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3 U 1286/25•OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 2026-02-09, 3 U 1286/25
3 U 1286/25Tribunale superiore / III camera civile9 feb 2026
1. Nach § 185 Nr. 1 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs sind an die Feststellung, dass der Aufenthalt des Zustellungsadressaten unbekannt ist, im Erkenntnisverfahren hohe Anforderungen zu stellen. Die begünstigte Partei muss daher alle der Sache nach geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anstellen, um den Aufenthalt des Zustellungsadressaten zu ermitteln. (Rn.15) 2. Hierzu gehört es auch, den Zustellungsadressaten über bekannte und in der Vergangenheit genutzte Kommunikationswege wie beispielsweise E-Mail, Mobilfunknummer und soziale Netzwerke zur Bekanntgabe der Anschrift zum Zwecke der Zustellung der beabsichtigten Klage und eines vollstreckbaren Titels aufzufordern. (Rn.18) (Rn.19) (Rn.20) 3. Genügen die Nachforschungen der begünstigten Partei diesen Anforderungen nicht und ist dies für das Gericht erkennbar, verstößt die dennoch angeordnete öffentliche Zustellung gegen § 185 ZPO, löst diese die Zustellungsfiktion des § 188 ZPO nicht aus und setzt damit keine Frist in Lauf (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 74/12, juris, Rn. 21). (Rn.35)
Entscheidungsdatum: 2026-02-09
Aktenzeichen: 3 U 1286/25
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2026:0209.3U1286.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 185 Nr 1 ZPO, § 188 ZPO
Nach § 185 Nr. 1 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs sind an die Feststellung, dass der Aufenthalt des Zustellungsadressaten unbekannt ist, im Erkenntnisverfahren hohe Anforderungen zu stellen. Die begünstigte Partei muss daher alle der Sache nach geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anstellen, um den Aufenthalt des Zustellungsadressaten zu ermitteln. (Rn.15)
Hierzu gehört es auch, den Zustellungsadressaten über bekannte und in der Vergangenheit genutzte Kommunikationswege wie beispielsweise E-Mail, Mobilfunknummer und soziale Netzwerke zur Bekanntgabe der Anschrift zum Zwecke der Zustellung der beabsichtigten Klage und eines vollstreckbaren Titels aufzufordern. (Rn.18) (Rn.19) (Rn.20)
Genügen die Nachforschungen der begünstigten Partei diesen Anforderungen nicht und ist dies für das Gericht erkennbar, verstößt die dennoch angeordnete öffentliche Zustellung gegen § 185 ZPO, löst diese die Zustellungsfiktion des § 188 ZPO nicht aus und setzt damit keine Frist in Lauf (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 74/12, juris, Rn. 21). (Rn.35)
Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 74/12. (Rn.15)
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