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2 K 689/26.TR•VG Trier 2. Kammer, 2026-03-11, 2 K 689/26.TR
2 K 689/26.TRTribunale amministrativo / 2a camera11 mar 2026
Das Ausmaß willkürlicher Gewalt ist im Gouvernement Quneitra nicht derart hoch, dass eine Zivilperson allein aufgrund ihrer dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre.(Rn.20)
Entscheidungsdatum: 2026-03-11
Aktenzeichen: 2 K 689/26.TR
ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2026:0311.2K689.26.TR.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 AsylVfG 1992, § 4 Abs 3 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004
Das Ausmaß willkürlicher Gewalt ist im Gouvernement Quneitra nicht derart hoch, dass eine Zivilperson allein aufgrund ihrer dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre.(Rn.20)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der im Jahr 1997 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er begehrt mit seiner Klage die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –.
2 Er verließ sein Heimatland im März 2013 und reiste im Oktober 2023 unter anderem über Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden: Bundesamt – einen förmlichen Asylantrag stellte, der nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt war.
3 Im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt im Januar 2024 gab der Kläger im Wesentlichen an, er stamme aus dem Gouvernement Quneitra. Er sei gemeinsam mit seiner gesamten Familie wegen des Krieges im März 2013 ausgereist und habe dann zehn Jahre lang in *** gelebt. Er sei nur einmal im Jahr 2019 für 15 Tage wieder in Syrien gewesen, um zu heiraten. Er habe eine Frist erhalten, sich bei der Wehrersatzstelle zu melden, sei aber zuvor wieder ausgereist. In seiner Familie hätten viele für den Staat gearbeitet und könnten deswegen nicht zurückkehren. Er sei sich sicher, er werde von den Sicherheitsbehörden gesucht, weil er sich nicht innerhalb der Frist gemeldet habe. In Syrien habe er nur noch Mitglieder seiner Großfamilie. Seine Eltern und Geschwister sowie seine Ehefrau und Kinder seien noch in ***, ein Bruder sei mit ihm in Deutschland. Er habe einen Sohn und eine Tochter. Er habe die Schule in Syrien bis zur neunten Klasse besucht und in *** als Elektriker gearbeitet. Gesundheitliche Einschränkungen machte er nicht geltend.
4 Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Januar 2026 erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen. Außerdem forderte es den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung nach Syrien auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung an.
5 Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Wehrpflicht sei durch die neuen Machthaber abgeschafft worden. Zudem sei eine Generalamnestie für diejenigen, die unter der Assad-Regierung Wehrdienst geleistet hätten, erlassen worden. Auch eine Entziehung von einer damals noch bestehenden Wehrpflicht unter dem ehemaligen Regime führe nicht zu einer Verfolgung. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger durch die neue Regierung verfolgt werden könnte, etwa aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung oder aus sonstigen Gründen. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter lägen damit ebenfalls nicht vor. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Weder drohe dem Kläger die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe noch eine von einem bestimmten Verfolgungsakteur ausgehende Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Insbesondere sei allein aufgrund einer Rückkehr aus dem Ausland nicht mit einer erhöhten Gefahr einer willkürlichen Verhaftung zu rechnen. Auch drohe dem Kläger keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die Herkunftsregion des Klägers stünde unter Kontrolle des israelischen Militärs. Berichte über gezielte Angriffe auf die Zivilbevölkerung lägen nicht vor. Das Gouvernement Quneitra habe zwischen Dezember 2024 und April 2025 die wenigsten zivilen Todesopfer aller Gouvernements verzeichnet. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor, insbesondere nicht aus humanitären Gründen. Die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien sei weiterhin desolat. Es seien aber Schritte in Richtung eines wirtschaftlichen Aufschwungs zu beobachten. Die Situation am Arbeitsmarkt sei angespannt und ein Großteil der Bevölkerung sei von Zahlungen aus dem Ausland abhängig. Auch die mangelnde Verfügbarkeit von Wohnraum stelle eine Herausforderung für Rückkehrer dar. Große Teile der syrischen Bevölkerung könnten einen ausreichenden Zugang zu Lebensmittel sichern. Es fänden Unterstützungsprogramme durch eine Vielzahl humanitärer Organisationen statt. Eine wichtige Rolle spielten auch soziale Netzwerke bestehend aus Freunden und Familie und Geldüberweisungen aus dem Ausland. Es sei im Fall des Klägers als erwerbsfähige Person innerhalb des eigenen Kulturraumes ohne Sprachbarriere davon auszugehen, dass er sich ein Leben am Rand des Existenzminimums finanzieren und sich allmählich wieder in die Gesellschaft integrieren könne. