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8 W 116/24•OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, 2026-06-08, 8 W 116/24
8 W 116/24Tribunale superiore / Civil Chamber 88 giu 2026
1. Die auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts kann sich im Geltungsbereich der EuErbVO bei Erblassern, bei denen ein gewöhnlicher Aufenthalt nach den Umständen des Einzelfalls nicht festzustellen ist, etwa weil sie von Staat zu Staat gereist bzw. sich nicht in einem Staatsgebiet aufgehalten haben (hier: Weltumsegler), aus besonders zu berücksichtigenden Anhaltspunkten wie der Staatsangehörigkeit oder der Belegenheit der wesentlichen Vermögensgegenstände ergeben. 2. Eine Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament, wonach die Eheleute nach dem Tod des Längerlebenden den „beiderseitigen Nachlass im Sinne der gesetzlichen Erbfolge geregelt“ haben und darüber hinaus ein potentieller gesetzlicher Erbe gezielt ausgeschlossen wurde, stell regelmäßig mehr als einen bloßen Hinweis auf die (ohnehin) nach den gesetzlichen Bestimmungen eintretende Erbfolge dar und kann im Sinne einer bewussten Schlusserbeneinsetzung verstanden werden. 3. Bei Einsetzung der gesetzlichen Erben als Schlusserben ist durch Auslegung zu ermitteln, die gesetzlichen Erben welches Ehegatten bedacht sein sollen und welcher Zeitpunkt für die Ermittlung der gesetzlichen Erben maßgebend sein soll, wobei es für eine Berücksichtigung der gesetzlichen Erben beider Ehegatten zum Zeitpunkt des Ablebens des Letztversterbenden sprechen kann, wenn Anhaltspunkte – wie das Fehlen gemeinsamer gesetzlicher Erben (Kinder) – vorhanden sind, die darauf hindeuten, dass die Ehegatten ihr Vermögen nach Stämmen verteilen wollten. 4. Für die im Einzelfall zu ermittelnde Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung gesetzlicher Erben iSv § 2270 BGB spricht es, wenn die Eheleute eine einheitliche Regelung für ihr gesamtes Vermögen getroffen haben; besteht in diesem Fall das Verwandtschaftsverhältnis nicht zu beiden Erben in gleicher Weise, kann es angezeigt sein, hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit zwischen den Eheleuten zu differenzieren und nur die Einsetzung der mit dem einen (erstverstorbenen) Ehegatten verwandten Personen durch den anderen (längerlebenden) Ehepartner als wechselbezüglich anzusehen, was dazu führt, dass für den Längerlebenden (nur) die Einsetzung der mit ihm verwandten gesetzlichen Erben nicht bindend ist. Verfahrensgang vorgehend AG Sinzig, 28. Juli 2024, 15 VI 149/21
Entscheidungsdatum: 2026-06-08
Aktenzeichen: 8 W 116/24
ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2026:0608.8W116.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Die auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts kann sich im Geltungsbereich der EuErbVO bei Erblassern, bei denen ein gewöhnlicher Aufenthalt nach den Umständen des Einzelfalls nicht festzustellen ist, etwa weil sie von Staat zu Staat gereist bzw. sich nicht in einem Staatsgebiet aufgehalten haben (hier: Weltumsegler), aus besonders zu berücksichtigenden Anhaltspunkten wie der Staatsangehörigkeit oder der Belegenheit der wesentlichen Vermögensgegenstände ergeben.
Eine Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament, wonach die Eheleute nach dem Tod des Längerlebenden den „beiderseitigen Nachlass im Sinne der gesetzlichen Erbfolge geregelt“ haben und darüber hinaus ein potentieller gesetzlicher Erbe gezielt ausgeschlossen wurde, stell regelmäßig mehr als einen bloßen Hinweis auf die (ohnehin) nach den gesetzlichen Bestimmungen eintretende Erbfolge dar und kann im Sinne einer bewussten Schlusserbeneinsetzung verstanden werden.
