Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 10. Senat, 2019-04-23, 10 B 10587/19.OVG

10 B 10587/19.OVGTribunale amministrativo / Division 1023 apr 2019

Regest

1. Gemeinden können den Zweck einer öffentlichen Einrichtung aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts aus GG Art 28 Abs 2 und Verf RP Art 49 Abs 3 selbst bestimmen, ausgestalten und ändern. (Rn.4) 2. Eine Gemeinde, welche die Zweckbestimmung ihrer Einrichtung ändert, nachdem bereits ein Begehren auf Überlassung vorliegt, setzt sich dem naheliegenden Verdacht aus, dass sie dies nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund getan hat, sondern nur, um den Antrag ablehnen zu können. Sofern dieser Verdacht nicht ausgeräumt werden kann, ist aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach GG Art 3 Abs 1 GG für vor der Änderung der Zugangsbedingungen geltend gemachte Nutzungsbegehren die bis dahin bestehende Rechtslage maßgebend. (Rn.4)

Testo completo

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 10. Senat — 10 B 10587/19.OVG — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-23

Aktenzeichen: 10 B 10587/19.OVG

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2019:0423.10B10587.19.OVG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 28 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 49 Abs 3 Verf RP

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Gemeinden können den Zweck einer öffentlichen Einrichtung aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts aus GG Art 28 Abs 2 und Verf RP Art 49 Abs 3 selbst bestimmen, ausgestalten und ändern. (Rn.4)

  2. Eine Gemeinde, welche die Zweckbestimmung ihrer Einrichtung ändert, nachdem bereits ein Begehren auf Überlassung vorliegt, setzt sich dem naheliegenden Verdacht aus, dass sie dies nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund getan hat, sondern nur, um den Antrag ablehnen zu können. Sofern dieser Verdacht nicht ausgeräumt werden kann, ist aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach GG Art 3 Abs 1 GG für vor der Änderung der Zugangsbedingungen geltend gemachte Nutzungsbegehren die bis dahin bestehende Rechtslage maßgebend. (Rn.4)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 11. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin am 25. April 2019 in der Zeit von 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr das „H.“, S. Str., A. zur Durchführung einer kommunalpolitischen Vortragsveranstaltung zu den geltenden Nutzungsbedingungen zur Verfügung zu stellen, zu Recht stattgegeben. Das Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – beschränkt, führt nicht zu einer abweichenden Entscheidung. Denn für den Antrag besteht sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund.

3 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht. Ihr steht bei der hier angezeigten summarischen Prüfung gemäß § 14 Abs. 2, Abs. 4 Gemeindeordnung – GemO – ein Anspruch auf Zugang zur gemeindlichen Einrichtung „H.“ in A. zu. Nach dem bis zum Beschluss des Stadtrates vom 16. April 2019 aufgrund der bisherigen Nutzungspraxis geltenden Widmungszweckes diente das „H.“ auch der Durchführung politischer Veranstaltungen. Denn am 13. Oktober 2018 und am 5. Februar 2019 haben die Partei „B.“ in A. Räumlichkeiten des „H.“ zu politischen Veranstaltungen genutzt. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dabei habe es sich ausweislich der Belegungspläne von Januar 2016 bis März 2019 innerhalb von drei Jahren und drei Monaten um nur zwei Veranstaltungen gehandelt, die angesichts der fast ausschließlich Nutzung durch die Kinder-, Jugend-, Schul- und Sozialarbeit sowie darüber hinaus zu externen, allerdings unpolitischen, Zwecken nicht geeignet seien, den Widmungszweck zu bestimmen. Dabei verkennt die Antragsgegnerin, dass die beiden politischen Veranstaltungen in jüngster Vergangenheit innerhalb von nur vier Monaten erlaubt wurden, so dass eine rechtlich erhebliche Vergabepraxis auch zugunsten politischer Parteien und kommunaler Wählergruppen vorliegt, zumal die Existenz einer Benutzungssatzung/-ordnung nicht ersichtlich ist.

