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1 O 410/23•LG Koblenz 1. Zivilkammer, 2026-05-28, 1 O 410/23
1 O 410/23Tribunale cantonale / I camera civile28 mag 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-28
Aktenzeichen: 1 O 410/23
ECLI: ECLI:DE:LGKOBLE:2026:0528.1O410.23.00
Dokumenttyp: Urteil
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) ein ererbtes Schmerzensgeld für L. in Höhe von 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2027 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1) ein eigenes Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2027 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2) ein eigenes Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2027 zu zahlen.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 3) ein eigenes Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2027 zu zahlen.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) jeden materiellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Ereignis vom 11.03.2023 in F. entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2) jeden materiellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Ereignis vom 11.03.2023 in F. entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
7. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 3) jeden materiellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Ereignis vom 11.03.2023 in F. entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
8. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) Beerdigungskosten i.H.v. 15.263,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2023 zu zahlen.
9. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 4.403,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2023 freizustellen.
10. Es wird festgestellt, dass die vorstehend titulierten Ansprüche auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten beruhen.
11. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
12. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 9 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 91 %.
13. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
1 Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger zu 1) ist der Vater, die am xx.xx.xxxx geborene Klägerin zu 2) die Mutter und die am xx.xx.xxxx geborene Klägerin zu 3) die Schwester der am xx.xx.xxxx geborenen L, die von den Beklagten als Mittäterinnen getötet wurde. Die Kläger zu 1) – 3) lebten zusammen mit L. in einem Haus. Die am xx.xx.xxxx geborene Beklagte zu 1) war die beste Freundin von L.. Die am xx.xx.xxxx geborene Beklagte zu 2) war mit der Beklagten zu 1) befreundet.
2 Die Beklagten trafen sich am 11.03.2023 gegen 15 Uhr mit L. im Hause der Beklagten zu 1), welche L. zuvor mitgeteilt hatte, dass man eine Überraschung für sie vorbereitet habe. L. freute sich hierauf. Von dort begaben sich die drei Mädchen auf den nahegelegenen Fahrradweg. Die Beklagten führten einen Rucksack bei sich, in welchem sich ein Plastikbeutel und ein Messer befanden. Die Mädchen begaben sich in ein Gelände abseits des Radweges in eine kleine enge Schlucht, gelegen in der Gemarkung xxxxx F.. Gemäß einem zuvor gefassten Tatplan wurde L. zunächst ein Plastikbeutel über den Kopf gezogen in der Absicht, diese zu ersticken. Nachdem dies im Zuge des entstandenen Gerangels nicht gelang, stachen die Beklagten in Tötungsabsicht mit dem mitgeführten Messer gemeinsam insgesamt 74-mal auf L. ein. Sie nahmen das Handy von L. an sich, schalteten es aus und ließen L. vor Ort zurück, die an den ihr zugefügten Verletzungen verstarb. Die Beklagte zu 1) kontaktierte im Nachgang die Klägerin zu 2) und versuchte dabei, die Tat zu vertuschen, indem sie mitteilte, sie könne L. auf dem Handy nicht erreichen und sich erkundigte, ob sie gut angekommen sei. Die Klägerin zu 2) informierte später die Polizei, woraufhin eine Suchaktion gestartet wurde.
3 Am Vormittag des 12.03.2023 begab sich die Beklagte zu 1) zur Familie von L.. Dabei nahm sie deren Eltern in den Arm und täuschte Betroffenheit vor. Am 12.03.2023 wurde L. schließlich tot im Freigelände aufgefunden. Die Beklagten blieben daraufhin bei mehreren Anhörungen zunächst bei der zwischen ihnen verabredeten Lügengeschichte, wonach L. nach dem Treffen nach Hause gegangen sei. Nach zunehmenden Ermittlungsdruck räumten sie schließlich die Tat ein.
4 Beide Beklagte verfügten zum Tatzeitpunkt über die zur Erkenntnis ihrer Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht i.S.v. § 828 Abs. 3 BGB. Wegen ihrer Strafunmündigkeit wurden die Beklagten strafrechtlich nicht belangt.
5 Der Obduktionsbericht gelangte zu dem Ergebnis, dass L an einem Blutverlust nach außen in Kombination mit einem (CT-tomographisch festgestellten) Pneumothorax infolge multipler Stich- und Schnittverletzungen mit u.a. Eröffnung des Brustkorbes und Verletzungen beider Lungenunterlappen und der Milz verstorben war.