Bei Einsetzung der gesetzlichen Erben als Schlusserben ist durch Auslegung zu ermitteln, die gesetzlichen Erben welches Ehegatten bedacht sein sollen und welcher Zeitpunkt für die Ermittlung der gesetzlichen Erben maßgebend sein soll, wobei es für eine Berücksichtigung der gesetzlichen Erben beider Ehegatten zum Zeitpunkt des Ablebens des Letztversterbenden sprechen kann, wenn Anhaltspunkte – wie das Fehlen gemeinsamer gesetzlicher Erben (Kinder) – vorhanden sind, die darauf hindeuten, dass die Ehegatten ihr Vermögen nach Stämmen verteilen wollten.
Für die im Einzelfall zu ermittelnde Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung gesetzlicher Erben iSv § 2270 BGB spricht es, wenn die Eheleute eine einheitliche Regelung für ihr gesamtes Vermögen getroffen haben; besteht in diesem Fall das Verwandtschaftsverhältnis nicht zu beiden Erben in gleicher Weise, kann es angezeigt sein, hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit zwischen den Eheleuten zu differenzieren und nur die Einsetzung der mit dem einen (erstverstorbenen) Ehegatten verwandten Personen durch den anderen (längerlebenden) Ehepartner als wechselbezüglich anzusehen, was dazu führt, dass für den Längerlebenden (nur) die Einsetzung der mit ihm verwandten gesetzlichen Erben nicht bindend ist.
Verfahrensgang
vorgehend AG Sinzig, 28. Juli 2024, 15 VI 149/21
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Sinzig vom 28.07.2024, Az. 15 VI 149/21, aufgehoben und der Antrag des Beteiligten zu 2) vom 08.03.2021 auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
1 Die Beteiligte zu 1) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Feststellungsbeschluss gemäß § 352e FamFG, mit dem das Nachlassgericht die zur Erteilung eines Alleinerbscheins an den Beteiligten zu 2) erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet hat.
2 Der Erblasser war mit der vorverstorbenen I.E. verheiratet. Die Beteiligte zu 1) ist die Schwester der Ehefrau des Erblassers. Die Beteiligten zu 3) bis 5) sind die Neffen des Erblassers. Der Erblasser errichtete gemeinsam mit seiner am 14. Dezember 2012 vorverstorbenen Ehefrau unter dem 6. April 2008 ein gemeinschaftliches Testament (Bl. 16 der Testamentsakte) mit folgendem Inhalt:
3 „Testament
Wir die Eheleute K.-F. E. und I.E., geborene L., verheiratet seit dem x.x.2007 bestimmen unseren letzten Willen wir folgt: Wie setzen uns gegenseitig zum alleinigen Erben ein. Nach dem Tod des am längsten Lebenden von uns beiden, soll der beiderseitige Nachlaß im Sinne der gesetzlichen Erbfolge geregelt werden mit der einzigen Ausnahme, Herrn J.H. von dieser Erbfolge ausdrücklich auszuschließen. Wir widerrufen hiermit sämtliche bisherigen Verfügun- gen von Todes wegen. B., den 06.04.2008“
4567891011121314151617
18 Das Testament ist von den kinderlosen Eheleuten eigenhändig unterzeichnet. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung war absehbar, dass sie kinderlos bleiben werden. Es lebten noch die Mütter der Testierenden, zu denen ein enges und herzliches Verhältnis bestand. Im Eigentum der Familie der Ehefrau des Erblassers befand sich ein Studio im Dorinthotel B. in der Schweiz, das der Schwiegervater des Erblassers seiner Ehefrau zum Hochzeitstag geschenkt hatte.
19 Am 30. April 2008 begannen die Eheleute eine Weltumseglung nach Argentinien. Im Oktober 2012 befanden sie sich in Argentinien, wo sich der Gesundheitszustand der Ehefrau drastisch verschlechterte. Sie verstarb kurze Zeit später in Deutschland.