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht und es sei davon auszugehen, dass anhaltende soziale Bindungen bestehen. Zudem verfüge er dort noch über Angehörige der Großfamilie. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu befürchten, dass er nach seiner Rückkehr seine elementarsten Bedürfnisse nicht über einen absehbaren Zeitraum befriedigen könne. Seine Ehefrau und seine Kinder hielten sich in *** auf, sodass er zunächst keine Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen habe. Zudem bestehe die Möglichkeit, Rückkehrhilfen in Anspruch zu nehmen, insbesondere einen Betrag in Höhe von mindestens 1.000 Euro über das REAG/GARP Programm. Daneben sehe das Nationale Reintegrationsprogramm Syrien eine Kurzzeitunterstützung in Höhe von 615 Euro pro Person für freiwillig Rückkehrende vor, eine Langzeitunterstützung könne unter anderem in Form von Wohnungsunterstützung und Hilfe bei der Suche nach einem Arbeitsplatz gewährt werden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit drohe.
6 Hiergegen hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Ergänzend trägt er vor, in seiner Heimatregion herrsche ein Sicherheitsvakuum. Es komme zu Festnahmen von Zivilisten durch israelische Einheiten. Zudem sei die Region noch mit Blindgängern und Minen belastet. Er habe dort nach der Zerstörung seines Elternhauses keine Unterkunft mehr. Auch habe er dort keine Verwandten mehr, da seine gesamte Familie damals nach *** gezogen sei. Seinem Bruder, der mit ihm gemeinsam in die Bundesrepublik eingereist sei, sei der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden.
7 Der Kläger beantragt,
8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Januar 2026 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Syriens vorliegen.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu den Gesch.-Z. *** und *** sowie die aktuellen Unterlagen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien verwiesen. Die genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ferner wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
13 A. Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2026 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Dieser hat im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die geltend gemachten Rechte. Ferner erweisen sich sowohl die Abschiebungsandrohung als auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als rechtmäßig.
14 Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG umfassend auf die zutreffenden Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Darin hat die Beklagte zutreffend und ausführlich dargelegt, dass dem Kläger nach dem Regierungswechsel im Dezember 2024 keine staatlichen Verfolgungsmaßnahmen infolge Wehrdienstentziehung mehr drohen. Dem entgegenstehendes ist von dem Kläger nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Auch liegen keine sonstigen Gründe vor, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG begründen könnten. Lediglich ergänzend ist daher im Hinblick auf das klägerische Vorbringen im vorliegenden Verfahren zur aktuellen Sicherheitslage in seiner Heimatregion und zu den Schwierigkeiten bei der Existenzsicherung im Falle einer Rückkehr festzustellen:
15 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
16 1. Dem Kläger droht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Quneitra keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
17 Nach derzeitiger Erkenntnislage besteht in Syrien kein landesweiter bewaffneter Konflikt. Zwar ist die Sicherheitslage weiterhin sehr angespannt. So kam es nach dem Sturz des Assad-Regimes in einigen Gebieten zu aktiven Kampfhandlungen zwischen Anhängern des gestürzten Regimes und den Sicherheitskräften der neuen Regierung, in anderen Gebieten zu Kämpfen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppierungen, in wieder anderen Gebieten zu militärischen Aktivitäten der israelischen Streitkräfte. Zum Teil ist der sog. Islamische Staat weiterhin ein Unsicherheitsfaktor. In anderen Teilen des Landes, insbesondere in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama und in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs übt jedoch die neue Regierung eine umfassendere Kontrolle aus (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025 – Lagebericht –, S. 4 f.). Dort kam es im Jahr 2025 demnach auch zu weitaus weniger Konfliktereignissen (vgl. Lagebericht, S. 7; vgl. auch Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Februar 2026 – Länderinformationsblatt –, S. 49). Die Sicherheitslage variiert demnach in Abhängigkeit zu den involvierten Akteuren sowie ihrer Zugehörigkeit zur Vorgängerregierung bzw. zu Oppositionsgruppen stark (vgl. BAMF, Länderreport 81 Syrien – Ein Jahr nach dem Sturz Assads vom 1. November 2025 – Länderreport –, S. 18). Insgesamt ist in den vergangenen Monaten eine weitere Stabilisierung zu verzeichnen (vgl. Länderinformationsblatt, S. 38 ff.).
