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3b C 107/25•AG Daun, 2025-06-16, 3b C 107/25
Entscheidungsdatum: 2025-06-16
Aktenzeichen: 3b C 107/25
ECLI: ECLI:DE:AGDAUN:2025:0616.3B.C107.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Daun vom 14.04.2025 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Verfügungskläger haben die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Verfügungskläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Verfügungskläger sind Eigentümer der bebauten Grundstücke, Gemarkung ..., Flur 4, Flurstück 10/6 und 10/14, mit den Straßennamen ... und .... Diese Anwesen waren vormals Teil einer Camping-/Ferienanlage, die von ... betrieben wurde und auch in dessen Grundeigentum stand. Zur damaligen Zeit wurde ein notarieller Erschließungsvertrag mit dem damaligen Eigentümer ... – dessen Rechtsnachfolger der Beklagte ist – geschlossen. Die streitgegenständlichen Grundstücke wurden bereits vor Jahren aus dem Grundbesitz des damaligen Betreibers der Anlage herausgelöst und von einer am Rechtsstreit nicht beteiligten Person an die Kläger weiterveräußert.
2 Der Trink- und Frischwasserbezug bzw. die Abwasserableitung des verfügungsklägerischen Grundstücks erfolgt über die auf dem Grundstück des Verfügungsbeklagten befindlichen Leitungen. Auch hat der Verfügungsbeklagte auf seinen Grundstücken zumindest eine Absperrvorrichtung für die hier streitgegenständlichen Leitungen.
3 Ende März 2024 stellten die Verfügungskläger fest, dass die Wasserversorgung nicht mehr funktionierte. Eine Rücksprache mit der Verbandsgemeinde ... hat ergeben, dass der Verfügungsbeklagte den Versorgungsvertrag mit dem Wasserwerk gekündigt hat, so dass die Wasserversorgung seitens des Wasserwerks abgestellt wurde. Die Leitungen selbst wurden durch den Verfügungsbeklagten im Anschluss an einen vorhergehenden Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Daun mit dem Aktenzeichen 3a C 336/24 geöffnet. An diesem Rechtsstreit waren die Verfügungskläger nicht beteiligt.
4 Die Verfügungskläger haben daher mit Antragsschrift vom 10.04.2025 beantragt, (1.) der Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, mit sofortiger Wirkung die Wasserversorgung der Häuser der Verfügungskläger, ... und ... in ... (Gemarkung ..., Flur 4, Flurstücke 10/6 und 10/14) wiederherzustellen und es zu unterlassen, die Wasserversorgung durch Unterbrechung der Wasserzuleitung oder Kündigung des Versorgungsvertrages mit dem Wasserversorgungszweckverband Daun zu unterbinden. Der Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, soweit notwendig, einen Versorgungsvertrag mit dem Wasserversorgungszweckverband Daun abzuschließen und es künftig zu unterlassen, diesen zu kündigen; (2.) den Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Ziffer 1.) die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
5 Das Gericht hat am 14.04.2025 die begehrte einstweilige Verfügung antragsgemäß im Beschlusswege erlassen. Die Zustellung ist am 08.05.2025 erfolgt. Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte am 13.05.2025 Widerspruch erhoben.
6 Die Verfügungskläger behaupten,
7 dass der Verlauf der Leitung dabei jeweils durch eine Grunddienstbarkeit gesichert sei.
8 Sie sind weiter der Ansicht, dass sich aus der Grunddienstbarkeit bzw. aus dem notariellen Erschließungsvertrag oder zumindest aus einer jahrelangen quasivertraglichen Übung eine Verpflichtung des Verfügungsbeklagten ergeben würde, die Wasserversorgung des Geländes zu gewährleisten und die Instandhaltung der Versorgungsanlagen zu sichern.
9 Die Verfügungskläger beantragen daher nunmehr,
10 die einstweilige Verfügung vom 14.04.2025 aufrechtzuerhalten.
11 Der Verfügungsbeklagte beantragt,
12 den Beschluss vom 14.04.2025 aufzuheben und den Antrag der Antragsteller vom 10.04.2025 zurückzuweisen.