6 Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) befinden sich seit dem 21.04.2023 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. Der Kläger zu 1) nahm 4 Wochen nach der Tat seine Arbeitstätigkeit wieder auf. Die Klägerin zu 2) tat dies erst wieder im September 2024. Die Klägerin zu 3) wurde am 15.03.2023 und 21.03.2023 in der Traumaambulanz der …Klinik… gesehen. Sie schloss ihre Schulausbildung an der …schule erfolgreich ab. Sie begab sich Ende 2024 in Psychotherapie und befindet sich aktuell in einer Ausbildung.
7 Für die Beerdigung von L. einschließlich der erstmaligen Grabanlage entstanden den Klägern zu 1) und 2) Gesamtkosten in Höhe von 30.380,33 € (vgl. im Einzelnen die Aufstellung Bl. 380 f. d. A. mit Belegen Anlagen K15 – K18). Die Beklagten zu 1) und 2) leisteten an die Kläger zu 1) und 2) vorgerichtlich Zahlungen in Höhe von je 3.500,00 €. Außerdem erhielten die Kläger zu 1) und 2) eine Entschädigung nach dem OEG in Höhe von 6.507,50 €, sodass mit der Klage noch restliche 16.872,83 € an Beerdigungskosten verfolgt werden.
8 Die Kläger bringen vor:
9 L. sei einen qualvollen Tod gestorben. Es dürfte 72 Minuten gedauert haben, bis die 74 Messerstiche ausgeführt gewesen seien, denn so lange habe das Smartphone der Beklagten zu 1) nach der Handyauswertung der Kripo K. sein GPS-Signal vom Tatort gesendet. Jeder einzelne Stich sei mit Schmerzen verbunden gewesen.
10 Schlagaderverletzungen seien nicht festgestellt worden, die Schnitte seien teilweise nicht tief gewesen, sodass der Blutverlust langsam eingetreten sei. L. sei infolge des Pneumothorax elendig erstickt. Es sei davon auszugehen, dass L. noch mindestens 3 Stunden bei Bewusstsein gewesen sei, bevor sie erstickt sei.
11 Bei den Klägern sei es infolge der Ermordung von L. zu eigenen Gesundheitsverletzungen gekommen, die jeweils ein Schmerzensgeld rechtfertigten. Der Kläger zu 1) habe infolge der Tötung von L. eine Anpassungsstörung - mit vorwiegend Störung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) sowie Teilsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) – erlitten. Die Klägerin zu 2) habe infolge der Tötung von L. eine Anpassungsstörung mit vorwiegend Störung anderer Gefühle (ICD-10: F.43.23) sowie eindeutig die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) erlitten. Die Klägerin zu 3), die als ältere Schwester ebenfalls in einem persönlichen Näheverhältnis zur Getöteten i.S.v. § 844 Abs. 3 BGB gestanden habe, habe infolge der Tötung von L. eine akute Belastungsreaktion (F43.0), zumindest eine psychische Störung von Krankheitswert, erlitten. Später hätten sich bei ihr das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F.32.1G) entwickelt.
12 Die geltend gemachten Beerdigungskosten seien vollumfänglich angemessen und standesgemäß.
13 Die Kläger beantragen zuletzt,
14 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und 2) ein angemessenes Schmerzensgeld für L. zu zahlen, welches ab dem 11.03.2027 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist,
15 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld an den Kläger zu 1) zu zahlen, welches ab dem 11.03.2027 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist,
16 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld an die Klägerin zu 2) zu zahlen, welches ab dem 11.03.2027 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist,
17 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld an die Klägerin zu 3) zu zahlen, welches ab dem 11.03.2027 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist,
18 5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) jeden materiellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Ereignis vom 11.03.2023 in F. entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind,
19 6. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2) jeden materiellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Ereignis vom 11.03.2023 in F. entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind,
20 7. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 3) jeden materiellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Ereignis vom 11.03.2023 in F. entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind,
21 8. festzustellen, dass die hier titulierten Ansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung begründet sind,
22 9. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Kläger von Nebenkosten in Höhe von 4.615,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen,
23 10. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner 16.872,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Kläger zu 1) und 2) zu zahlen.
24 Die Beklagten beantragen,
25 die Klage abzuweisen.