18 Besteht kein landesweiter bewaffneter Konflikt, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur dann in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt. Diese ist daher Bezugspunkt für die anzustellende Gefahrenprognose (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 40; OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 10 A 10689/15.OVG –, juris Rn. 39).
19 Eine ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist, wenn gefahrerhöhende individuelle Umstände wie hier im Fall des dem sunnitischen Glauben zugehörigen Klägers fehlen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –, juris Rn. 20), dann gegeben, wenn eine Situation vorliegt, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Zielgebiet der voraussichtlichen Rückkehr des Ausländers einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es zunächst einer annäherungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.). Für die Verfolgungsdichte beim subsidiären Schutz ist kein auf alle Konfliktlagen anzuwendender „Gefahrenwert“ im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen, quantitativen Mindestschwelle anzuwenden, sondern es bedarf einer umfassenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage einer wertenden Gesamtschau der individuellen Betroffenheit. Dies ändert indes nichts daran, dass im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung der Umstand, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden kann, nur eben nicht im Sinne einer systematischen Anwendung eines einzigen quantitativen Kriteriums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 1 B 85.21 –, juris Rn. 4 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, juris Rn. 31).
20 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergibt sich, dass das Ausmaß willkürlicher Gewalt in der Heimatregion des Klägers, in Quneitra, nicht derart hoch ist, dass er allein aufgrund seiner dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
21 Etwa zwei Drittel des Gouvernements Quneitra mit einer geschätzten Bevölkerung von insgesamt zwischen 111.706 und 149.374 Einwohnern werden durch die israelischen Verteidigungsstreitkräfte (IDF) kontrolliert, während das verbleibende Gebiet unter der Kontrolle der Übergangsregierung steht. Es kommt zu Luft- und Mörserangriffen auf Militärstützpunkte und -einheiten im gesamten Gouvernement durch israelische Streitkräfte und zu regelmäßigen Bodenangriffen im Südwesten Syriens, um zurückgelassene Waffen der syrischen Armee sicherzustellen (Länderreport, S. 38). Dabei werden auch Zivilisten und landwirtschaftliche Nutzflächen angegriffen (EUAA, Country Guidance: Syria vom 1. Dezember 2025, S. 82 f. und Länderinformationsblatt, S. 58), Schulen beschädigt (SNHR, Monthly Report for Victims of Extrajudicial Killing in Syria vom 3. Juli 2025, S. 19), Vieh beschlagnahmt (Länderinformationsblatt, S. 55) und Infrastruktur beschädigt (Länderinformationsblatt, S. 422). Allerdings finden die meisten Operationen in wenig bevölkerten Gebieten statt (Danish Immigration Service (DIS), Thematic COI Report, Syria, Security Situation, Return and Documents, Dezember 2025, S. 13). Es kommt zu Verhaftungen, Vertreibungen und vereinzelten (auch zivilen) Todesopfern (Länderreport, S. 36, 38 f.). Zudem sind im Zuge gegenseitiger Angriffe Irans und Israels Trümmer auf den Boden der Provinz Quneitra gestürzt (Länderinformationsblatt, S. 115).
22 Das Armed Conflict Location & Event Data Project – ACLED – verzeichnete im Gouvernement Quneitra im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 84 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich etwa 2 Vorfälle pro Woche), darunter Explosionen, aber auch Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (EUAA, Country Guidance, a.a.O., S. 83). Die Menschenrechtsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte zwischen Dezember 2024 und September 2025 zwei zivile Todesopfer (EUAA, Country Guidance, a.a.O.), im Dezember 2025 ein ziviles Todesopfer (SNHR, Monthly Report for Victims of Extrajudicial Killing in Syria vom 1. Januar 2026, S. 9) und für das gesamte Jahr 2025 8 Todesopfer (SNHR, Monthly Report for Victims of Extrajudicial Killing in Syria vom 1. Januar 2026, S. 8). Berichten zufolge wurden bei einer Operation der israelischen Streitkräfte Ende November 2025 13 Menschen getötet und Familien zur Flucht gezwungen (Länderinformationsblatt, S. 55). Insgesamt verzeichnete das Gouvernement Quneitra im Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 dabei die geringste Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen (Länderinformationsblatt, S. 49; DIS, Thematic COI Report, Syria, Security Situation, a.a.O., S. 17).