20 Zeitnah nach dem Tod der Ehefrau suchte die Beteiligte zu 1) den Erblasser auf und forderte von ihm die Übertragung des Anteils der Verstorbenen an der Immobilie in der Schweiz. Im Anschluss verfasste der Erblasser am 13. Januar 2013 (Bl. 36 der Testamentsakte) ein handschriftliches neues Testament und setzte den Beteiligten zu 2) zum Alleinerben ein. Der Erblasser verließ kurz danach Deutschland zu einer weiteren Weltumseglung. Er segelte zu den Azoren und verblieb dort bis zum Juli 2014. Im August 2014 segelte der Erblasser nach Teneriffa und von dort nach Gran Canaria. (Wohl) Ende 2014 segelte der Erblasser zu den Kapverdischen Inseln und blieb dort bis August 2018. Am 9. August 2018 wollte der Erblasser auf die Azoren segeln; seitdem ist er verschollen. Mit Beschluss vom 26. November 2020 wurde der Erblasser vom Amtsgericht Sinzig für tot erklärt und als Zeitpunkt des Todes der 9. August 2018 festgestellt.
21 Mit notariellem Antrag vom 8. März 2021 (Bl. 2 ff. d. A.) hat der Beteiligte zu 2) die Erteilung eines Alleinerbscheins unter Berufung auf das Testament vom 13. Januar 2013 beantragt. Er vertritt die Ansicht, dass es im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute Erkelenz bereits an einer Schlusserbeinsetzung fehle bzw. - eine solche unterstellt - diese jedenfalls nicht wechselbezüglich sei. Die vorverstorbene Ehefrau habe mit dem Erblasser auf ihrem Sterbebett besprochen, dass der Beteiligte zu 2) Alleinerbe werden solle. Es sei keine Wechselbezüglichkeit vereinbart gewesen. Dies habe der Erblasser seiner späteren Lebensgefährtin mitgeteilt.
22 Die Beteiligte zu 1) ist diesem Antrag entgegengetreten und verweist auf die ihrer Ansicht nach bestehende Wechselbezüglichkeit der Einsetzung der gesetzlichen Erben als Schlusserben. Die Einsetzung des Beteiligten zu 2) sei daher als beeinträchtigende Verfügung unwirksam.
23 Das Amtsgericht hat die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Juli 2024 (Bl. 222 d. A.) für festgestellt erachtet und zur Begründung ausgeführt, dass bereits eine Schlusserbeinsetzung zweifelhaft sei, es jedenfalls an der Wechselbezüglichkeit fehle. Es sei nicht ersichtlich, dass die Einsetzung der gesetzlichen Erben des einen Ehegatten gerade im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge nach dem anderen Ehegatten erfolgt sein soll. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Erblasser wohl keinen Kontakt zu den Beteiligten zu 3) bis 5) gehabt habe. Es fehle an einem Anhaltspunkt dafür, dass der Längerlebende in seiner Testierfreiheit hätte eingeschränkt sein sollen.
24 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 22. September 2024 (Bl. 244 d. A.), mit der sie weiterhin die Zurückweisung des Erbscheinsantrags begehrt. In dem gemeinschaftlichen Testament liege eine Schlusserbeinsetzung der gesetzlichen Erben und damit auch der Beteiligten zu 1) als Schwester der vorverstorbenen Ehefrau. Hierfür spreche insbesondere die Anordnung, dass der Sohn der Beteiligten zu 1) ausdrücklich enterbt worden sei. Diese Schlusserbeinsetzung zu Gunsten der gesetzlichen Erben sei wechselbezüglich, da es der Ehefrau des Erblassers darauf angekommen sei, dass ein Teil des Vermögens in der Familie bleibe, insbesondere das Studio in der Schweiz.
25 Der Beteiligte zu 2) verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Hinweis auf seinen bisherigen Vortrag.
26 Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Oktober 2024 (Bl. 255 d. A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
27 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen B. und K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18. November 2025 (Bl. 46 ff. eA II) verwiesen.
II.