26 Die Beklagte zu 1) bringt vor:
27 Die seitens der Kläger vermutete Dauer des Leidens von L. werde bestritten. Das Tatgeschehen sei in direkter zeitlicher Abfolge der Tathandlungen erfolgt, wobei es nicht zutreffe, dass die Tat selbst 72 Minuten gedauert habe. Man habe sich vor der Tat einige Zeit im Bereich des Tatorts aufgehalten, was ggf. ein möglicherweise vorliegendes GPS-Signal erklären könne. Es habe sich um ein zeitlich komprimiertes, sehr intensives Hinwirken auf den Tod durch den Erstickungsversuch mit dem Beutel und anschließender Vielzahl von Messerstichen gehandelt. Nach Beendigung der Stiche habe man vor Ort wenige Minuten (grob geschätzt evtl. 5 Minuten) gewartet, bis bei L. kaum noch eine Atmung ersichtlich gewesen sei und habe sich dann vom Tatort weg begeben. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass L. noch längere Zeit gelebt habe, nachdem sich die Beklagten vom Tatort entfernt hätten. Ein beidseitiger Pneumothorax führe zu einem Atemstillstand, der binnen wenigen Minuten zum Tode oder aber zur Bewusstlosigkeit geführt haben sollte. Ein längerer Todeskampf erscheine daher eher unwahrscheinlich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Tod zeitnah eingetreten sei. Es dürfte ein Erstickungstod binnen weniger Minuten eingetreten sein mit vermutlich vorausgehender Bewusstlosigkeit.
28 Bestritten werde nicht, dass der Tod der eigenen Tochter und Schwester Leiden bei den Klägern verursacht habe. Das Vorliegen der jeweils vorgetragenen pathologischen Zustände der Kläger einschließlich deren Umfang, Dauer, genauer Ausprägung und Auswirkungen würden jedoch mit Nichtwissen bestritten.
29 Die Beklagte zu 2) bringt vor:
30 Sie schließe sich dem Vortrag der Beklagten zu 1) an und mache sich diesen bezüglich der Tatdauer und der Tatfolgen zu eigen.
31 Die Schmerzensgeldvorstellungen der Kläger seien überhöht.
32 Die geltend gemachten Beerdigungskosten seien nicht vollständig zu erstatten, da sie unangemessen seien. Eine Beerdigung koste durchschnittlich 13.000,00 €, wobei die Kläger bereits 13.507,50 € für die Beerdigung von dem Landschaftsverband und den Beklagten bekommen hätten. Die Rechnung von L. H. vom 25.04.2023 (Anlage K15) sei eindeutig zu hoch und enthalte einige Positionen, die zwar zu der persönlichen Trauerbewältigung der Kläger gehörten, aber nicht von den Beklagten zu erstatten seien (bspw. der Procasting-Schmuck). Auch die Rechnung des Steinmetzbetriebes R. P. (Anlage K17) und die dieser zugrundeliegenden Arbeiten seien nicht angemessen. Es könne aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger kein höherer Betrag für eine angemessene Beerdigung als die durchschnittlichen 13.000,00 € angesetzt werden.
33 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls Bezug genommen.
34 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten und Parteivernehmung der minderjährigen Beklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die psychiatrischen Gutachten des Prof. Dr. K. M. vom 13.12.2024 zu den Klägern zu 1) und 2) (Bl. 276 ff. d. A. und Bl. 312 ff. d. A.) und des Herrn J. H. vom 16.12.2024 zur Klägerin zu 3) (Bl. 358 ff. d. A.), auf die protokollierten Einlassungen der Beklagten in der Sitzungsniederschrift vom 24.07.2025 (Bl. 464 ff. d. A.) und auf das rechtsmedizinische Gutachten der Frau Dr. D. H. vom 27.11.2025 (Bl. 488 ff. d. A.) verwiesen.
35 Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet und war im Übrigen abzuweisen.
I.
36 Die Kläger zu 1) und 2) haben als gesetzliche Erben ihrer verstorbenen Tochter L. einen auf sie im Erbwege übergegangenen Anspruch gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 40.000,00 €, §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, §§ 830 Abs. 1 S. 1, 840 Abs. 1 BGB, §§ 1922 Abs. 1, 1925 Abs. 2 BGB.
37 Es ist unstreitig, dass die Beklagten L. in gemeinschaftlichem Zusammenwirken in Sinne von Mittäterschaft vorsätzlich und gewaltsam umgebracht haben.
38 Hierfür schulden sie ihrem Opfer bzw. dessen Erben ein angemessenes Schmerzensgeld. Dabei hat das Schmerzensgeld eine doppelte Funktion. Es soll dem Betroffenen zum einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden gewähren. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat. Eine präventive Wirkung kommt dem Schmerzensgeld hingegen nicht zu (vgl. Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 253 Rn. 4).