23 Im Ergebnis ist daher im Gouvernement Quneitra bei wertender Berücksichtigung der Anzahl der Todesopfer in Relation zur Einwohnerzahl, der Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Relation zum Betrachtungszeitraum und der Tatsache, dass es sich bei einem Großteil dieser Vorfälle um Militäroperationen in wenig bevölkerten Gebieten handelte und die übrigen Vorfälle ihrer Natur nach singuläre Ereignisse darstellen, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Situation gegeben, in der Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären.
24 2. Darüber hinaus ist der Kläger ohnehin auch auf die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG in einer anderen Region Syriens zu verweisen.
25 Hiernach wird einem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor einem ernsthaften Schaden oder Zugang zu Schutz vor einem ihm drohenden ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat (Nr. 1), sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt.
26 In Betracht kommt insoweit insbesondere die syrische Hauptstadt Damaskus mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 1,8 Millionen Menschen (EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 165). Diese ist die stabilste Region des Landes und befindet sich vollständig unter Kontrolle der Übergangsregierung (EUAA, Country Guidance, a.a.O., S. 88). Es kommt nur vereinzelt zu sicherheitsrelevanten Vorfällen wie Entführungen, bewaffneten Übergriffen und gezielter Gewalt und israelische Kräfte haben mitunter Luftschläge verübt (EUAA, Country Guidance, a.a.O., S. 88 f.).
27 Das Armed Conflict Location & Event Data Project – ACLED – verzeichnete in der Stadt Damaskus im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 99 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich etwa 2,4 Vorfälle pro Woche), die meisten davon Fälle von Gewalt gegen Zivilisten durch unbekannte Akteure (EUAA, Country Guidance, a.a.O., S. 89 sowie SNHR, Monthly Report for Victims of Extrajudicial Killing in Syria vom 1. Januar 2026, S. 8; s. auch Länderinformationsblatt, S. 50: Angriff auf einen Alkoholverkäufer durch islamistische Gruppierungen). Daneben kommt es zu Explosionen von Kriegsrückständen, die in der Region weit verbreitet sind (EUAA, Country Guidance, a.a.O.). Die Menschenrechtsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte zwischen Dezember 2024 und September 2025 44 zivile Todesopfer und damit durchschnittlich etwa zwei Todesopfer pro 100.000 Einwohner (EUAA, Country Guidance, a.a.O.), keine Todesopfer in den Monaten Oktober 2025 (SNHR, Monthly Report for Victims of Extrajudicial Killing in Syria vom 1. November 2025, S. 3) und Dezember 2025 (SNHR, Monthly Report for Victims of Extrajudicial Killing in Syria vom 1. Januar 2026, S. 9) und für das gesamte Jahr 2025 25 Todesopfer (SNHR, Monthly Report for Victims of Extrajudicial Killing in Syria vom 1. Januar 2026, S. 8). Insgesamt verzeichnete die Hauptstadt Damaskus im Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 eine vergleichsweise sehr niedrige Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen (Länderinformationsblatt, S. 49; DIS, Thematic COI Report, Syria, Security Situation, a.a.O., S. 17).
28 Im Ergebnis ist daher in der Hauptstadt Damaskus bei wertender Berücksichtigung der Anzahl der Todesopfer in Relation zur Einwohnerzahl, der Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Relation zum Betrachtungszeitraum, der bereits seit Dezember 2024 fortbestehenden Kontrolle der Übergangsregierung über die Stadt und angesichts der Tatsache, dass ein Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle von unbekannten Akteuren ausging und daher ihrer Natur nach singuläre Ereignisse darstellen, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Situation gegeben, in der Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären (so im Ergebnis auch VG Trier, Urteil vom 9. Dezember 2025 – 8 K 5585/25.TR –, juris, S. 15 des Urteilsabdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. März 2025 – 17 K 7040/21.A –, juris Rn. 78 ff. und Beschluss vom 4. November 2025 – 17 L 3613/25.A –, juris Rn. 42 ff.).
