LG Kaiserslautern 1. Zivilkammer, 2024-02-29, 1 S 91/23

1 S 91/23Tribunale cantonale / I camera civile29 feb 2024

Regest

Der Tatrichter kann den Normaltarif für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadensschätzung anhand der Schwacke-Liste ermitteln. Die Eignung dieser Schätzgrundlage bedarf nur dann einer näheren Klärung, wenn konkrete Tatsachen dargelegt werden, aus denen hervorgeht, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall erheblich auswirken. Allein der Umstand, dass andere Markterhebungen zu abweichenden Ergebnissen gelangen, genügt hierfür nicht.(Rn.2) (Rn.6) (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend AG Kaiserslautern, 5. Oktober 2023, 7 C 535/23

Testo completo

LG Kaiserslautern 1. Zivilkammer — 1 S 91/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-29

Aktenzeichen: 1 S 91/23

ECLI: ECLI:DE:LGKAISE:2024:0229.1S91.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 115 Abs 1 S 1 Nr 1 VVG, § 287 ZPO

Orientierungssatz

Der Tatrichter kann den Normaltarif für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadensschätzung anhand der Schwacke-Liste ermitteln. Die Eignung dieser Schätzgrundlage bedarf nur dann einer näheren Klärung, wenn konkrete Tatsachen dargelegt werden, aus denen hervorgeht, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall erheblich auswirken. Allein der Umstand, dass andere Markterhebungen zu abweichenden Ergebnissen gelangen, genügt hierfür nicht.(Rn.2) (Rn.6) (Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend AG Kaiserslautern, 5. Oktober 2023, 7 C 535/23

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 05.10.2023, Az. 7 C 535/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1 Die Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg.

2 Die Berufung ist nicht im Hinblick auf die angewandte Schätzgrundlage, der so genannten Schwacke-Liste begründet. Die Kammer schätzt Mietwagenkosten gem. § 287 ZPO ebenfalls in ständiger Rechtsprechung anhand der Schwacke-Liste (vgl. Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 1.4.2019, 1 S 138/17). An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest (Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 05.02.2018, Az. 1 S 33/16) und erachtet es weiter für sachgerecht, im Rahmen der Schadensermittlung nach § 287 ZPO zur Bestimmung des ortsüblichen Normaltarifs für Mietwagen auf die im Mietpreisspiegel des Unternehmens Eurotax Schwacke GmbH, Maintal für das maßgebliche Postleitzahlengebiet aufgeführten Normaltarife zurückzugreifen.

3 Lediglich ergänzend zu den Ausführungen des Amtsgerichts sei Folgendes angemerkt:

4 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger und seinem Haftpflichtversicherer nach §§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG als erforderlichen Herstellungsaufwand nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, VersR 2013, 731 BGH, NJW 2005, 1933). Der Geschädigte ist hierbei, aufgrund des Wirtschaftlichkeitspostulats gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlichen relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, NJW 2013, 1539). Darüber hinausgehende nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war (BGH, a.a.O.).

5 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst der erforderliche Normaltarif zu ersetzen. Diesen kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO schätzen. Die Schätzgrundlage gibt § 287 Abs. 1 ZPO dabei nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen, nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten (BGH, NJW-RR 2010, 1251). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es gleichwohl zulässig, den „Normaltarif“ grundsätzlich auf der Grundlage von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, zu ermitteln (BGH, Urteil vom 18. 5. 2010 - VI ZR 293/08). Der Tatrichter kann sich zur Schätzung daher sowohl der Frauenhofer, als auch der Schwacke Liste, als auch des arithmetischen Mittels bedienen, wobei der Bundesgerichtshof keiner der in der Rechtsprechung verwendeten Mietpreislisten den Vorzug gibt (vgl. BGH VersR 2013, 330; BGH VersR 2011, 769).

6 Vor diesem Hintergrund hält die Kammer - ihrer ständigen Rechtsprechung folgend - die Heranziehung des Modus der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage gegenüber den übrigen in der Rechtsprechung herangezogenen Schätzgrundlagen nach wie vor für vorzugswürdig. Im Einzelnen beruht die Zugrundelegung der Schwacke-Liste durch die Kammer auf folgenden rechtlichen Erwägungen (zur ausführlichen, auf den hiesigen Landgerichtsbezirk übertragbaren Begründung, vgl. Landgericht Zweibrücken, Urteil vom 27.5.2014, 3 S 26/13- juris):

a)

7 Der Schwacke-Liste liegen Ermittlungen in dreistelligen Postleitzahlengebieten zugrunde, sodass die Ergebnisse ortsnaher sind als bei Fraunhofer und eher dem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2008, 1519) maßgeblichen, regionalen Markt, an dem Ort, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen worden ist, entsprechend (vgl. Landgericht Zweibrücken, Urteil vom 27.5.2014, 3 S 23/13). Die Frauenhofer-Liste bildet dagegen nur zweistellige Postleitzahlengebiete ab, sodass ihr Raster viel gröber als das der Schwacke-Liste ist (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012, 26). Sie ist daher nicht vollständig geeignet den, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes maßgeblichen, örtlich relevanten Markt wiederzugeben. Hinzu kommt, dass die Frauenhofer Liste in erster Linie auf Internetrecherchen beruht und die Abfragen weitgehend auf Anbietern mit telefonischer oder Online-Buchbarkeit beruhen. Dies führt dazu, dass gerade kleinere und aufgrund geringerer Auslastung auch teurere, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Kaiserslautern, aber durchaus vorhandene örtliche Anbieter in die Frauenhofer Statistik nicht mit einbezogen werden, was eine Preisreduzierung begründet, die jedoch nicht den örtlich relevanten Markt, unmittelbar nach einem Unfall in einem eher ländlichen Raum wie Kaiserslautern widerspiegelt (vgl. Landgericht Zweibrücken, Urteil vom 27.5.2014, 3 S 26/13). Hinzu kommt, dass die Frauenhofer-Liste im Gegensatz zur Schwacke Liste auch nicht alle mögliche Preisbestandteile (Haftungsreduzierung, Navigationsgerät, Winterreifen etc.) berücksichtigt, die in der Praxis aber tatsächlich verlangt werden.