39 Im vorliegenden Fall kommt der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes eine besondere Bedeutung zu. Es muss nämlich berücksichtigt werden, dass es sich um eine heimtückische Mordtat aus niederen Beweggründen gehandelt hat, welche die Kammer fassungslos macht. Das Opfer war mit den Beklagten befreundet und hat sich völlig arglos zu diesen begeben. Die Beklagten hatten die Tötung von L. bereits seit mehreren Tagen geplant und sich, wie aus deren Chatverlauf hervorgeht, offenbar darauf gefreut. Die Beklagten haben L. unter falscher Versprechung einer für sie vorbereiteten "Überraschung" in ein entlegenes Waldgebiet gelotst, sie dort gemeinschaftlich überwältigt und sodann eiskalt und brutal getötet. Der Grad des Verschuldens der Beklagten ist insoweit hoch anzusetzen. Dass die zum Tatzeitpunkt fast 13-jährige Beklagte zu 1) und die fast 14-jährige Beklagte zu 2) die zur Erkenntnis ihrer Verantwortlichkeit notwendige Einsichtsfähigkeit besessen haben (§ 828 Abs. 3 BGB), ist unstreitig. Das Vertrauen des arglosen Opfers derart auszunutzen, um dieses an entlegenem Ort ohne nachvollziehbaren Grund durch versuchtes Ersticken und anschließend 74 Messerstiche umzubringen, begründet aus der Genugtuungsfunktion heraus die Zuerkennung eines deutlichen Schmerzensgeldbetrages.
40 Darüber hinaus geht die Kammer aber auch davon aus, dass L. vor ihrem Tod erhebliches Leid erfahren hat. Zunächst einmal hat man versucht, L. mit einer Tüte zu ersticken, was allerdings nicht gelungen ist. Darüber hinaus hat die Sachverständige Dr. H. bei ihrer Obduktion von L. Verletzungen gefunden, die einer stumpfen Gewalteinwirkung zuzuordnen sind. So könnte die am rechten Jochbein lokalisierte Hautrötung einem Faustschlag zugeordnet werden, während den umschriebenen Hautunterblutungen am linken Unterarm ein Festhalten vorausgegangen sein könnte. Die Einblutung an der Unterlippe zusammen mit den Einblutungen der Mundvorhofschleimhaut stellen eine gewaltsame Kompression des Mundes dar. Die Ausbildung vereinzelter staubfeiner Einblutungen (Petechien) in die Augenlider und -bindehäute und in die Mundvorhofschleimhaut deuten auf eine ergänzende Behinderung der Atmung mit ggf. einer Blutabflussstörung hin. Aufgrund der staubfeinen Einblutungen in die Augenlider und -bindehäute sowie die Mundvorhofschleimhaut als Hinweis für eine venöse Abflussbehinderung passt dieser Befund zu einem Knien/Sitzen auf dem Opfer mit Behinderung der Thorax-Exkursion, gegebenenfalls mit gleichzeitigem Zuhalten von Mund und Nase, wofür die Einblutungen an der Unterlippe/Mundvorhofschleimhaut bzw. die feinen Einrisse am Mundwinkel sprechen, gegebenenfalls mit gleichzeitigem Festhalten (Hautrötung linke Unterarmbeugeseite), sodass eine mechanische Asphyxie (Unterbrechung der Atmung) durchaus passend ist. Nach dem Ergebnis der rechtsmedizinischen Leichenöffnung verstarb L. an einem Blutverlust nach außen in Kombination mit einem Pneumothorax infolge multipler Stich- und Schnittverletzungen mit u. a. Eröffnung des Brustkorbes und Verletzungen beider Lungenunterlappen und der Milz. Zumindest die Schnitte an der rechten Hand und an den Fingern der linken Hand stellen aktive Abwehrverletzungen des Opfers dar.