13 Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 16.06.2025 Bezug genommen.
14 Die einstweilige Verfügung vom 14.04.2025 ist aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, da es bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehlt bzw. jedenfalls ein Verfügungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde.
I.
15 Der Widerspruch ist gemäß §§ 924 Abs. 1, 936 ZPO statthaft, da sich der Verfügungsbeklagte gegen einen Beschluss wendet, der einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgibt. Das Amtsgericht Daun hat die einstweilige Verfügung als zuständiges Gericht der Hauptsache erlassen, so dass es auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist. Der Widerspruch wurde schriftlich erklärt, §§ 924 Abs. 2 S. 2, 936 ZPO. Eine Frist war nicht einzuhalten und aufgrund des zeitnahen Ablaufs ist auch keine Verwirkung eingetreten.
II.
16 Der Widerspruch ist begründet, wenn sich die einstweilige Verfügung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch als unzulässig oder unbegründet herausstellt. So liegt es hier. Denn es fehlt bereits am Rechtsschutzbedürfnis; jedenfalls am Verfügungsanspruch.
17 Der Verfügungsbeklagte hat – das ist zwischen den Parteien unstreitig – die Wasserleitungen offen. Eine Wasserversorgung findet allein deshalb nicht statt, da ein Versorgungsvertrag nicht (mehr) besteht. Zum Abschluss eines solchen Versorgungsvertrags ist der Verfügungsbeklagte jedoch gerade nicht verpflichtet. Vielmehr obliegt es den jeweiligen Grundstückseigentümern, einen solchen selbstständig abzuschließen, um mit Wasser versorgt zu werden. Der Verfügungsbeklagte hat lediglich die für die Wasserversorgung notwendigen Leitungen bereit zu halten.
a.
18 Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Erschließungsvertrag. Aus diesem kann keine schuldrechtliche Verpflichtung zur Wasserversorgung hergeleitet werden. Denn der Erschließungsvertrag gilt nur inter partes zwischen den Vertragsparteien; jedoch nicht gegenüber Dritten, auch nicht über § 328 BGB. Demnach kann aus dem Vertrag keine Verpflichtung gegenüber den Verfügungsklägern hergeleitet werden, die Wasserversorgung des Geländes einschließlich der angrenzenden Parzellen zu gewährleisten. Ein Erschließungsvertrag nach dem Baugesetzbuch ist von öffentlich-rechtlicher Natur. Regelungsgegenstand ist lediglich die Erschließungsaufgabe, mithin die Erschließungsanlage, nicht jedoch die spätere Versorgung mit Wasser (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Grziwotz BauGB § 11 Rn. 345). Letztlich schreibt die Klägervertreterin in der Antragsschrift vom 10.04.2025, Bl. 3 d. A. selbst, dass die öffentliche Wasserversorgung eine Pflichtaufgabe der Gemeinde ist. Denn die örtliche Wasserversorgung zählt zu dem Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG. Selbst wenn die Gemeinden ihre Aufgaben auf einen privaten Dritten übertragen, fällt den Gemeinden die Letztverantwortung zu. Bei einem etwaigen Ausfall oder einer Schlechtleistung des privaten Dritten müsste die Gemeinde deshalb in der Lage sein, ihre Erfüllungsverantwortung selbst wahrzunehmen (Koch/Hofmann/Reese HdB UmweltR/Laskowski/Reese/Ziehm § 6 Rn. 137). Der Erschließungsvertrag lässt also die Erschließungslast der Gemeinde (§ 123 Abs. 1 BauGB) nach außen unberührt. Die Gemeinde kann deshalb nicht durch Verträge ihre Erschließungslast mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf einen Dritten übertragen, sich also von dieser Last im Außenverhältnis freistellen lassen. Die Gemeinde bleibt nach außen, insbesondere den Grundstückseigentümern gegenüber, für die Erschließung verantwortlich (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Grziwotz BauGB § 11 Rn. 344).