28 1. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu prüfende (OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 14.09.2020 – 21 W 59/20, BeckRS 2020, 27072 Rn. 13) internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts liegt vor. Die EuErbVO, welche seit dem 17. August 2015 anwendbar ist, konzentriert die Zuständigkeit in Erbsachen am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (Art. 4 EuErbVO; BeckOK FamFG/Sieghörtner, 55. Ed. 01.09.2025 § 105 Rn. 18a). Die Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts ist vorliegend erschwert, nachdem der Erblasser auf dem Atlantischen Ozean verstorben ist und er sich nach dem Verständnis des Senats bereits seit dem Jahr 2014 durchgängig auf Weltumseglung befand. Auch in den Jahren zuvor hielt sich der Erblasser mit seiner Ehefrau nahezu durchgängig nicht in Deutschland auf, sondern segelte u.a. 4 Jahre bis nach Argentinien.
Erwägungsgrund 24 der EuErbVO behandelt die Sonderkonstellation, dass der Erblasser abwechselnd in mehreren Staaten gelebt hat oder auch von Staat zu Staat gereist ist, ohne sich in einem Staat für längere Zeit niederzulassen. Wenn der Erblasser ein Staatsangehöriger einer dieser Staaten war oder er alle seine wesentlichen Vermögensgegenstände in einem dieser Staaten hatte, so kann diese Staatsangehörigkeit bzw. die Belegenheit der Vermögensgegenstände ein besonderer Faktor im Rahmen der Gesamtbetrachtung sein (BeckOGK/J. Schmidt, 01.03.2026 Art. 4 EuErbVO Rn. 31). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beteiligten zu 2) unterhielt der Erblasser trotz seiner Weltumseglungen ein Konto in Deutschland, hatte hier einen Rentenantrag gestellt und besaß eine Eigentumswohnung. Dementsprechend ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 4 EuErbVO in Deutschland auszugehen (vgl. zu Weltumseglern, BeckOGK/J. Schmidt, aaO Rn. 32.1). Im Übrigen folgt eine subsidiäre internationale Zuständigkeit hier aus Art. 10 Abs. 1 EuErbVO.
29 2. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG auch sonst zulässig. Die Beteiligte zu 1) ist nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt und die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt worden.
30 3. Die Beschwerde ist auch begründet, da die Alleinerbeinsetzung zu Gunsten des Beteiligten zu 2) in dem Testament vom 13. Januar 2013 gemäß § 2271 Abs. 2 BGB unwirksam und dieser somit nicht testamentarischer Alleinerbe geworden ist. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der den Beteiligten zu 2) als Alleinerben ausweisen soll, war daher zurückzuweisen. Es liegt eine testamentarische Schlusserbeinsetzung zu Gunsten der jeweiligen gesetzlichen Erben der Ehegatten vor, wobei die Erbeinsetzung bezüglich der gesetzlichen Erben der Ehefrau des Erblassers Bindungswirkung entfaltet, so dass der Erblasser insoweit nicht hiervon abweichend testieren konnte.