4 Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass Gemeinden den Zweck einer öffentlichen Einrichtung aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz – GG - und Art. 49 Abs. 3 der Landesverfassung für Rheinland-Pfalz bestimmen, ausgestalten und ändern können. Jedoch hat die Antragsgegnerin mit Blick auf das Zulassungsbegehren der Antragstellerin den Widmungszweck des „H.“ bis zum 31. Mai 2019 nicht wirksam eingeschränkt. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit darauf abgestellt hat, dass die Entscheidung der Oberbürgermeisterin und der Bürgermeisterin vom 21. Februar 2019 formal unwirksam sei, kann offenbleiben, ob dieser Mangel durch den Stadtratsbeschluss vom 16. April 2019 rückwirkend geheilt wurde. Jedenfalls steht die Einschränkung der Nutzung „städtischer Räumlichkeiten bzw. Einrichtungen für politische Veranstaltungen“ dem von der Antragstellerin geltend gemachten Zugangsanspruch nicht entgegen. Solche Widmungsbeschränkungen begründen nämlich grundsätzlich nicht die rechtliche Möglichkeit, bereits zuvor gestellte Benutzungsanträge abzulehnen. Denn eine Gemeinde, welche die Zweckbestimmung ihrer Einrichtung ändert, nachdem bereits ein Begehren auf Überlassung vorliegt, setzt sich dem naheliegenden Verdacht aus, dass sie dies nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund getan hat, sondern nur, um den Antrag ablehnen zu können. (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 4 C 11.287 –, juris, Rn. 23 und 24 m.w.N.). Sofern dieser Verdacht nicht ausgeräumt werden kann, ist aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG für vor der Änderung der Zugangsbedingungen geltend gemachte Nutzungsbegehren die bis dahin bestehende Rechtslage maßgebend. So liegt der Fall hier.

5 Die Antragstellerin hat zwar vor der Änderung der Zugangsbedingungen zu gemeindlichen Einrichtungen der Antragsgegnerin keinen förmlichen Antrag auf Nutzung des „H.“ gestellt. Jedoch ist einem solchen Antrag die E-Mail-Anfrage vom 19. Februar 2019 gleichzustellen, da sie, vorbehaltlich der Nutzungsbedingungen, die hinreichend konkrete Absicht erkennen lässt, einen Raum im „H.“ vor der Kommunalwahl zu nutzen. Der Antragsgegnerin ist es nicht gelungen, glaubhaft den Verdacht zu entkräften, dass sie diese Anfrage zum Anlass genommen hat, die Nutzungsbedingungen für ihre Räumlichkeiten und Einrichtungen einzuschränken, um den Zugang der Antragstellerin zu gemeindlichen Räumlichkeiten zu verhindern. Hierfür spricht bereits der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Anfrage der Antragstellerin vom 19. Februar 2019 und dem Beschluss des Stadtvorstandes am 21. Februar 2019. Auch wenn die Antragsgegnerin geltend macht, die Nutzungseinschränkung beruhe auf einer Häufung von Nutzungsanfragen vor der Europa- und Kommunalwahl am 26. Mai 2019 und betreffe zur Sicherung der städtischen Neutralität alle Parteien sowie sonstige politischen Gruppierungen, ist bereits nicht erkennbar, welche konkreten anderen Anfragen zu der Änderung der Zulassungsbedingungen geführt haben. Darauf, dass nunmehr bis zum 31. Mai 2019 politische Veranstaltungen von keiner Partei oder Wählergruppe in städtischen Räumlichkeiten zulässig sind, kommt es für die rechtliche Beurteilung der vor der Änderung der Nutzungsbedingungen gestellten Anfrage der Antragstellerin nicht an.

6 Steht somit dem aufgrund der Anfrage vom 19. Februar 2019 entstandene Zulassungsanspruch zu Räumlichkeiten des „H.“ der Stadtratsbeschluss vom 16. April 2019 nicht entgegen, hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Darüber hinaus ist aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe einen Anordnungsgrund gegeben.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.

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