19 Selbst wenn man sich also auf den Standpunkt stellt, dass vom Erschließungsvertrag auch die Wasserversorgung und nicht nur die Anlage umfasst ist, wäre der Verfügungsbeklagte hier der falsche Ansprechpartner.
b.
20 Demnach handelt es sich auch nicht um eine Wasserversorgungsanlage des Verfügungsbeklagten, so dass sich auch daraus keine Ansprüche herleiten lassen. Wenn es sich hierbei um eine Wasserversorgungsanlage des Verfügungsbeklagten handeln würde, so wäre dessen Rechtsvorgänger im Übrigen als vormaliger Betreiber ohne Genehmigung durch die obere Wasserbehörde nicht berechtigt gewesen, das Grundstück, auf dem sich die Leitungen befinden, mit notariellem Kaufvertrag an den Verfügungsbeklagten zu veräußern. Zwar kann gemäß § 49 Abs. 1 LWG die Durchführung der Aufgabe der Wasserversorgung ganz oder teilweise auf private Dritte übertragen werden, soweit und solange diese eine ordnungsgemäße Wasserversorgung gewährleisten und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung können zur Durchführung der Aufgabe Wasserversorgungseinrichtungen, soweit es erforderlich ist, auch an den privaten Dritten veräußert werden. Allerdings bedürfen die Übertragung der Durchführung der Wasserversorgung und die Veräußerung von Wasserversorgungseinrichtungen der Genehmigung durch die obere Wasserbehörde, die im Benehmen mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion entscheidet (§ 49 Abs. 1 LWG). Eine solche Genehmigung hat der vormalige Eigentümer bei der Veräußerung mangels Betreibereigenschaft konsequenterweise nicht beantragt (so auch VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 29. Januar 2014 – 4 L 77/14.NW –, juris Rn. 29).
21 Auch aus dem Grundstückskaufvertrag oder aus der Grunddienstbarkeit kann kein Anspruch hergeleitet werden. Der Grundstückskaufvertrag kam nicht zwischen dem Verfügungsbeklagten und den Verfügungsklägern zu Stande, so dass der Verfügungsbeklagte auch nicht aus diesem verpflichtet werden kann.
22 Unabhängig vom tatsächlichen Bestehen einer Grunddienstbarkeit bezieht sich diese nur auf eine Belastung des dienenden zugunsten des herrschenden Grundstücks; also auf das Recht zur Benutzung des dienenden Grundstücks. Der Grundstückseigentümer hat also zu dulden, dass die Leitungen benutzt werden. Allerdings kann eine Grunddienstbarkeit den Eigentümer des dienenden Grundstücks niemals zu positivem Tun verpflichten, so dass der Verfügungsbeklagte durch die Grunddienstbarkeit gerade nicht zur Wasserversorgung verpflichtet werden kann (Jauernig/Berger BGB § 1018 Rn. 6).
23 Schlussendlich ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus einer vertraglichen Beziehung zwischen den Verfügungsklägern und dem Verfügungsbeklagten. Für ein solches Vertragsverhältnis fehlt es sowohl an einer ausdrücklichen Vereinbarung, als auch an einer konkludenten oder einer „jahrelangen quasivertraglichen Übung“. Allein aus der Tatsache, dass Wasser entnommen wurde, kann keine konkludente Vereinbarung hergeleitet werden.
24 Soweit dies in der Vergangenheit anders gehandhabt wurde und der Verfügungsbeklagte in der Vergangenheit Wasser zur Verfügung gestellt hat, kann daraus keine Bindungswirkung für die Zukunft geschlossen werden. Eine solche schränkt den Verfügungsbeklagten erheblich – und einseitig – in seinen Rechten ein. Der Verfügungsbeklagte hat das Wasser bislang aus reiner Gefälligkeit zur Verfügung gestellt. Dass hierzu ein Rechtsbindungswille bestand, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Allein der erhebliche Zeitablauf reicht zum Schutz des Verfügungsbeklagten nicht aus, um einen Rechtsbindungswillen für eine „jahrelange quasivertragliche Übung“ anzunehmen. Dafür besteht auch kein Anlass und auch kein Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten der Verfügungskläger, da sich diese selbst um einen Wasserversorgungsvertrag bemühen können und an einem Abschluss nicht verhindert sind, wie die derzeit laufenden Gespräche mit der Verbandsgemeinde zeigen. Die Annahme, dass andere diese Verpflichtung für sie übernehmen und sie sich darauf über Jahre verlassen können, ist irrig. Auch der Vergleich mit einem Mietverhältnis, bei dem sich die Vermieter um den Anschluss kümmern, kann nicht überzeugen, da es sich hierbei gerade um die Eigentümer des Grundstücks handelt und diese im Vergleich zu Mietern nicht besonders schutzbedürftig sind. Damit fehlt eine Vergleichbarkeit.
