und Judikative“ lässt sich nicht im Ansatz feststellen. Im Übrigen begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung auf die tatsächlichen Feststellungen und fachlichen Bewertungen der Behörden sowie mit besonderer fachlicher Qualifikation ausgestatteter Bediensteter Bezug nimmt, sofern es diese – wie hier – im Rahmen einer eigenen Prüfung nachvollzieht und sich sodann zu eigen macht. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die gesetzlich vorgesehene besondere Stellung beamteter Tierärzte nach § 15 Abs. 2 TierSchG.

24 Nach alledem begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, das angeordnete Tierhaltungs- und Betreuungsverbot erweise sich als offensichtlich rechtmäßig, keinen rechtlichen Bedenken.

25 c. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht auch eine das besondere Vollziehungsinteresse rechtfertigende Eilbedürftigkeit des angeordneten Tierhaltungs- und Betreuungsverbots. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht auf die hohe Bedeutung des in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verankerten Tierschutzes hingewiesen. Daraus folgt, dass der Adressat von tierschutzrechtlichen Anordnungen deren Folgen grundsätzlich auch schon vor der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung hinzunehmen hat, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass ansonsten eine Gefahr für die angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere entsteht (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Februar 2021 – 7 B 11571/20.OVG –, juris Rn. 37 m.w.N.). Hiervon ausgehend bestehen im Fall des Antragstellers – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides zu weiteren Verstößen gegen die tierschutzrechtlichen Anforderungen kommen kann. Anders als der Antragsteller meint, ist die Eilbedürftigkeit auch nicht deshalb entfallen, weil zwischen der letzten Kontrolle am 12. Mai 2025 und dem Bescheiderlass am 30. September 2025 mehr als vier Monate lagen. Dieser Umstand fällt maßgeblich in den Verantwortungsbereich des Antragstellers, da er bzw. seine Prozessbevollmächtigten auf das behördliche Anhörungsschreiben vom 3. Juli 2025 wiederholt Fristverlängerung beantragt haben und dem Antragsgegner eine diesbezügliche Stellungnahme auch erst am 25. September 2025 zuging. Der Antragsteller kann sich daher auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Behörde habe durch ihr zeitverzögertes Handeln die fehlende Dringlichkeit indiziert. Dass die Behörde bislang nicht über seinen Widerspruch entschieden hat, steht dem besonderen Vollziehungsinteresse ebenfalls nicht entgegen. Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf eine Verkürzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten beruft, ist er im Übrigen auf die hierfür vorgesehenen verwaltungsprozessualen Möglichkeiten zu verweisen.

26 4. Soweit das Verwaltungsgericht den Eilrechtsschutzantrag auch gegen die vom Antragsgegner verfügte Bestandsauflösung und die damit in Zusammenhang stehende Mitteilungspflicht neuer Halter sowie die Zwangsmittelandrohung (vgl. Ziffer 2, 3 und 5 des Bescheides vom 30. September 2025) abgelehnt hat, setzt sich die Beschwerdebegründung hiermit nicht näher auseinander und legt nicht dar, weshalb – über die oben genannten Einwände hinaus – der verwaltungsgerichtliche Beschluss insoweit fehlerhaft sein sollte.

27 5. Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die im Bescheid vom 27. Januar 2026 verfügten und für sofort vollziehbar erklärten tierschutzrechtlichen Anordnungen unter anderem zur Fortnahme, Unterbringung sowie Veräußerung von insgesamt 45 Pferden abgelehnt. Zu diesem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag fehlt es über die bereits behandelten Gesichtspunkte hinaus ebenfalls schon an weiterem substantiierten Vortrag und damit an einer hinreichenden Darlegung.

28 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

29 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nrn. 1.5 und 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (veröffentlicht unter https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf). Zur Begründung wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der im Bescheid vom 30. September 2025 unter Ziffer 2. verfügten Bestandsauflösung neben der Fortnahmeanordnung mit Bescheid vom 27. Januar 2026 im konkreten Fall keine streitwerterhöhende Bedeutung beigemessen worden ist. Entsprechendes gilt für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die vorläufige Untersagung der Veräußerung, der neben dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Veräußerungsanordnung vom 27. Januar 2026 mangels eigenständiger Bedeutung streitwertrechtlich nicht ins Gewicht fällt.

30 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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