31 a) Der Erblasser und seine Ehefrau haben in dem gemeinschaftlichen Testament angeordnet, dass nach dem Tod des am längsten Lebenden der beiderseitige Nachlass im Sinne der gesetzlichen Erbfolge geregelt werden soll, mit der Ausnahme, dass der Sohn der Beteiligten zu 1) (Neffe der Ehefrau) nicht Erbe werden sollte. Damit haben die Testierenden eine Schlusserbeinsetzung zu Gunsten der zum Zeitpunkt des Ablebens des Längerlebenden gesetzlichen Erben beider Eheleute angeordnet. Entscheidend ist insoweit der gemeinschaftliche Wille der Testierenden bei der Testamentserstellung. Für die Auslegung gilt, dass auch in den seltenen Fällen „klaren und eindeutigen“ Wortlautes gemäß §§ 133, 2084 BGB der wirkliche Wille des/der Erblasser(s) zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Wortes festzuhalten ist (MAH ErbR/Opris, 6. Aufl. § 6 Rn. 59). Der Satz „Nach dem Tod des am längsten Lebenden von uns beiden, soll der beiderseitige Nachlaß im Sinne der gesetzlichen Erbfolge geregelt werden“, ist nach dem Wortsinn zunächst einem alternativen Verständnis zugänglich. Ob eine solche Bestimmung eine Erbeinsetzung nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge oder nur eine Anerkennung des gesetzlichen Erbrechts oder nur eine Abstandnahme von der Einsetzung testamentarischer Erben enthält, muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Wege der Auslegung bestimmt werden (BayObLG, Beschluss vom 06.03.1964 - BReg. 1 Z 16/64, BayObLGZ 1964, 94). Während die Formulierung „Bezüglich unseres übrigen Nachlasses verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen“ nicht zwingend für eine Erbeinsetzung spricht (BayObLG, Beschluss vom 17.02.1965 - BReg. 1 b Z 299/64, NJW 1965, 916), kann die Wendung „soll sich nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung vererben“ für eine Erbeinsetzung ausreichen (BayObLG, Beschluss vom 06.03.1964 - BReg. 1 Z 16/64, BayObLGZ 1964, 94). Das OLG Hamm hat die Bestimmung „Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.“ dagegen nicht als Schlusserbeinsetzung ausgelegt, u.a., weil es - unter Berücksichtigung der individuellen Einzelfallumstände - darin letztlich einen bloßen Hinweis auf das Eintreten der gesetzlichen Erbfolge gesehen hat (OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2015 – 15 W 142/15, ErbR 2016, 96).
32 Für eine bewusste Schlusserbeinsetzung und nicht lediglich einen Hinweis auf die sowieso eintretende gesetzliche Erbfolge spricht im hier zu entscheidenden Fall eindeutig, dass sich die Eheleute offenbar durchaus Gedanken über das Schicksal des Vermögens nach dem Längerlebenden gemacht haben und nicht nur das gelten lassen wollten, was sich ohnehin aus dem Gesetz ergibt. Dies zeigt sich deutlich daran, dass der Neffe der vorverstorbenen Ehefrau ausdrücklich - wohl aufgrund persönlicher Differenzen - enterbt wurde. Die Beteiligte zu 1) war eigenen Angaben nach aufgrund eines Hirnschlags zur damaligen Zeit gesundheitlich angeschlagen. Für die testierenden Eheleute schien es somit nicht ausgeschlossen, dass angesichts der geplanten Dauer der bevorstehenden Weltreise bei einem Vorversterben der Beteiligten zu 1) ohne entsprechende Regelung der Sohn der Beteiligten zu 1) (Mit-)Erbe sein würde. Dies wollten die Ehegatten mit der Schlusserbeinsetzung und dem Ausschluss des Neffen der Erblasserin offensichtlich vermeiden. Diesen Willen der Eheleute hat auch der Zeuge K. im Rahmen seiner insgesamt glaubhaften Ausführungen bestätigt. Er hat erläutert, dass der Neffe nach Aussage des Erblassers bzw. seiner Ehefrau aufgrund einer Konkurrenzsituation und eines daraus entstandenen Unmuts „nichts bekommen sollte“ (S. 3 des Protokolls vom 18. November 2025, Bl. 48 eA II). Die Frage, wer das gemeinsame Vermögen in der Folge antreten sollte, hatte daher für die Ehegatten demnach durchaus eine größere Bedeutung und sollte nicht einfach den gesetzlichen Regelungen überlassen werden. Dies spricht für eine Schlusserbeinsetzung.