25 Auch sind faktische Hindernisse nicht dem Verfügungsbeklagten zuzurechnen und können diesen nicht zu einer Wasserversorgung verpflichten, da die öffentliche Wasserversorgung eine Pflichtaufgabe der Gemeinde ist (s.o.). Sich nun auf den Standpunkt zu stellen, dass eine Wasserversorgung anderweitig nicht möglich ist, drängt den Verfügungsbeklagten in die Position eines Wasserversorgers. Dies widerspricht jedoch den obigen Wertungen. Soweit also vorgetragen wird, dass die Versorgungsleitungen nur bis Ende des Fußweges liegen und sich der Wasserzählerschacht auf dem Grundstück des Verfügungsbeklagten befindet, so kann auch hieraus nicht auf eine Wasserversorgungspflicht oder -vereinbarung durch den Verfügungsbeklagten geschlossen werden. Vielmehr ist dann fraglich, inwiefern die Erschließung gesichert ist, was wiederum – wie bereits oben ausgeführt – grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde ist.
26 Stellt man sich auf den Standpunkt, dass sich aus einer jahrelangen Übung auch für die Zukunft eine Verpflichtung des Verfügungsbeklagten zur Wasserversorgung ergibt, so hätte dies zur Folge, dass der Beklagte den Abschluss eines Wasserversorgungsvertrags nicht nur für die hiesigen Kläger übernehmen müsste, sondern auch für alle anderen Grundstücke des Campingplatz-Geländes. Eine solche Verpflichtung und Verantwortung kann diesem nicht zugemutet werden und würde ihn faktisch in die Position eines Wasserversorgungsunternehmens drängen. Er müsste mit einem erheblichen Aufwand für jedes Grundstück die Wasserversorgung abrechnen. Allein dieser Aufwand, die Verpflichtung und die Verantwortung sprechen gegen einen Rechtsbindungswillen seitens des Verfügungsbeklagten. Auch hat der Verfügungsbeklagte in zahlreichen Parallelverfahren über die letzten Jahre vor dem Amtsgericht Daun deutlich gemacht, dass er dies gerade nicht möchte. Folglich handelte der Verfügungsbeklagte in den letzten Jahren aus reiner Gefälligkeit, wenn er Wasser zur Verfügung gestellt hat, so dass er die Wasserversorgung für die Zukunft jederzeit einstellen kann und allein aus der jahrelangen Praxis kein Rechtsbindungswille folgt.
27 Da die Streitigkeiten über die Wasserversorgung auf dem gesamten Campingplatzgelände bereits über Jahre bestehen und es am Amtsgericht Daun bereits zahlreiche, stets ähnlich laufende Verfahren gab – was unter den jeweiligen Grundstückseigentümern auf dem Campingplatz auch kein Geheimnis ist – sind die Verfügungskläger auch nicht besonders schutzbedürftig. Vielmehr hätte man sich bereits frühzeitig selbst um die Wasserversorgung bzw. um Alternativen kümmern können, um eine Abhängigkeit vom Verfügungsbeklagten zu vermeiden und die Wasserversorgung für die Zukunft auf anderem Wege zu sichern. Die Verfügungskläger hätten es damit selbst in der Hand gehabt, den jetzigen Zustand zu verhindern.
III.
28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
29 Beschluss
30 Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
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