41 Diese belegen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Großteil der zugefügten Schnitte/Stiche nicht sehr tief und für sich alleine gesehen nicht todesursächlich gewesen sind, dass L. zu Beginn des Geschehens bzw. bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit handlungsfähig gewesen ist und sich aktiv gegen ihre Mörderinnen gewehrt hat. Während des Kampfgeschehens, welches nicht nach wenigen Sekunden beendet war, sondern sich mindestens über wenige Minuten hinzog, konnte L. zumindest zu Beginn zielgerechte Aktionen in Form von Gegenwehr ausüben und die somit an ihr ausgeübten Handlungen wahrnehmen. Dabei hat sie mit Sicherheit extreme Panik und Todesangst erleiden müssen. Soweit die Sachverständige Dr. H. in ihrem Gutachten darauf hinweist, dass die Zufügung der Schnitt- und Stichverletzungen zunächst nicht schmerzhaft gewesen sein müssen, da in einer solchen besonderen psychischen Ausnahmesituation mit stress- und angstbedingter Adrenalinausschüttung Verletzungen zunächst oftmals nicht bemerkt würden, ist zu sehen, dass die Beklagte zu 1) bei ihrer Parteivernehmung eingeräumt hat, L. habe während des Zustechens auch "Aua" geschrien und gesagt, dass es ihr wehtue. Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, die Agonie von L. sei sicherlich nicht über mehrere Stunden anzusetzen, aber ein sofortiger Todeseintritt nach Zufügung der ersten Stichverletzungen mit frühzeitiger Eröffnung des Brustkorbes sei ebenfalls auszuschließen. Vorsichtig geschätzt sei ein Zeitraum bis zum Eintritt des irreversiblen Herz-Kreislauf-Stillstandes von minimal 6 - 8 Minuten bis maximal 30 Minuten anzusetzen, wobei dieser in der Längenausdehnung nicht mit letztendlicher Sicherheit festgelegt werden könne und der Zeitpunkt des Eintritts der Bewusstlosigkeit in dieser Phase nicht bestimmt werden könne. Hierbei ist allerdings ergänzend zu berücksichtigen, dass sich die Beklagten am Tatort ausweislich der polizeilich ausgewerteten Handydaten des Opfers 72 Minuten aufgehalten haben. Die Beklagte zu 1) hat geschildert, dass man an diesem Ort angekommen mit der Tatausführung begonnen habe und man so lange auf L. eingestochen habe, bis sie sich nicht mehr gerührt bzw. nichts mehr gesagt habe. Wie lange das gedauert habe und ob man die Stiche alle nacheinander ausgeführt habe oder Pausen gemacht habe, wisse sie heute nicht mehr. Nach Angaben der Beklagten zu 1) habe man danach noch eine "kurze Zeit" da gesessen und sei dann weggegangen. Die Beklagte zu 2) hat ebenfalls angegeben, dass man an besagtem Platz angekommen mit den Tötungshandlungen begonnen habe und man auf L. eingestochen habe, bis diese sich nicht mehr bewegt habe bzw. bis sie regungslos dagelegen habe. Wie lange das gedauert habe, wisse sie nicht genau. Sie und die Beklagte zu 1) hätten anschließend noch etwas gewartet - so ca. 10 bis 20 Minuten - und seien dann gegangen. Selbst wenn man eine längere Wartezeit nach Ausführung der Tat bis zum Verlassen des Tatortes von ca. 20 Minuten unterstellt, so ergibt sich unter Berücksichtigung des Aufenthaltszeitraumes von 72 Minuten vor Ort ein erheblicher Zeitraum, der benötigt wurde, um L. zu überwältigen und letztlich so lange auf sie einzustechen, bis sie sich nicht mehr regte und bewusstlos wurde.
42 Nach dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen (Beschluss vom 16. März 2012 – 3 U 6/12 –, juris) tritt bei einer vorsätzlich begangenen gefährlichen Körperverletzung, die zum Tode des Geschädigten führt, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes hinter dessen Genugtuungsfunktion zurück. Nach den Umständen des Einzelfalls kann deshalb ein hohes Schmerzensgeld auch dann angemessen sein, wenn der Geschädigte die Verletzungshandlung lediglich für einen kurzen Zeitraum überlebt, er jedoch die ihm zugefügten schweren Verletzungen und Schmerzen bewusst und in Todesangst wahrnimmt. Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen.
43 Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erachtet die Kammer die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 40.000,00 € für angemessen. Der von Klägerseite in Ansatz gebrachte Betrag von 50.000,00 € erscheint der Kammer dagegen etwas überhöht.
44 Der zuerkannte Schmerzensgeldbetrag ist aus Gründen des Verzuges (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB) und unter dem Gesichtspunkt der Prozesszinsen (§ 291 BGB) in gesetzlicher Höhe zu verzinsen, wobei die Kläger hier entgegenkommenderweise Zinsen erst ab dem 11.03.2027 verlangen.
45 Dem Kläger zu 1) steht überdies unter dem Gesichtspunkt des Schockschadens ein eigenes Schmerzensgeld gegen die Beklagten in Höhe von 25.000,00 € zu.