b)

8 Auch die Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22. Januar 2014, Az. 1 U 165/11, rechtfertigt aus Sicht der Kammer keine andere Entscheidung. Das Pfälzische Oberlandesgericht schließt sich in dieser Entscheidung einer im Vordringen befindlichen Ansicht an, nach der die bekannten Vor- und Nachteile von Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste durch die Anwendung des arithmetischen Mittels der nach Schwacke-Liste und Frauenhofer-Liste ermittelten Werte angemessen ausgeglichen werden können (OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 1251; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012, 26; OLG Celle NJW-RR 2012, 802 und MDR 2013, 1340 OLG Köln, Urt. v. 30. Juli 2013 – 15 U 186/12). Diese Auffassung ist aus Sicht der Kammer nicht konsequent. Denn zur Begründung der Mittelwertberechnung wird ausdrücklich auf die Unsicherheiten und Bedenken gegen jede der beiden Erhebungsmethoden sprechenden Argumente Bezug genommen und im Ergebnis das Mittel dieser beiden jeweils in gewissen Punkten als bedenklich erachteten Methoden gewählt. Aus dem Mittel zweier fehlerhaften Methoden ergibt sich jedoch keine eindeutig richtige Methode (vgl. Landgericht Frankenthal, Urteil vom 23.12.2009, 2 S 136/09; Landgericht Zweibrücken, Urteil vom 27.5.2014, 3 S 26/13). Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die Mittelwertberechnung die Schwächen der beiden Erhebungsmethoden ausgleicht. Vielmehr werden verschiedene Schätzgrundlagen, die nach unterschiedlichen Methoden ermittelt sind, in unzulässiger Weise vermischt, ohne dass dies eine genauere Abbildung des örtlich relevanten Mietwagenmarktes zur Folge hätte. Durch das Zusammenzählen und Teilen wird weder die Stationsdichte noch der Marktanteil der jeweiligen Anbieter berücksichtigt. Schließlich ist auch nicht erkennbar, wie bei der Zugrundelegung des arithmetischen Mittels die Nebenkosten sachgerecht ermittelt werden sollen. Da die Frauenhofer-Liste diese nicht ausweist und daher auch die Bildung eines arithmetischen Mittelwertes nicht möglich ist, müsste insoweit wiederum inkonsequenterweise und wenig nachvollziehbar ausschließlich auf die Schwacke-Liste abgestellt werden. Schließlich erscheint aus Sicht der Kammer auch das Argument der Rechtssicherheit wenig überzeugend. Trotz der von vielen Obergerichten vertretenen Ansicht, das arithmetische Mittel als Schätzgrundlage zugrunde zu legen, halten zahlreiche Landgerichte an der Schwacke- Liste als Schätzgrundlage fest (z.B. Landgericht Frankenthal Urt. v. 12.03.2014, 6 O 239/12; Landgericht Zweibrücken, Urteil vom 27.5.2014, 3 S 26/13).

9 Auch die weiteren von der Berufung vorgetragenen Einwendungen sind nicht geeignet Zweifel an der Zuverlässigkeit der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf die Eignung solcher Listen oder Tabellen zur Schadensschätzung nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, NJW-RR 2010, 1251). Allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, reicht dagegen nicht aus, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzungsgrundlage zu begründen (BGH NJW 2011, 1947, 1948). Die Anwendung der Schwacke Liste begründet vielmehr nur dann Bedenken, wenn vorgetragen und insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt wird, dass ein vergleichbares Fahrzeug für den entsprechenden bzw. gleichen Zeitraum wesentlich günstiger hätte angemietet werden können (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 823; NJW-RR 2011, 1109). Der Geschädigte hat sich bei der Anmietung der Ersatzfahrzeuge nur auf den ihm in seiner Lage ohne Weiteres offenstehenden Markt zu begeben (BGH, Urteil vom 9.10.2007, VI ZR 27/07; BGHZ 132, 373).

10 Konkrete Umstände, welche derartige Bedenken begründen und Anlass zu einer kritischen Überprüfung der herangezogenen Schätzgrundlagen geben könnten, wurden vorliegend aber weder erstinstanzlich noch in der Berufung vorgetragen. Daher war auch kein Sachverständigengutachten einzuholen, zumal ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Marktsituation zum streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht geeignet ist, da ein Sachverständiger kaum in der Lage sein dürfte, auf einen zurückliegenden Zeitraum von mehr als zwei Jahren die Marktsituation nachzuvollziehen und sich insoweit ebenfalls entsprechender Listen bedienen müsste (vgl. Landgericht Zweibrücken, Urteil vom 27.5.2014, 3 S 26/13). Daran vermögen auch die von der Beklagten zitierten Entscheidungen nichts zu ändern. Auch aus diesen ergeben sich keine Auswirkungen auf den konkret zu entscheidenden Fall.

11 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

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