33 Entscheidend sind in diesem Zusammenhang auch die Umstände und der Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Drei Wochen nach der Testamentserrichtung begaben sich die Eheleute auf eine mehrjährige Weltumseglung. Das wohl einkalkulierte Risiko des gleichzeitigen Versterbens bei diesem durchaus riskanten Vorhaben und der Wahrscheinlichkeit, dass ein späteres Testament - beispielsweise nach einem Schiffsunglück - nicht mehr aufgefunden werden könnte, deutet darauf hin, dass die Testierenden auch die Erbfolge nach dem Längerlebenden verbindlich regeln wollten. Hiermit im Einklang steht der Umstand, dass die Ehefrau des Erblassers der Beteiligten zu 1) vor der Abreise eine Abschrift des Testaments übersandte, damit dies im Bedarfsfall verfügbar sein sollte. Bei einem möglichen Segelunglück und einem gleichzeitigen Versterben der Eheleute wäre eine Übergabe des Testaments nicht erforderlich gewesen, sofern das Testament nicht auch eine Schlusserbeinsetzung enthalten sollte.
34 b) Der Senat legt das Testament weiter dahingehend aus, dass die Testierenden ihre jeweiligen gesetzlichen Erben zum Zeitpunkt des Ablebens des Längerlebenden (mit der genannten Ausnahme) als Schlusserben einsetzen wollten.
Bei der Einsetzung der gesetzlichen Erben sind wiederum ganz verschiedene Auslegungsergebnisse denkbar: so können die Erblasser diejenigen Personen zu Schlusserben berufen haben, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments die gesetzlichen Erben des Längerlebenden (oder beider Ehegatten) waren, aber auch diejenigen, die zum Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden die gesetzlichen Erben des Längerlebenden (oder beider Ehegatten) sein würden oder es können die Personen gemeint sein, die zum Zeitpunkt des Todes des Längerlebenden die gesetzlichen Erben sind (Keim, ZEV 2021, 514, 515 spricht für die letztere Konstellation von einer „dynamischen Verweisung“; vgl. auch Senat, Beschluss vom 24.03.2026, 8 W 107/25).
35 Die Testierenden wollten hier die jeweiligen gesetzlichen Erben beider Ehegatten als Schlusserben einsetzen. Nachdem unstreitig eine enge, herzliche Beziehung zu den damals noch lebenden Müttern bestand, spricht vieles dafür, dass die Ehepartner beabsichtigten, ihr Vermögen auf die jeweiligen gesetzlichen Erben „nach Stämmen“ zu verteilen und sie es nicht dem Zufall überlassen wollten, welcher Stamm aufgrund der noch nicht absehbaren Chronologie ihres Ablebens nach dem Tod des Letztversterbenden zum Zuge kommen würde. Hierfür spricht letztlich auch die Zweifelsregel des § 2066 BGB, wonach bei Einsetzung der „gesetzlichen Erben“ als Schlusserben (auch beim erstverstorbenen Ehegatten) diejenigen berufen sind, die zur Zeit des zweiten Erbfalls die gesetzlichen Erben sein würden (Staudinger/Raff, BGB [2022] § 2269, Rn. 45; OLG München, Beschluss vom 09.05.2012 - 31 Wx 269/11, ZEV 2012, 368). Dies wären entsprechend dem Verwandtschaftsformblatt (Bl. 48 der Testamentsakte sowie Bl. 64 Rs der Testamentsakte) die Beteiligten zu 1) und 3) bis 5).
36 c) Die Erbeinsetzung der gesetzlichen Erben ist jeweils wechselbezüglich erfolgt. Daher war der Erblasser daran gehindert, den Beteiligten zu 2) zum Alleinerben einzusetzen, da dies die Verfügung der Beteiligten zu 1) beeinträchtigen würde.
37 Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (Senat, Beschluss vom 25.02.2026 – 8 W 88/25, BeckRS 2026, 4757; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2007 – I-3 Wx 131/07, FGPrax 2008, 30). Ob eine Wechselbezüglichkeit im Sinne des § 2270 BGB vorliegt, ist nicht generell zu bestimmen, sondern muss für jede einzelne Verfügung nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 2084 BGB) gesondert betrachtet werden, wobei allein der übereinstimmende Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2025 - I-3 W 4/25, ErbR 2026, 477, 479 Rn. 29 ff.; MüKoBGB/Lange, 10. Aufl. 2026 § 2270 Rn. 9). Nur in dem Fall, dass die bei der Auslegung gebotene Willenserforschung der Testierenden weder die Abhängigkeit noch die Unabhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen ergibt, kann auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden (Horn/Kroiß/Testamentsauslegung/Horn, 3. Aufl. § 22 Rn. 34; Grüneberg/Weidlich, BGB 85. Aufl. § 2270 Rn. 7; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.12.2017 – 5 W 53/17, ZEV 2018, 146 Rn. 14; OLG Koblenz, Beschluss vom 13.12.2006 – 2 U 80/06, FamRZ 2007, 1917).