46 Ein solcher Schockschaden setzt nach aktueller Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 6. Dezember 2022 – VI ZR 168/21 –, BGHZ 235, 239 ff.) eine eigene, pathologisch fassbare psychische Erkrankung mit Krankheitswert bei einem Angehörigen voraus, die durch ein traumatisierendes Ereignis (z.B. Unfall/Tötung) ausgelöst wurde. Davon ist nach dem Gutachten des Prof. Dr. M. vom 13.12.2024 beim Kläger zu 1) auszugehen. Dieser hat für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, bei der Tötung der 12 Jahre alten Tochter L. im März 2023 habe es sich für die Eltern um ein extremes traumatisches Ereignis gehandelt. Als Folge des Traumas sei es bei dem Kläger zu 1) unmittelbar danach zu einer schweren akuten Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) gekommen. Hierbei habe es sich um eine vorübergehende psychische Störung von kurzer Dauer gehandelt. In der Folgezeit habe der Kläger zu 1) eine ausgeprägte anhaltende Trauerstörung gezeigt, die als Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) zu klassifizieren sei. Darüber hinaus lägen auch Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) vor. Dabei sei aufgrund der erheblichen Überlappung der Symptomatik keine klare Abgrenzung möglich. Beide Störungskomponenten seien kausal auf das Traumaereignis zurückzuführen. Die bei dem Kläger zu 1) vorliegende psychische Störung habe zu einem massiven Leidensdruck und vorübergehend auch zu deutlichen Funktionsbeeinträchtigungen in verschiedenen Lebensbereichen geführt. Nach einigen Wochen sei es zu einer deutlichen Besserung der Symptomatik gekommen, sodass der Kläger zu 1) beruflich und privat wieder seine Verpflichtungen habe erfüllen und seinen gewohnten Aktivitäten habe nachgehen können, wenngleich weiterhin eine Restsymptomatik und eine deutliche emotionale Belastung bestünden. Aus dem mit Klägerschriftsatz vom 27.04.2026 vorgelegten psychotherapeutischen Verlaufsbericht vom 31.03.2026 geht weiter hervor, dass eine Fortführung der Behandlung der Eheleute F. aufgrund Art, Umfang und Schwere der psychischen Symptome und Belastungen weiterhin indiziert ist. Der Kläger zu 1) ist somit nach wie vor erheblich psychisch durch den Tod der Tochter belastet und in seinem alltäglichen Leben eingeschränkt.
47 Unter Berücksichtigung dessen, aber auch in Ansehung des Umstandes, dass der Kläger zu 1) mit den Belastungen durch den Mord an L. etwas besser zurechtgekommen ist als die Klägerinnen zu 2) und 3) und wieder relativ kurz danach seine Arbeitstätigkeit hat aufnehmen können, erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld zum Ausgleich und zur Genugtuung in Höhe von 25.000,00 € als angemessen. Der anhaltende Schmerz des Klägers zu 2), ein geliebtes Kind durch eine sinnlose und brutale Mordtat zu verlieren, erfordert die Zuerkennung dieses Betrages, welcher nur knapp hinter den von Klägerseite angesetzten 30.000,00 € zurückbleibt.
48 Das geschuldete Schmerzensgeld ist wiederum zu verzinsen seit dem 11.03.2027.
49 Die Klägerin zu 2) hat durch die Tötung von L. ebenfalls einen Schockschaden erlitten, der zu einem Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 30.000,00 € führt.
50 Prof. Dr. M. hat in seinem Gutachten vom 13.12.2024 überzeugend ausgeführt, als Folge des Traumas durch die Tötung von L. sei es bei der Klägerin zu 2) unmittelbar danach zu einer schweren akuten Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) gekommen.
51 Hierbei habe es sich um eine vorübergehende psychische Störung von kurzer Dauer gehandelt. In der Folgezeit habe die Klägerin zu 2) eine ausgeprägte andauernde Trauerstörung gezeigt, die als Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) zu klassifizieren sei. Darüber hinaus habe sich bei ihr eine depressive Episode (ICD-10: F32.1) manifestiert. Schließlich lägen auch eindeutige Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vor (ICD-10: F43.1). Bei den genannten Störungskomponenten liege eine erhebliche Überlappung der Symptomatik vor, sodass die Abgrenzung nicht eindeutig möglich sei. Für alle Störungskomponenten bestehe ein kausaler Zusammenhang mit dem Traumaereignis. Die bei der Klägerin zu 2) vorliegende psychische Störung habe zu einem massiven Leidensdruck und zu gravierenden Funktionsbeeinträchtigungen in verschiedenen Lebensbereichen geführt. Nach Angaben der Klägerin zu 2) habe die Symptomatik bis vor wenigen Wochen weitgehend unverändert bestanden, erst mit Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im September 2024 sei eine Besserung eingetreten. Aufgrund der Ausprägung der Symptomatik bestehe weiterhin ein dringender Behandlungsbedarf. Letzteres wird unterlegt durch den mit Klägerschriftsatz vom 27.04.2026 vorgelegten psychotherapeutischen Verlaufsbericht vom 31.03.2026, der auch für die Klägerin zu 2) die Notwendigkeit einer weiteren Behandlung statuiert.
52 In Anbetracht der Gesamtumstände ist nach Auffassung der Kammer ein Schmerzensgeld für die Klägerin zu 2) in Höhe von 30.000,00 € angemessen und erforderlich.