29 Der Kläger kann auch sicher und legal in diesen Landesteil einreisen. Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen und Zivilisten können ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte reisen (Länderinformationsblatt, S. 323).
30 Die eventuelle Niederlassung in dieser anderen Region Syriens kann von dem jungen, gesunden und uneingeschränkt arbeitsfähigen Kläger auch vernünftigerweise erwartet werden, da sie ihm zumutbar ist. Bei einer umfassenden Bewertung der allgemeinen wie auch der individuellen persönlichen Verhältnisse drohen dem Kläger dort keine anderen Gefahren oder Nachteile, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, juris Rn. 28 ff. m.w.N.). Hinreichende Voraussetzung für die Zumutbarkeit der Niederlassung in Bezug auf die materiellen Existenzbedingungen am Ort des internen Schutzes ist die Wahrung des durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – geforderten Existenzminimums (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021, a.a.O., Rn. 33 f.). In zeitlicher Hinsicht muss dieses perspektivisch dauerhaft gesichert sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021, a.a.O., Rn. 37). Nur so kann der Refoulement-Schutz verwirklicht werden, denn es muss verhindert werden, dass der Betroffene keinen anderen Ausweg sieht, als sich in Gebiete zu begeben, in denen ihm ein ernsthafter Schaden droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021, a.a.O., Rn. 41 f. m.w.N.).
31 Im Fall des jungen, gesunden und arbeitsfähigen Klägers und auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass dieser seinen existenziellen Lebensunterhalt (auch) in der Stadt Damaskus perspektivisch dauerhaft durch eigene Erwerbstätigkeit sichern können wird.
32 Im Hinblick auf die allgemeinen wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse in Syrien wird zunächst gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden entsprechenden Ausführungen der Beklagten in dem streitgegenständlichen Bescheid im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbotes aus wirtschaftlichen Gründen verwiesen (dort S. 11 ff.). Lediglich ergänzend ist festzustellen:
33 In Syrien sind 16,5 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen und ca. 90% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (Länderinformationsblatt, S. 374). Die häufigsten Gründe für die Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse sind steigende Preise und Arbeitslosigkeit, wobei der Anteil derer, die es schaffen, ihre Familien mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen z.B. in den Städten Aleppo, Damaskus und Homs in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen ist (Länderinformationsblatt, S. 378), ebenso wie der Anteil derer, die sich die Wohnkosten (gerade so) leisten können (Länderinformationsblatt, S. 419). Zu Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage nach Arbeitnehmern zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen und die Landwirtschaft (Länderinformationsblatt, S. 406). Am günstigsten ist die Lage für Rückkehrer in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra (Länderinformationsblatt, S. 459 und 474; DIS, Thematic COI Report, Syria, Security Situation, a.a.O., S. 55). Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Grundbedürfnisse und Miete werden auf 100 US-Dollar pro Monat geschätzt, wobei das durchschnittliche Monatseinkommen bei etwa 75 US-Dollar pro Monat liegt (Länderinformationsblatt, S. 407).