38 Hier haben die Testierenden explizit formuliert, dass der „beiderseitige Nachlass“ geregelt werden soll. Als Indiz für die Wechselbezüglichkeit der von den Beteiligten getroffenen Schlusserbeneinsetzung - und zwar regelmäßig zur Erbeinsetzung durch den anderen Ehegatten für den ersten Erbfall - ist es anzusehen, wenn die Beteiligten - wie hier - im Rahmen der von ihnen einheitlich getroffenen Schlusserbeneinsetzung nicht zwischen ihren Vermögensmassen unterscheiden, sondern eine einheitliche Regelung für ihr gesamtes gemeinsames Vermögen treffen (BayObLG Beschluss v. 25.2.1994 – 1 Z BR 110/93, BeckRS 1994, 31023028). Besteht das Verwandtschafts- oder Näheverhältnis nicht zu beiden Erblassern in gleicher Weise, etwa wenn (kinderlose) Ehegatten zu gleichen Teilen oder auch mit abweichenden Quoten beiderseitige Verwandte bedenken, so kann es angezeigt sein, zwischen den beiden Erblassern zu differenzieren: Die Einsetzung des nur mit einem Erblasser verwandten oder nur diesem nahestehenden Dritten durch den mit ihm nicht verwandten bzw. ihm nicht nahestehenden Beteiligten wird häufig zur Einsetzung dieses Beteiligten zum Erben des mit dem Dritten verwandten Erblassers wechselbezüglich sein. Die Einsetzung des Dritten durch seinen Verwandten bzw. den ihm in sonstiger Weise nahestehenden Beteiligten dürfte dagegen von letzterem in der Regel in einseitiger, jederzeit abänderbarer Weise getroffen sein (vgl. bereits Senat, Beschlüsse vom 06.11.2023 - 8 W 112/23 sowie vom 27.06.2023 - 8 W 77/22 [zur erbvertraglichen Bindung]; ferner BeckOGK/Braun, 01.04.2026, BGB § 2270 Rn. 42-42.2. mit zahlreichen Nachweisen, insoweit auch ablehnend zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2022 – I-3 Wx 82/21, ZEV 2022, 596). Dafür, dass auch der Erblasser von einer Bindungswirkung des Testaments ausging, spricht im Übrigen seine vom Zeugen K. wiedergegebene Äußerung anlässlich eines Gesprächs in Bad Breisig, wonach ihn die Beteiligte zu 1) beerben werde. Sofern dagegen die Ehefrau des Erblassers kurz vor ihrem Versterben den mündlichen Wunsch geäußert haben soll, dass der Beteiligte zu 2) zum Allein-Schlusserbe eingesetzt werden sollte - so die Aussage der Zeugin B. -, wurde ein etwaiger Wunsch in diese Richtung jedenfalls nicht formwirksam umgesetzt.
Nach dem oben Gesagten dürfte der Erblasser jedoch nicht gehindert gewesen sein, die Erbeinsetzung seiner gesetzlichen Erben zu Gunsten des Beteiligten zu 2) zu ändern, so dass die Beteiligten zu 1) und 2) letztlich Miterben zu je 1/2 geworden sein könnten. Dies führt im Ergebnis dennoch zur Zurückweisung des gestellten Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 2).
III.
39 Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde entspricht es billigem Ermessen von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen, § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Die Anordnung einer Erstattungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten war nicht angezeigt.
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