53 Zinsen sind wiederum seit dem 11.03.2027 beantragt und waren entsprechend zuzusprechen.
54 Die Klägerin zu 3) als ältere Schwester des Mordopfers hat gleichfalls einen Schockschaden zu beklagen, für den sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 € beanspruchen kann.
55 Herr H. hat in seinem Gutachten vom 16.12.2024 ausgeführt, die Klägerin sei nach dem gewaltsamen Tod ihrer Schwester zunächst zweimal von Mitarbeitern …Klinik… gesehen worden, wobei die Diagnose einer akuten Belastungsreaktion (F43.0 im ICD-10) gestellt worden sei. Sie sei emotional hochbelastet erlebt worden, trauernd und im affektiven Bereich stark schwankend. Psychomotorisch sei sie damals als "angespannt" sowie unruhig und sehr erschöpft beschrieben worden. Der Gedankengang sei als der Situation angemessen, "um die Ereignisse kreisend" eingeordnet worden. Schlafschwierigkeiten im Sinne einer verkürzten Schlafdauer oder eines unruhigen Schlafs seien ergänzend erwähnt worden. Die Klägerin zu 3) habe - soweit eruierbar - die Meilensteine der Entwicklung zeitgerecht passiert. Nach dem Tod ihrer Schwester und den damit zusammenhängenden Ereignissen sei es zu der Belastungsreaktion gekommen. Die Klägerin zu 3) habe sich damals keine weitere psychotherapeutische Begleitung gewünscht, weil sie die damaligen ambulanten Vorstellungen nicht für sich als hilfreich, sondern vielmehr als belastend erlebt habe. Sie habe jedoch inzwischen Ängste entwickelt, die sich in unterschiedlichen Situationen zeigten. Insgesamt sei derzeit diagnostisch von einer Anpassungsstörung (F43.2) auszugehen, wobei ängstliche Symptome und eine Herabgestimmtheit im Vordergrund stünden neben einem gewissen Vermeidungsverhalten. Es seien aktuelle Einschränkungen im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Tod der jüngeren Schwester vorhanden, die sich auch auf das psychosoziale "Funktionieren" auswirkten. Inzwischen sei die Klägerin zu 3) bereit, eine psychotherapeutische Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um so angstfreier und - soweit möglich - unbelasteter ihrem Alltag nachgehen zu können. Herr H. weist in seinem Gutachten ferner darauf hin, dass es sich in der Zukunft mit therapeutischer Unterstützung zeigen werde, inwieweit der Klägerin zu 3) dies gelinge und ob sich die Symptome/Ängste in Richtung des Vollbildes einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelten, was nicht ausgeschlossen sei. Aus den von Klägerseite vorgelegten Stellungnahmen der Psychotherapeutin vom 17.06.2025 und 10.03.2026, bei der die Klägerin seit November 2024 in Behandlung ist, geht denn auch leider hervor, dass sich bei ihr das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und eine reaktive mittelgradige depressive Episode (F32.1G) entwickelt hat. Beide Störungsbilder sind als Traumafolgestörung vor dem Hintergrund der Ermordung der Schwester anzusehen. Die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit der Patientin erscheine dauerhaft beeinträchtigt. Die Bewältigung des Alltags, insbesondere der Berufsausbildung gelinge nur unter großer Anstrengung. Psychotherapeutisch werde nach wie vor überwiegend stabilisierend und psychoedukativ mit der Patientin gearbeitet. Für eine traumakonfrontative Behandlung erscheine die Patientin nicht stabil genug, ggf. könne dies auch nur unter stationären Bedingungen durchgeführt werden.
56 Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung und des Umstandes, dass die noch junge Klägerin zu 3) noch lange Jahre mit dem Verlust ihrer jüngeren Schwester zu leben haben wird, ist auch der Klägerin zu 3) ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 € zuzusprechen gewesen, wiederum verzinslich seit dem 11.03.2027.
57 Nachdem alle Kläger eigene und anhaltende Gesundheitsschäden durch den Tod ihrer nahen Angehörigen davongetragen haben, war gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ferner antragsgemäß die gesamtschuldnerische Einstandspflicht der Beklagten für alle entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen Schäden der Kläger festzustellen, vorbehaltlich eines gesetzlichen Anspruchsübergangs auf Dritte.
58 Das Feststellungsinteresse besteht zum Zwecke der Hemmung der Verjährung der Ansprüche, wobei die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, weshalb eine Leistungsklage hier nicht vorrangig ist.
59 Die Beklagten sind zudem gegenüber den Klägern zu 1) und 2) gemäß § 844 Abs. 1 BGB zum Ausgleich von Beerdigungskosten in Höhe von (weiteren) 15.263,94 € verpflichtet.