34 Jedenfalls mit den verfügbaren Rückkehrhilfen wie Reisegeld, Starthilfe, Kurzzeit- und Langzeitunterstützung (siehe auch die Fördergrundsätze der Landesinitiative Rückkehr Rheinland-Pfalz, die Unterstützungsleistungen im Falle einer Rückkehr anbietet, abrufbar unter: https://mffki.rlp.de/fileadmin/07/Dokumente/Themen/Integration/Rundschreiben_zur_Fluechtlingspolitik/Landesinitiative_Rueckkehr/Anlage_zum_RS_vom_18.07.2025_Foerdergrundsaetze_LI_Rueckkehr_2025.pdf, insb. S. 15 f.) wird der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Stadt Damaskus bei der gebotenen Anstrengung in der Lage sein, seine eigenen elementarsten Bedürfnisse sowie ggf. – nach einer gewissen wirtschaftlichen Stabilisierung – die seiner Ehefrau und Kinder perspektivisch dauerhaft zu befriedigen. Er hat bis zu seinem 17. Lebensjahr in Syrien gelebt und ist daher mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Gesundheitliche Einschränkungen, die ihn wesentlich in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen könnten, hat er nicht geltend gemacht. Im Hinblick auf seine beruflichen Erfahrungen als Gebäudereiniger in der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere als Elektriker in *** ist nicht ersichtlich, dass ihm der Aufbau einer eigenen Existenzgrundlage mithilfe der Rückkehrhilfen, die unter anderem auch Unterstützung bei der Gründung eines eigenen Geschäftes bieten, nicht gelingen könnte, zumal er noch über entfernte Verwandte in der Provinz Damaskus sowie seinen Schwiegervater verfügt, bei denen er jedenfalls vorübergehend unterkommen kann. Auch ist davon auszugehen, dass seine Ehefrau und Kinder jedenfalls vorübergehend wieder – wie in den vergangenen Jahren – von seinen in *** aufhältigen Eltern und Geschwistern finanziell unterstützt werden können, um die Unterhaltsverpflichtungen des Klägers vorübergehend niedrig zu halten. So lebt der Kläger bereits seit mehr als zwei Jahren in Deutschland und kann seine Ehefrau und Kinder sowie seine Eltern eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge erst seit vier Monaten selbst finanziell unterstützen, während sie zuvor von seinen eigenen Eltern und Geschwistern unterstützt wurden.
35 Zuletzt kann der Kläger auch nichts daraus für sich herleiten, dass seinem Bruder im Oktober 2024 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, da sich die tatsächlichen Verhältnisse in Syrien zum für die Prüfung des Asylantrages des Klägers maßgeblichen Zeitpunkt maßgeblich verändert haben.
36 II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG.
37 1. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus humanitären Gründen gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, da außergewöhnliche Umstände, wegen derer der Kläger tatsächlich Gefahr liefe, im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion oder in die Hauptstadt Damaskus seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht über einen absehbaren Zeitraum sichern zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 15), nicht vorliegen. In Bezug auf eine Rückkehr in seine Heimatregion Quneitra ergibt sich dies daraus, dass der Kläger, auch wenn er dort nicht über Verwandte verfügt, zunächst auf seine eigene Erwerbstätigkeit sowie die verfügbaren Rückkehrhilfen zu verweisen ist. Schon mit der Starthilfe in Höhe von 1.000,00 € pro Person und der weiteren sog. Kurzzeit-Unterstützung in Höhe von 615,00 € (einem Betrag, der derzeit etwa 1.850 US-Dollar entspricht), wird es ihm angesichts der obigen Ausführungen, wonach die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Grundbedürfnisse und Miete auf 100 US-Dollar pro Monat geschätzt werden, möglich sein, seine Grundbedürfnisse für die Dauer von etwa 1,5 Jahren zu befriedigen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen alsbald eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht und daher dennoch ausnahmsweise die Gewährung von Abschiebungsschutz in Betracht kommt, bestehen nach den obigen Ausführungen ebenfalls nicht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. April 2022, a.a.O., Rn. 25). Für den Fall einer Rückkehr in die Hauptstadt Damaskus wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zur Zumutbarkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verwiesen.
38 2. Eine Situation extremer allgemeiner Gewalt, die eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK begründen könnte, weil eine abgeschobene Person aufgrund der Vielzahl der Kampfhandlungen, Anschläge oder sonstiger Gewaltakte sowie deren schwerwiegenden Folgen allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 18 ff.), liegt nach den obigen Ausführungen ebenfalls nicht vor.
39 3. Ein Verbot der Abschiebung des Klägers folgt auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Konkret ist die Gefahr, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Aus den Tatbestandsmerkmalen der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer ergibt sich zudem das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefahrensituation. Diese Gefahrensituation muss landesweit drohen. Unerheblich ist allerdings, ob die Gefahr vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Oktober 2021 – 9 A 2152/20.A –, juris Rn. 220 m.w.N.). Weder eine derartige individuelle Gefahrensituation noch eine solche Gefahr aufgrund allgemeiner extremer Gefahren in Syrien ist jedoch im Fall des Klägers nach den vorstehenden Ausführungen ersichtlich.
40 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –.
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