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4 OH 3/22•LG Trier 4. Zivilkammer, 2024-01-03, 4 OH 3/22
4 OH 3/22Tribunale cantonale / IV camera civile3 gen 2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-03
Aktenzeichen: 4 OH 3/22
Dokumenttyp: Beschluss
Die Herausgabe der Ablichtung der Behandlungsunterlagen, einschließlich etwaiger Bildgebung, der Antragstellerin Frau R. M…-C… durch das …-Krankenhaus … wird angeordnet.
Dem …-Krankenhaus … wird eine Frist von 2 Wochen zur Übersendung der Unterlagen gesetzt. Datenträger oder Bildmaterial das nicht kopiert werden kann ist im Original zur Geschäftsstelle zu übersenden und verbleibt für die Dauer des Rechtsstreits dort.
1 Die hier maßgebliche Behandlung fand ab dem 27.11.2021 statt. Die Schweigepflichtentbindungserklärung der Patientin ist diesem Beschluss in Ablichtung beigefügt.
2 Die Antragstellerin hat gegen das …-Krankenhaus … einen Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen nach § 630g BGB. Die Unterlagen werden in einem hiesigen Rechtsstreit gegen einen Dritten zur Sachverhaltsaufklärung benötigt. Das Krankenhaus hat auf eine formlose Aufforderung nicht reagiert.
3 Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 390 ZPO auch Ordnungsmittel verhängt werden können.
4 Etwaige Kosten werden erstattet.
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