60 Geschuldet sind nach dieser Vorschrift die Kosten für eine standesgemäße Beerdigung (Retzlaff in Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 844 Rn. 4). Die vom Schädiger zu ersetzenden Beerdigungskosten sind auf den Aufwand beschränkt, der durch die Lebensstellung des Erblassers angemessen ist, wobei sich bei Minderjährigen die Lebensstellung von der der Eltern ableitet (Weidlich, a.a.O., § 1968 Rn. 2).
61 Im vorliegenden Fall hat sich die Kammer die von Klägerseite als Anlagen K15 - K18 eingereichten Belege, aus denen sich die angefallenen Beerdigungskosten von insgesamt 30.380,33 € ergeben, im Einzelnen angesehen. Wenngleich den Beklagten zuzugeben ist, dass die Höhe der Gesamtkosten deutlich über den durchschnittlichen Beerdigungskosten hierzulande liegt, so hat die Kammer doch bis auf eine Ausnahme keine Positionen gefunden, welche als nicht notwendig oder standesgemäß anzusehen wären. Dies gilt auch für die Grabgestaltung, die hier mit 16.900,00 € zu Buche schlägt.
62 Anders ist dies lediglich bei dem Procasting-Schmuck, welcher auf Seite 3 oben der Rechnung Anlage K15 aufgeführt ist und einen Betrag von 1.608,89 € ausmacht (995,00 € + 165,00 € + 192,01 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer). Die Kläger haben vorgebracht, dass hier von der Verstorbenen ein Fingerabdruck genommen und dieser zur Erinnerung für die nahen Angehörigen in einem Anhänger verarbeitet wird. Die Kammer verkennt nicht, dass die Anfertigung eines solchen Erinnerungsschmucks den Klägern ein persönliches Bedürfnis gewesen sein mag und ihnen möglicherweise auch bei der Verarbeitung der traumatischen Ereignisse hilft. Indes kann diese Maßnahme und können die damit verbundenen Kosten nicht mehr als Teil der angemessenen Beerdigungskosten angesehen werden, die der Schädiger nach § 844 Abs. 1 BGB den Erben zu erstatten hat.
63 Zieht man somit von dem Gesamtbetrag der angefallenen Beerdigungskosten (30.380,33 €) die Kosten für den Procasting-Schmuck in Höhe von 1.608,89 € und von dem sich ergebenden Restbetrag von 28.771,44 € wiederum die Zahlungen der Beklagten auf die Beerdigungskosten (2 x 3.500,00 € = 7.000,00 €) und die Zahlung des Landschaftsverbandes nach dem Opferentschädigungsgesetz (6.507,50 €) ab, ergibt sich ein von den Beklagten gesamtschuldnerisch noch auszugleichender Betrag von 15.263,94 €.
64 Hieraus sind Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit (12.12.2023) geschuldet (§§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 ZPO).
65 Als Teil ihrer Schadensersatzpflicht haben die Beklagten als Gesamtschuldner die Kläger von den zur Rechtsverfolgung vorgerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren im Umfang von 4.403,36 € freizustellen.
66 Der vorgerichtliche Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltskosten belief sich auf 162.000,00 €. Zu erstatten sind jedoch nur Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert, der den berechtigten Ansprüchen der Kläger entspricht. Dieser beläuft sich auf 147.000,00 € (ererbtes Schmerzensgeld von 40.000,00 €, Schmerzensgeld Kläger zu 1) i.H.v. 25.000,00 €, Schmerzensgelder der Klägerinnen zu 2) und 3) i.H.v. je 30.000,00 €, Feststellungsanträge der Kläger i.H.v. insgesamt 22.000,00 €). Ausgehend von diesem Gegenstandswert von 147.000,00 € errechnen sich bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr, einer 0,6 Erhöhungsgebühr für zwei weitere Mandanten, einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von 20,00 € und 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Anwaltskosten i.H.v. 4.403,36 €. Auch dieser Betrag ist seit Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
67 Schließlich war nach § 256 ZPO antragsgemäß festzustellen, dass die hier titulierten Ansprüche auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten beruhen.
68 Das Feststellungsinteresse der Kläger hierfür ergibt sich aus den nach § 850 f Abs. 2 ZPO erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten der Kläger und der Beschränkung der Restschuldbefreiung im Rahmen möglicher Privatinsolvenzverfahren der Beklagten nach § 302 Nr. 1 InsO.
II.
69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. ZPO.
70 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich für die Vollstreckung der Kläger auf § 709 ZPO, für die der Beklagten auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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